Kein Finanzausgleich für Extremisten: Rechtlich möglich?

Die Idee klingt erst mal interessant: Könnte man Regierungen wie die in Sachsen-Anhalt drohende AfD-Minderheitsregierung einfach “aushungern”? Denn viele Länder bekommen ja eine Menge Unterstützung durch den Finanzausgleich. Berlin profitiert sogar von der Hauptstadtfinanzierung, so dass hier ein weiterer potentieller Hebel wäre.

Die Art wie dieser Vorschlag in die Diskussion eingebracht wurde, zeigt jedoch gleich, dass es ein problematisches Instrument wäre. Die Idee kam ursprünglich im Spätsommer vom baden-württembergischen Finanzminister Danyal Bayaz (Grüne) und bezog sich auf die AfD. Damals hatte der bayerische Ministerpräsident Söder die Maßnahme noch abgelehnt: Aus seiner Sicht sei es “absurd”, den Länderfinanzausgleich zur Bestrafung eines Landes einzusetzen.

Nach dem für viele überraschenden Wahlsieg der Partei “Die Linke” in Berlin hat Markus Söder seine Meinung dann flugs geändert und praktisch den selben Vorschlag für den Fall gemacht, dass dort eine Regierung mit Beteiligung der Linken zustande käme. Das ist natürlich problematisch, denn im Gegensatz zur AfD, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall gilt, liegen keine Erkenntnisse vor, die Aussagen über die Verfassungsfeindlichkeit der Berliner Linken rechtfertigen. Es zeigt außerdem ganz unabhängig von politischem Bekenntnis, dass in die Haushaltspolitik ein Moment ideologischer Willkür einziehen könnte: Was wäre z.B., wenn einer mittig-linken Bundesregierung die Regierungsbeteiligung von Hubert Aiwanger plötzlich nicht mehr passen würde? Gründe gäbe es immer genug, aber wäre sie auch gerichtsfest und allgemein nachvollziehbar?

Von der Rechtslehre wird der Vorschlag daher ganz überwiegend kritisch betrachtet. Selbst der oft für die CSU tätige, Würzburger Rechtsprofessor Kyrill-Alexander Schwarz äußert auf dem “Verfassungsblog” seine Skepsis gegenüber dem Vorschlag von Söder (und inzwischen von Rhein und ausgeweitet auf die AfD). Landesregierung mit Beteiligung von Extremisten Ausgleichszahlungen zu entziehen, sei demnach verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Dabei stützt er sich primär auf die Rechtsprechung zum Länderfinanzausgleich. Ein Pro-Argument sind für ihn rechtspolitische bzw -vergleichende Erwägungen zur EU-Konditionalität, die er im Sinne wehrhafter Demokratie für fiskalische Sanktionen ins Feld führt. Er ignoriert dabei aber, dass sie immer an konkrete, feststellbare Verstöße anknüpfen müssen.

Relevant sind weitere verfassungsrechtliche Aspekte, etwa:

  • die Rechtsprechung zur Bündnistreue, insbesondere das Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Dies schließt bei der Förderung durch den Bund insbesondere Diskriminierungen nach parteipolitischer Präferenz aus (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 – 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60).
  • auch das Parteienprivileg setzt einer Diskriminierung bestimmter Parteien Grenzen, solange sie nicht durch das Verfassungsgericht verboten oder zumindest gemäß Art. 21 Abs. 3 GG von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen sind; aber selbst letzteres dürfte nicht automatisch dazu führen, dass von ihnen regierte Bundesländer vom Finanzausgleich ausgeschlossen werden können.

Was denkbar ist, wär eine entsprechende gesetzgeberische Änderung des Länderfinanzausgleichs mit entsprechender Konditionalität, die dann aber ebenso wie in der EU an klare Voraussetzungen anknüpfen müsste und vermutlich auch eine grundlegende Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse wahren müsste. Diese würde als Verfassungsänderung einer 2/3-Mehrheit bedürfen. Ebenso übrigens wie das in der Diskussion um die Berliner Regierung ins Spiel gebrachte Verbot der Enteignung von Wohnungsbaugesellschaften, die eigentlich gar keine Enteignungen im Sinne des Grundgesetzes sind, sondern Vergesellschaftungen, die sich nach Art. 15 GG richten, nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG.

Papier ist bekanntlich geduldig und die Vorschläge von Politikern sind nicht immer von Kenntnis über die rechtlichen Möglichkeiten getrübt. (Olaf Dilling)

2026-10-23T18:03:06+02:0023. Oktober 2026|Allgemein|

“Infrastruktur-Zukunftsgesetz”: Hat es auch in Karlsruhe und Luxemburg Zukunft?

