Einver­nehmlich Bauen ist machbar, Herr Nachbar!

Streit mit den Nachbarn gilt als Inbegriff klein­ka­rierter Spießigkeit. Kein Wunder, dass viele Menschen daher Konflikten großräumig aus dem Weg gehen wollen. Manchmal stellt aller­dings gerade das die nachbar­lichen Bezie­hungen auf eine Belas­tungs­probe. Denn wenn die Möglich­keiten für einen Austausch und eine Einigung frühzeitig genutzt werden, kann das später oft viel Konflikt­po­tential vermeiden.

Das geht oft bereits los mit der Bauplanung. Denn das Verfahren für die Aufstellung von Flächen­nut­zungs- und Bebau­ungs­plänen sieht in § 3 Abs. 1 Satz 1 Bauge­setzbuch (BauGB) eine frühzeitige Öffent­lich­keits­be­tei­ligung vor. Die Öffent­lichkeit, zu der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB übrigens auch Kinder und Jugend­liche zählen, soll über die Ziele, Zwecke, die Planungs­al­ter­na­tiven und die voraus­sicht­lichen Auswir­kungen der Planung infor­miert werden. Dafür müssen die Entwürfe der Bauleit­planung für eine festge­legte Dauer öffentlich ausgelegt werden. Die während dieser Frist abgege­benen Stellung­nahmen müssen geprüft und gegebe­nen­falls für die weitere Planung berück­sichtigt werden.

Wenn dann auf Grundlage des Bebau­ungs­plans oder im unbeplanten Innen­be­reich nach § 34 BauGB konkrete Baupro­jekte anstehen, kann wiederum die Betei­ligung der Nachbarn oder der Öffent­lichkeit erfor­derlich sein. Dies richtet sich nach den jewei­ligen Landes­bau­ord­nungen (LBO), in Berlin beispiels­weise nach § 70 BauO Bln. Vor der Entscheidung über die Zulassung von Abwei­chungen, Ausnahmen und Befrei­ungen muss die dafür zuständige Behörde benach­barte Eigen­tümer infor­mieren, wenn Auswir­kungen auf deren öffentlich-rechtlich geschützte Belange zu erwarten sind. Für Einwen­dungen durch die Nachbarn besteht dann eine Frist von zwei Monaten, nach deren Ablauf keine Einwen­dungen mehr möglich sind (sogenannte Präklusion).

Alter­nativ kann der Nachbar auch die Lage- und Baupläne unter­schreiben oder dem Bauvor­haben auf andere Weise zustimmen. Dies ist für die Bauenden eine probate Möglichkeit Rechts­si­cherheit herzu­stellen. Für die Nachbarn dagegen ist Vorsicht geboten: Zumindest sollte eine Bedenkzeit erbeten werden, um die Bauun­ter­lagen genau zu prüfen. Denn wenn die Zustimmung erst einmal erteilt wurde, bestehen kaum noch Einfluss­mög­lich­keiten auf das Bauvor­haben per Wider­spruch oder Klage. Nach der Recht­spre­chung ist dann auch ein Streit über Details, die aus den Plänen noch nicht ganz konkret hervor­gingen, oft präklu­diert. Im Zweifel hätte der Nachbar diese Fragen vor seiner Zustimmung klären sollen. So wurde es vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg im Fall eines aus Mikro­plastik bestehenden Belages eines Tennis­platzes gesehen, der einen benach­barten Schwei­ne­mast­be­trieb zu konta­mi­nieren droht.

In einem solchen Fall ist es daher sinnvoll, sich als Nachbar mit den Bauplänen an einen Anwalt zu wenden und die Folgen einer Zustimmung für die eigenen Rechts­po­si­tionen prüfen zu lassen (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:38:59+02:0027. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

UVP: EuGH zur effek­tiven Öffentlichkeitsbeteiligung

Bei Vorha­ben­trägern sind Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen oft – wir übertrieben nicht – so beliebt wie Kopfläuse. Menschlich ist das verständlich: Man hat sich für ein Projekt entschieden, die Finan­zierung steht, da sind Inter­ven­tionen Dritter, die den Bau verzögern oder sogar ganz verhindern können, natürlich denkbar unwill­kommen. Das gilt nicht nur in Deutschland. Auch in anderen Mitglied­staaten stöhnen Vorha­ben­träger und Behörden unter den Vorgaben der UVP-Richt­linie, die bei vielen Geneh­mi­gungs­ver­fahren Betei­li­gungen der Öffent­lichkeit verbindlich vorschreibt.

