EU-Emissi­ons­handel: Die vorläufige NIMs-Liste ist da!

In der letzten Handel­s­pe­riode kamen die Zutei­lungs­be­scheide erst im Februar 2014, als die Abgabe für das Jahr 2013 schon vor der Tür stand und die dritte Handel­s­pe­riode schon über ein Jahr lief. Diesmal sieht es viel besser aus: Die Handel­s­pe­riode läuft seit Januar 2021. Und schon gibt es nicht nur einen Beschluss über den CSCF, sondern auch eine Liste der vorläu­figen Zutei­lungen. Diese finden Sie hier.

Wie die für die Zuteilung zuständige Behörde mitteilt, fehlen hier noch die Abzüge für die lineare Kürzung der Strom­erzeuger um jährlich 2,2%. Es bleibt also nicht bei den hier verzeich­neten Mengen. Doch schon der erste Blick verdeut­licht, dass mit erheb­lichen Verrin­ge­rungen gegenüber der letzten Handel­s­pe­riode zu rechnen ist, insbe­sondere bei der Wärme­er­zeugung, aber auch bei vielen anderen Produkten. Dies beruht auf den drastisch gesun­kenen Bench­marks, auf denen die Zutei­lungen fußen.

Wie geht es nun weiter? Im Juli sollen die Zutei­lungs­be­scheide kommen. Wer Grund hat, mit seinem Bescheid unzufrieden zu sein, kann gegen diese Bescheide per Wider­spruch vorgehen. Aber Achtung! Es gilt die Monats­frist für die Erhebung des Wider­spruchs ab Eingang der Bescheide in der VPS, nicht die Kennt­nis­nahme. Anlagen­be­treiber, denen nicht alle beantragten Zutei­lungs­be­scheide bzw. Mengen anerkannt wurden, müssen also den ganzen Sommer sorgfältig auf ihre virtuelle Poststelle aufpassen.

Fabrik, Schornstein, Meer, Bucht, See, Rauch, Industrie

Eine Wider­spruchs­ein­legung vorab dürfte kaum denkbar sein. Denn sie stellt keinen anfecht­baren Verwal­tungsakt dar. Sofern ein Realakt vorliegt, wäre an eine Allge­meine Leistungs­klage zu denken, aber diese ist wohl nicht zulässig, da es schon an der Klage­be­fugnis fehlen dürfte. Auch § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG macht deutlich, dass das ganze Procedere „hinter den Kulissen“ noch nicht gerichtlich angreifbar ist. Die Betreiber müssen auf die Zuteilung warten und können diese dann anfechten.

Unsere Prognose: Auch, weil es keinen CSCF gibt, wird es viel weniger Wider­sprüche geben als in der Vergan­genheit. Auch die Verein­fa­chung der Berech­nungen für Neuan­lagen und Kapazi­täts­er­wei­te­rungen und ‑verrin­ge­rungen führen zu drastisch weniger Streit. Doch die relativ wenigen, hoch indivi­du­ellen Ausein­an­der­set­zungen, in denen die Vorstel­lungen von Behörde und Unter­nehmen ausein­an­der­liegen, haben es rechtlich wie wirtschaftlich dafür um so mehr in sich (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über den aktuellen Stand im Emissi­ons­handel wissen? Wir schulen:

Am 6. September 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr per Zoom „Update EUETS

Am 6. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei uns in Berlin „Grund­la­gen­se­minar EU-Emissionshandel“

2021-06-15T23:48:35+02:0015. Juni 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wärme|

Emissi­ons­handel: Frisst Corona EUAs?

Was für eine harte Bremsung: Schon 650.000 Unter­nehmen in Deutschland haben Kurzarbeit beantragt. Viele dieser Unter­nehmen sind im Dienst­leis­tungs­ge­werbe zuhause oder gehören der Kreativ­wirt­schaft an, aber auch in den Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes macht sich bemerkbar, dass die Nachfrage aus In- wie Ausland rapide nachge­lassen hat. Und auch Unter­nehmen, die weiter­ar­beiten, bemerken die sinkende Nachfrage.

