Auf Pfaden des Gewohnheitsrechts

Ehrlich gesagt kommen bei Recherchen manchmal Fälle zu Tage, die eine romantische Ader wecken: Uralte, halbvergessene Rechtsinstitute, die vermutlich von Anwälten in der Provinz aus alten staubigen Folianten gekramt werden mussten – und dann, mit einer Portion Bauernschläue angewandt, manchmal ganz moderne Rechtsansprüche zu Fall bringen können.

So zum Beispiel ein Fall des Bundesverfassungsgerichts, in dem es um die Ansprüche eines Grundstückseigentümers geht, einen sogenannten „Allmendpfad“ im Südschwarzwald zu blockieren. Wo doch eigentlich jeder wissen müsste, dass die Allmende der kommunale Gemeinbesitz war, der im Prinzip allen im Dorf auf den zugehörigen Angern und Bergwiesen zur freien Verfügung stand.

Das örtliche Verwaltungsgericht hatte zunächst schon zu Gunsten des Privateigentümers entschieden. Dann aber, „deus ex machina“, das mehr oder weniger in Ehren ergraute Rechtsinstitut, das dem Eigentümer vom Oberverwaltungsgericht entgegengehalten wurde: die sogenannte „unvordenkliche Verjährung“ des alten badischen Rechts. Etwas vereinfacht: Der Weg ist öffentlich. Es war schon immer so, seit sich Menschen erinnern können. Und tatsächlich fanden sich alte Anwohnerinnen, die vor Gericht die Nutzung des Weges zu ihrer Kindheit bezeugen konnten.

Nun bestehen gute Gründe, solche alten Gewohnheitsrechte nicht immer in Ehren zu halten. Denn Recht wandelt sich und wird im demokratischen Rechtsstaat auch verändert, an neue Lebensbedingungen und sich wandelnde Werte angepasst. Zudem ist es nicht sinnvoll, alle Fragen der lokalen Gemeinschaft immer auch im lokalen Kontext zu entscheiden. Jedenfalls, wenn Rechte von Minderheiten oder der übergreifenden Gemeinschaft betroffen sind: Möglicherweise wäre die Sklaverei in den USA nie abgeschafft worden, wenn die Entscheidung nicht in Washington, sondern in Montgomery, der vorübergehenden Hauptstadt der Konföderierten, entschieden worden wäre.

Aber es gibt eben auch Konstanten. Dass es sinnvoll ist, wenn es öffentliche, allen zugängliche Wege gibt und sie auch erhalten bleiben. Und dass die Naturschönheiten des Schwarzwaldes nicht nur privaten Eigentümern zur Verfügung stehen. Letztlich hängt dies aber nicht nur an den alten, unvordenklichen Rechten, sondern auch daran, dass die Legislative in Baden-Württemberg ihre Anwendung im Straßenrecht nicht ausgeschlossen hat. In den ersten Jahrzehnten der Nachkriegszeit wurden sie sogar ausdrücklich anerkannt. Und dadurch seien die alten öffentlichen Wege auch ohne formelle Widmung in die neue Rechtsordnung übernommen worden. Zumindest mangels solcher ausdrücklicher Widmungen oder anderslautender Gesetzgebung können alte Rechte weiterhin manchmal zum Zuge kommen. Und das ist dann vielleicht auch ganz gut so (Olaf Dilling).

2020-12-17T11:52:17+01:0015. Dezember 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verkehrsrecht: Bußgeld für legales Parken?

Wer schon mal in der Bremer Neustadt war, kennt diese engen Einbahnstraßen mit den kleinen Reihenhäuschen und schmalen Bürgersteigen. Dort hat sich letztes Jahr ein Rechtsfall zugetragen, der Licht wirft auf das mitunter komplizierte Verhältnis von Recht und Wirklichkeit:

Eigentlich ist, was das Parken angeht, die Rechtslage in der Biebricher Straße klar: Es ist dort regulär nur Platz für eine Reihe parkender Autos. Wegen der Bürgersteige, die ohnehin die Mindestbreite unterschreiten, hat das in Bremen dafür zuständige Amt für Straßen und Verkehr kein Schild aufgestellt, das das Parken auf Gehwegen erlauben würden. Insofern wäre in der Einbahnstraße nur das Parken auf der rechten Fahrbahnseite erlaubt. Denn ansonsten ist nicht ausreichend Platz für durchfahrende Liefer-, Rettungs- und Feuerwehrwagen.

Nun hatte sich in der Straße wegen des Parkdrucks eine Art “Gewohnheitsrecht” eingeschlichen: Statt einseitig auf der Fahrbahn zu parken, hatte es sich durchgesetzt, beidseitig auf dem Gehweg aufgesetzt zu parken. Dadurch waren die Gehwege nicht mehr wie vorgesehen benutzbar. Zumindest für Kinderwagen oder alte Leute mit Gehhilfen war nicht mehr ausreichend Platz. Das ärgerte einen Anwohner so sehr, dass er aus Protest seinen Kastenwagen buchstäblich “außer der Reihe” vorschriftsmäßig parkte. Die Gelegenheit dazu hatte sich ergeben, als auf beiden Seiten der Straße genug Parklücken waren, dass er seinen Wagen parken konnte, ohne den fließenden Verkehr zu behindern.

Die Konsequenz war maximales Chaos, was sogar die Polizei auf den Plan rief, die im finanziell chronisch klammen Bremen bei Parkverstößen sonst eher zurückhaltend agiert: Es war gekommen, wie es kommen musste: Andere Autofahrer hatten wieder wie gewohnt geparkt, so dass der Müllwagen an dem nun entstandenen Engpass stecken blieb. Die gerufene Polizei hatte schnell den in die Fahrbahn ragenden Kastenwagen als die Ursache der Verkehrsbehinderung ausgemacht, ein Abschleppunternehmen beauftragt und ein Bußgeld gegen den Halter verhängt. Das brachte den Anwohner nicht aus der Ruhe, der beim Amtsgericht Bremen nach § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegte.

Der Richter fand bei der Zeugenaussage der Polizeibeamtin heraus, dass der wohl einzige Grund für das Abschleppen des Autos gewesen sei: „es stand anders als alle anderen“. Das reichte ihm vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtlage nicht und er hob den Bußgeldbescheid auf.

Zu recht, wie wir meinen. Denn es ist zwar naiv zu erwarten, dass sich jeder an Gesetze hält. Dass aber rechtswidriges Verhalten zur Normalität wird, sollte die Ausnahme bleiben, oder? Dass die prekäre Parksituation allein zwischen wildwüchsiger Selbsthilfe der Bürger, überforderter Polizei und Gerichten ausgetragen wird, steht auf einem anderen Blatt. Ideal wäre, wenn die Kommunen die Möglichkeiten stärker wahrnehmen würden, die ihnen zur Lenkung des fließenden und des ruhenden Verkehrs zur Verfügung stehen. (Olaf Dilling)

2019-11-05T14:29:22+01:005. November 2019|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|