In einem griechi­schen Fall hat der EuGH nun aktuell am 7. November 2019 einige auch über dieses Verfahren hinaus inter­es­sante Feststel­lungen zur Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­pflicht nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 der UVP-Richt­linie getroffen (C‑280/18): 

Auf der griechi­schen Insel Ios wollte ein Vorha­ben­träger ein Hotel errichten. Das Vorhaben erfor­derte eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung mit Öffent­lich­keits­be­tei­ligung. Da sich die Öffent­lichkeit natur­gemäß nur dann betei­ligen kann, wenn sie überhaupt von dem Vorhaben erfährt, wurde sie infor­miert. Der Haken an der Sache: Infor­miert wurde nicht auf Ios, wo das Hotel entstehen sollte. Sondern mit einem Aushang im 55 Seemeilen entfernten Styros und in der Lokal­zeitung von Styros. Auf Styros sollte auch die Konsul­tation selbst statt­finden. Dort ist nämlich die Geneh­mi­gungs­be­hörde ansässig.

Die Bewohner von Ios bekamen von dieser Infor­mation nichts mit. Sie erfuhren erst dann vom Vorhaben, als auf dem zuvor idylli­schen Eiland Bagger rollten. Als sie hiergegen vorgingen, wurde ihnen entge­gen­ge­halten, dass sie die zulässige Einwen­dungs­fristen verpasst hätten. Dies war formell auch zutreffend: Die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hatte im Sommer 2013 statt­ge­funden, genehmigt worden war 2014, und erst 2016 wurde geklagt. Im Vorla­ge­ver­fahren sollte der EuGH die Frage klären, ob hier wirklich Verfristung einge­treten sein kann.

Der EuGH verneinte diese Frage im Ergebnis. Er stellte zwar klar, dass es den Mitglied­staaten obliegt, wie sie über Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen infor­mieren. Er erinnerte aber daran, dass die Infor­mation effektiv sein muss. Hierzu führte er aus (Rdnr. 32):

die zustän­digen Behörden müssen sich verge­wissern, dass die verwen­deten Infor­ma­ti­ons­kanäle vernünf­ti­ger­weise als geeignet angesehen werden können, um die Mitglieder der betrof­fenen Öffent­lichkeit zu erreichen, so dass ihnen eine angemessene Möglichkeit gegeben ist, sich über geplante Tätig­keiten, das Entschei­dungs­ver­fahren und ihre frühzei­tigen Betei­li­gungs­mög­lich­keiten zu informieren.“

Da eine Infor­mation auf Styros kaum geeignet ist, die Bewohner von Ios zu infor­mieren, dürfte auch nach einer Aufar­beitung der Sachlage durch das griechische Gericht das Verspä­tungs­ar­gument hinfällig sein.

Was bedeutet das nun für die Praxis in Deutschland? Inseln sind hier zwar um Einiges seltener als in Griechenland. Aber die Geneh­mi­gungs­be­hörden müssen sich auch hier kritisch hinter­fragen, ob die Öffent­lichkeit wirklich erreicht wird, wenn sie infor­mieren, und auch die Termine selbst betei­li­gungs­freundlich organi­siert werden (Miriam Vollmer).

2019-11-10T22:57:46+01:0010. November 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Umwelt­recht: Geneh­mi­gungs­be­schleu­nigung per Gesetz

Es ist eine Binsen­weisheit, dass große Infra­struk­tur­pro­jekte sich schon auf der Planung– und Geneh­mi­gungs­ebene fürch­terlich ziehen. Oft vergehen viele Jahre von der Bedarfs­fest­stellung bis zur Fertigstellung.