Diese Entwicklung ist deutlich an der Entwicklung der Strom­nach­frage und des Kurses für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen abzulesen. Doch auch wenn die Kosten für EUA nun deutlich nachge­lassen haben: Noch deutlich günstiger werden die Zerti­fikate schon wegen des Marksta­bi­li­täts­me­cha­nismus nicht werden, der bei mehr als 800 Mio. Berech­ti­gungen im Umlauf Zerti­fikate auf einem Kommis­si­ons­konto „parkt“, um einen weiteren Preis­verfall zu stoppen. Emissi­ons­be­rech­ti­gungen bleiben damit eine relevante Ressource für Unter­nehmen, deren Anlagen dem Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) unter­fallen. Damit stellt sich die Frage: Wie wirkt sich ein Rückgang der Produktion auf die Zuteilung kosten­loser Zerti­fikate aus?

In der aktuell laufenden 3. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels regelt § 21 der Zutei­lungs­ver­ordnung 2020 (ZuV 2020) den Fall einer ohne vorher­ge­hende technische Maßnahme rückläu­figen Auslastung. Hier ist angeordnet, dass bei Auslas­tungs­rück­gängen von Zutei­lungs­ele­menten (z. B. das Produkt „Pappe“ oder „Dampf“) von 50% oder mehr die Zuteilung reduziert wird. Doch ein Blick in § 21 Abs. 2 ZuV 2020 zeigt: Diese Verrin­gerung der kosten­losen Zuteilung greift erst im nächsten Kalen­derjahr. Das nächste Kalen­derjahr ist 2021. Aber 2021 ist nicht mehr Teil der 3. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­hanndels, so dass auch die für diese Handel­s­pe­riode geltende ZuV 2020 nicht mehr gilt.Interessant sind also die Zutei­lungs­regeln der nächsten Handelsperiode.

Die Regeln für Auslas­tungs­rück­gänge in der nächsten Handel­s­pe­riode von 2021 bis 2030 sind in der DVO 2019/1842 geregelt (hier im Detail erläutert). Hier ist detail­liert geregelt, wann die – beantragte, aber noch nicht vollzogene – Zuteilung für emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen angepasst wird. Generell soll eine solche Anpassung nach oben und unten statt­finden, wenn 15% oder mehr von der Auslastung abgewichen wird, die der Zuteilung zugrunde liegt.

Erfreulich immerhin: Anders als in der dritten Handel­s­pe­riode wird die Korrektur in Zukunft auf Grundlage von zwei und nicht nur von einem Kalen­derjahr statt­finden. Das bedeutet, dass selbst wenn 2020 wegen der Corona­krise schlechter ausfallen als der der Zuteilung zugrunde liegende Zeitraum, immerhin noch jeweils ein weiteres Jahr poten­ti­eller ausglei­chend wirkt: Für die Zuteilung 2021 kommt es auf 2019 und 2020 an. Für 2022 wird es auf 2020 und 2021 ankommen.

Insofern steht für viele Unter­nehmen zu hoffen, dass der aktuelle Einbruch sich durch den gegenüber der 3. Handel­s­pe­riode verlän­gerten Vergleichs­zeitraum relati­viert und mögli­cher­weise ganz ausgleicht, so dass es gar nicht zu einer Zutei­lungs­re­du­zierung kommt. Unter­nehmen, die mit mehreren Anlagen produ­zieren, sollten die Grenze von 15% aber im Blick behalten: Zwei Anlagen mit Auslas­tungs­rück­gängen von je 14% sind zutei­lungs­öko­no­misch vorteil­hafter als 16% und 14% (Miriam Vollmer).

2020-04-14T19:06:53+02:0014. April 2020|Emissionshandel|

Emissi­ons­handel: Zutei­lungs­an­pas­sungen 2021 – 2030

Die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beruht aktuell wie künftig auf lange vergan­genen Zeiträumen. Schon deswegen kommt es oft vor, dass sich zwischen­zeitlich die Emissionen einer Anlage deutlich ändern, beispiels­weise durch Zubau. Oder es kommen Kunden dazu oder springen ab.

In der aktuell laufenden dritten Handel­s­pe­riode hat das Emissi­ons­han­dels­recht auf die Heraus­for­de­rungen, die mit einer Anpassung verbunden sind, eine einzig­artig kompli­zierte Lösung gefunden. Dass diese Regelungen nicht in die vierte Handel­s­pe­riode, also die Jahre ab 2021 bis 2030, perpetuiert werden, ist für alle Betei­ligte eine Erlösung. Statt dessen hat der EU-Richt­li­ni­en­geber in Artikel 10a Absatz 20 der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EU vorge­sehen, dass bei Verän­de­rungen der Produktion von mindestens 15% nach oben oder unten auch die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen angepasst wird. Die Details sollte eine Verordnung regeln, nunmehr in Kraft als Durch­füh­rungs­ver­ordnung 2019/1842.

