Im Jahr 2027, so heißt es überall, wird der ETS II den bishe­rigen natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) ablösen. Technisch gesehen ist das aber nicht ganz richtig. Zum einen gibt es eine Reihe von Emissionen, die vom ETS II nicht erfasst werden, so dass die Bundes­re­gierung abwartet, ob die Europäische Kommission das Opti-In dieser Emissionen in den ETS II genehmigt. Zum anderen geht dem Jahr 2027 eine Phase voraus, in der der ETS II noch nicht zu Abgabe­pflichten führt, aber bereits die Bericht­erstat­tungs­pflicht gilt.

Beginn für die Bericht­erstattung ist das laufende Jahr. 2025 muss also ein Emissi­ons­be­richt im ETS II für die Brenn­stoff­emis­sionen des Jahres 2024 einge­reicht werden. Für diesen gilt noch keine Verifi­zie­rungs­pflicht, aber wenn das neue Treib­haus­gas­emis­si­ons­han­dels­gesetz (TEHG) so, wie derzeit geplant, in Kraft tritt, ist es eine Ordnungs­wid­rigkeit, keinen Emissi­ons­be­richt abzugeben.

Für diesen Emissi­ons­be­richt gelten bereits die neuen Abgabe­fristen, die sich aus der geänderten Emissi­ons­han­dels­richt­linie ergeben, die derzeit im neuen Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz umgesetzt wird. Grundlage wird auch ein neuer Überwa­chungsplan sein, der mit einem Ebenen­konzept komplexer sein wird, als es heute im BEHG der Fall ist.

Was vielen nicht klar ist: BEHG und neues TEHG inklusive ETS II werden in den nächsten Jahren für Inver­kehr­bringer vo Brenn- und Treib­stoffen parallel gelten. Es sind also zwei Emissi­ons­be­richte für die Jahre 2024 und 2025 abzugeben, jeweils mit Bußgeld bewehrt! Betroffene sollten, sofern das TEHG mit dieser etwas unprak­ti­schen Verpflichtung zum doppelten Bericht also inklusive beider Abgabe­termine  – 30.04. und 31.07. – im Auge behalten, sonst droht Ärger (Miriam Vollmer).