Im Jahr 2027, so heißt es überall, wird der ETS II den bisherigen nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) ablösen. Technisch gesehen ist das aber nicht ganz richtig. Zum einen gibt es eine Reihe von Emissionen, die vom ETS II nicht erfasst werden, so dass die Bundesregierung abwartet, ob die Europäische Kommission das Opti-In dieser Emissionen in den ETS II genehmigt. Zum anderen geht dem Jahr 2027 eine Phase voraus, in der der ETS II noch nicht zu Abgabepflichten führt, aber bereits die Berichterstattungspflicht gilt.
Beginn für die Berichterstattung ist das laufende Jahr. 2025 muss also ein Emissionsbericht im ETS II für die Brennstoffemissionen des Jahres 2024 eingereicht werden. Für diesen gilt noch keine Verifizierungspflicht, aber wenn das neue Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) so, wie derzeit geplant, in Kraft tritt, ist es eine Ordnungswidrigkeit, keinen Emissionsbericht abzugeben.
Für diesen Emissionsbericht gelten bereits die neuen Abgabefristen, die sich aus der geänderten Emissionshandelsrichtlinie ergeben, die derzeit im neuen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz umgesetzt wird. Grundlage wird auch ein neuer Überwachungsplan sein, der mit einem Ebenenkonzept komplexer sein wird, als es heute im BEHG der Fall ist.
Was vielen nicht klar ist: BEHG und neues TEHG inklusive ETS II werden in den nächsten Jahren für Inverkehrbringer vo Brenn- und Treibstoffen parallel gelten. Es sind also zwei Emissionsberichte für die Jahre 2024 und 2025 abzugeben, jeweils mit Bußgeld bewehrt! Betroffene sollten, sofern das TEHG mit dieser etwas unpraktischen Verpflichtung zum doppelten Bericht also inklusive beider Abgabetermine – 30.04. und 31.07. – im Auge behalten, sonst droht Ärger (Miriam Vollmer).
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