Was hat der Verord­nungs­geber uns nun beschert?

* Natur­gemäß bezieht sich die Anpassung der Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen jeweils auf die einzelnen Zuteilungselemente.

* Ausgangs­punkt der Berechnung, ob 15% oder mehr Verän­derung vorliegt, ist die Aktivi­tätsrate, die jeweils – also bemessen am jewei­ligen Zutei­lungs­zeitraum – der Zuteilung zugrunde liegt.

* Vergleichs­größe ist die „durch­schnitt­liche Aktivi­tätsrate. Diese beruht auf den Produk­ti­ons­zahlen aus zwei Kalen­der­jahren. Erwägungs­grund 7 enthält eine missver­ständ­liche Formu­lierung, nach der das eine Jahr der durch­schnitt­lichen Aktivi­tätsrate stets das erste Jahr der Zutei­lungs­pe­riode (also initial 2021) wäre, tatsächlich geht es um die zwei Jahre vor der Anpassung der Zuteilung auf Basis der Bericht­erstattung im Rahmen der bekannten Mittei­lungen zum Betrieb, Art. 2 Nr. 1 der DVO 2019/1842.

* Die jährlichen Mittei­lungen zum Betrieb sind künftig zu verifi­zieren. Wer nichts (oder erkennbar Unrich­tiges) vorlegt, wird geschätzt.

* Beträgt die Differenz zwischen der histo­ri­schen Aktivi­tätsrate, die der Zuteilung zugrunde liegt, und der Aktivi­tätsrate in den jeweils letzten zwei Jahren 15% oder mehr, wird die Zuteilung von EUAs in dem Verhältnis verringert oder erhöht, wie es der Verän­derung der Produktion entspricht, also nicht in Stufen, wie es mal im Gespräch war, sondern exakt.

* Es gilt eine Mindest­grenze von 100 Zerti­fi­katen für eine Verän­derung im Jahr.

* Eine unter Umständen schwierige Regelung enthält Art. 5 Abs. 3 der DVO: Wenn eine Zuteilung einmal angepasst worden ist, dann aber die Zuteilung wieder in einen Korridor von 15% plus/minus ausgehend von der histo­ri­schen Produktion zurück­kehrt, fällt die Zuteilung auf das Ursprungs­niveau zurück. Das kann bedeuten: 2022 und 2023 ergeben sich 16% mehr, 2024 erhält das Unter­nehmen eine Anpassung. 2025 stellt sich auf Basis von 2023 und 2024 heraus, dass die Abwei­chung nur noch 14% beträgt, worauf nicht 1% der Mehrzu­teilung verloren geht, sondern die gesamte Anpassung. Hier stellt sich durchaus die Frage, ob dies von der Richt­linie eigentlich so gedeckt sein kann.

* Gab es schon eine Anpassung, wird nur noch dann weiter angepasst, wenn jeweils mehr als 5% weitere Verän­de­rungen der Produktion statt­ge­funden haben.

* Neue Anlagen bekommen in den ersten beiden Jahren Zerti­fikate auf Basis der Aktivi­tätsrate des Zutei­lungs­jahres, ab dem dritten auf den Vorjahren. Ab dem vierten wird nach der 15%-Regel angepasst.

* Negative Änderungen der Aktivi­täts­raten bei Zutei­lungs­ele­menten auf Basis von Wärme oder Brenn­stoff werden nicht nach unten angepasst, wenn die Senkung auf gestiegene Energie­ef­fi­zienz zurück­zu­führen ist.

* Art. 6 Absatz 2 der DVO 2019/1842 enthält Spreng­stoff. Hiernach kann die Behörde unter bestimmten Umständen bei Zutei­lungs­ele­menten mit Wärme- und Brenn­stoff­benchmark die Anpassung verweigern, obwohl mehr produ­ziert wurde.

Wie die Regelungen sich im Ergebnis konkret auswirken, muss anhand des Einzel­falls geprüft und bewertet werden. Wenn Sie Auslas­tungs- oder Anlagen­än­de­rungen schon heute absehen können, sollten Sie schon heute eine zumindest grobe Einschätzung vornehmen, womit Sie rechnen dürfen oder müssen (Miriam Vollmer).

2020-02-19T09:26:31+01:0019. Februar 2020|Emissionshandel, Umwelt|