Im Hinblick auf sechs große Verkehrs­pro­jekte will das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium nun einen neuen Weg einschlagen, um das Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu beschleu­nigen. Statt wie bisher im Planfest­stel­lungs­ver­fahren nach den §§ 72 bis 78 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG) soll die Geneh­migung direkt durch ein Parla­ments­gesetz ausge­sprochen werden. Statt des aufwän­digen Verfahrens mit Anhörungs‑, Auslegung und Erwide­rungs­pflichten auf Einwen­dungen, die die Öffent­lichkeit einbringen kann, den Erörte­rungs­pflichten gegenüber den Bürgern und insbe­sondere der oft mehrjäh­rigen verwal­tungs­ge­richt­lichen Nachprüfung in mehreren Instanzen soll der Bundestag aktiv werden.

Ohne Zweifel: Ein solches Verfahren ginge oft schneller und würde die Vorha­ben­träger nicht nur zeitlich entlasten. Es ist aber fraglich, ob der Plan des Verkehrs­mi­nis­te­riums verfas­sungs- und gemein­schafts­rechts­konform ist.

Hinter­grund der Zweifel an der Recht­mä­ßigkeit des Gesetzes: Gegen Gesetze ist kein verwal­tungs­ge­richt­licher Rechts­schutz eröffnet, sondern nur die Verfas­sungs­be­schwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG). Die Verfas­sungs­be­schwerde hat aller­dings nicht dasselbe Prüfungs­pro­gramm wie eine verwal­tungs­ge­richt­liche Klage. Bei der  Verfas­sungs­be­schwerde geht es allein um die Konfor­mität mit Verfas­sungs­recht. Nicht um die Frage, ob die vielen umwelt­recht­lichen Vorgaben einge­halten werden, die für Verkehrs­pro­jekte gelten. Mit anderen Worten: Natur­schutz­recht­liche Belange, der Lärmschutz, der Schutz des Wassers und vieles mehr käme so nicht mehr vor den Richter. Ob dies mit den grund­ge­setz­lichen Garantien eines umfas­senden Rechts­schutzes vereinbar ist, ist ausge­sprochen fraglich.

Aber auch aus den gemein­schafts­recht­lichen Vorgaben ergeben sich ernst­hafte Bedenken. Das Europa­recht gibt nämlich nicht nur materiell Vorgaben für Verkehrs­pro­jekte vor, beispiels­weise im Hinblick auf Natur­schutz­recht in Form der FFH-Richt­linie. Sondern es enthält auch Vorgaben Gestalt der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie, nach denen etwa Umwelt­ver­bände die Einhaltung von umwelt­recht­lichen Vorschriften gerichtlich überprüfen lassen können.

Diese, den Gang zu Gericht absichernden Regelungen kann Deutschland nur mit den anderen Mitglied­staaten und den europäi­schen Insti­tu­tionen gemeinsam ändern. Die Chancen auf eine solche Änderung stehen damit nicht besonders gut, zumal sowohl die Bundes­re­publik selbst, als auch die europäische Union Partei völker­recht­licher Abkommen sind, die Überprüf­barkeit von umwelt­recht­lichen Vorgaben zum Gegen­stand haben, insbe­sondere die Aarhus-Konvention.

Damit sieht es schlecht aus für den Plan, auf diese Art und Weise Beschleu­ni­gungen für wichtige Infra­struk­tur­pro­jekte zu erreichen. Mögli­cher­weise ist ein solcher Befrei­ungs­schlag Von vornherein wegen der vielfachen recht­lichen Bindung in der Bundes­re­publik zum Scheitern verur­teilt. Sicherlich wäre es aber denkbar, durch mehr Bearbei­tungs und Planungs­ka­pa­zi­täten und Regelungen im Detail, etwa bei der Präklusion, Verfahren zu beschleu­nigen (Miriam Vollmer).

2019-11-06T20:55:19+01:006. November 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|