EU-Emissionshandel: Die vorläufige NIMs-Liste ist da!
In der letzten Handelsperiode kamen die Zuteilungsbescheide erst im Februar 2014, als die Abgabe für das Jahr 2013 schon vor der Tür stand und die dritte Handelsperiode schon über ein Jahr lief. Diesmal sieht es viel besser aus: Die Handelsperiode läuft seit Januar 2021. Und schon gibt es nicht nur einen Beschluss über den CSCF, sondern auch eine Liste der vorläufigen Zuteilungen. Diese finden Sie hier.
Wie die für die Zuteilung zuständige Behörde mitteilt, fehlen hier noch die Abzüge für die lineare Kürzung der Stromerzeuger um jährlich 2,2%. Es bleibt also nicht bei den hier verzeichneten Mengen. Doch schon der erste Blick verdeutlicht, dass mit erheblichen Verringerungen gegenüber der letzten Handelsperiode zu rechnen ist, insbesondere bei der Wärmeerzeugung, aber auch bei vielen anderen Produkten. Dies beruht auf den drastisch gesunkenen Benchmarks, auf denen die Zuteilungen fußen.
Wie geht es nun weiter? Im Juli sollen die Zuteilungsbescheide kommen. Wer Grund hat, mit seinem Bescheid unzufrieden zu sein, kann gegen diese Bescheide per Widerspruch vorgehen. Aber Achtung! Es gilt die Monatsfrist für die Erhebung des Widerspruchs ab Eingang der Bescheide in der VPS, nicht die Kenntnisnahme. Anlagenbetreiber, denen nicht alle beantragten Zuteilungsbescheide bzw. Mengen anerkannt wurden, müssen also den ganzen Sommer sorgfältig auf ihre virtuelle Poststelle aufpassen.
Eine Widerspruchseinlegung vorab dürfte kaum denkbar sein. Denn sie stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Sofern ein Realakt vorliegt, wäre an eine Allgemeine Leistungsklage zu denken, aber diese ist wohl nicht zulässig, da es schon an der Klagebefugnis fehlen dürfte. Auch § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG macht deutlich, dass das ganze Procedere „hinter den Kulissen“ noch nicht gerichtlich angreifbar ist. Die Betreiber müssen auf die Zuteilung warten und können diese dann anfechten.
Unsere Prognose: Auch, weil es keinen CSCF gibt, wird es viel weniger Widersprüche geben als in der Vergangenheit. Auch die Vereinfachung der Berechnungen für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen und ‑verringerungen führen zu drastisch weniger Streit. Doch die relativ wenigen, hoch individuellen Auseinandersetzungen, in denen die Vorstellungen von Behörde und Unternehmen auseinanderliegen, haben es rechtlich wie wirtschaftlich dafür um so mehr in sich (Miriam Vollmer).
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