Die Bundesregierung ist aktuell sehr intensiv damit beschäftigt, sich an Projekten der Vorgängerregierung abzuarbeiten. Allgemein bemüht sie sich um die Rückabwicklung von Umweltgesetzgebung mit der Intention, Deutschland “wettbewerbsfähiger” zu machen. Inzwischen lassen sich immer mehr Stimmen vernehmen, die vermuten, dass dieser “Roll-back” für viel Arbeit in Karlsruhe und Luxemburg sorgen könnte.

Türme des EuGH in Luxemburg

Denn tatsächlich ist Natur-, Umwelt- und Klimaschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht reine Verhandlungsmasse, aus der jede Regierung nach Belieben wieder neue Pakete schnüren und aufschnüren kann. Nach Artikel 20a GG sind auch in Verantwortung für künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bekanntlich für den Fahrplan bis zur Treibhausgasneutralität angemahnt, dass die Dekarbonisierung kontinuierlich vorangetrieben müsse, um die Last für den Verzicht nicht immer weiter in die Zukunft zu treiben.

Wenn die Regierung aktuell bei der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf die “Freiheit im Heizungskeller” pocht, dann darf dies demnach nicht zu Lasten von Kindern und Enkeln gehen: Auch ihnen muss als Grundlage für ihre Teilhabe an Freiheitsausübung noch bezahlbare Energie – etwa für Flugreisen – zur Verfügung stehen. Tatsächlich führt die aktuelle Reform des Gebäudeenergiegesetzes zu weniger Klimaschutz im lange zu kurz gekommenen Wärmesektor und damit in Zukunft zu weniger Freiheit. Es liegt nahe, dass das BVerfG dazu eine Meinung hat.

Auch für die Europäische Union ist das Umweltrecht kein unbeschriebenes Blatt: Nicht nur im Bereich der 2024 beschlossenen EU-Gebäuderichtlinie, in die auch das GEG fällt und strenge Anforderungen an die Dekarbonisierung stellt, sondern auch beim Naturschutz und beim Rechtsschutz gegen Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind. Hier gelten EU-rechtlich relativ strenge materielle und verfahrensbezogene Standards.

Eingriffe in Natura 2000 Schutzgebiete erfordern nach der FFH-Richtlinie etwa ein “überragendes öffentliches Interesse”. Die Regierung plant aktuell ein Gesetz, das sogenannte “Infrastruktur-Zukunftsgesetz”, nach dem wesentliche Verkehrsinfrastrukturen per Gesetz und ohne Prüfung im Einzelfall diesen Status des überragenden öffentlichen Interesses bekommen sollen. Das ist insofern etwas schwierig, als Europarecht an sich autonom gelten und von europäischen Institutionen wie der Kommission oder dem Europäischen Gerichtshof interpretiert werden soll. Ansonsten gilt in jedem Mitgliedsland etwas anderes. Auch hier gibt es daher in Luxemburg vermutlich eine naheliegende Meinung.

Ein Problem ist das vor allem deshalb, weil die deutsche Politik mit ihrem Roll-back zwar kurzfristig in Berlin punkten kann, jedoch mittelfristig keinerlei Planungssicherheit schafft, weil die erwartbaren rechtlichen Konflikte potentiell langfristig wieder alles zunichte machen. Dabei wären nicht nur für den Natur- und Klimaschutz, sondern gerade auch für die Wirtschaft planbare, verlässliche Rahmenbedingungen am Wichtigsten, um das verlorene Vertrauen in die Politik wiederzugewinnen. (Olaf Dilling)

 

2026-02-25T18:55:44+01:0025. Februar 2026|Allgemein, Gesetzgebung, Kommentar, Naturschutz, Umwelt|

Toleranz im Verkehr: Die beklagten Ampelpärchen

Bei Durchsicht der Entscheidungen von 2022 zum öffentlichen Verkehrsrecht, ist uns eine besonders skurrile aufgefallen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Die Landeshauptstadt Bayerns hat, inspiriert von Wien, an einigen Lichtzeichenanlagen, vulgo Verkehrsampeln, sogenannte “Streuscheiben” mit besonderen Motiven angebracht. An sich nichts besonderes in Deutschland, seit dem zu Zeiten der Wiedervereinigung ein Streit darüber entbrannte, ob das alte DDR-Ampelmännchen wirklich mit allem anderen Besonderheiten des real existierenden Sozialismus auf den “Müllhaufen der Geschichte” wandern sollte. Auch die DDR-Ampelmännchen haben seitdem an einigen Orten, auch im Westen der Republik, politisches Asyl gefunden.

Bei den von Wien nach München importierten Ampelmotiven handelte es sich um keine einzelnen Männchen, sondern durchweg um Pärchen – und zwar sowohl gleichgeschlechtliche als auch gemischtgeschlechtliche. In beiden Fällen mit eindeutigen Zeichen der gegenseitigen Zuneigung, seien es Umarmungen oder Symbole wie Herzen oder “Schmetterlinge im Bauch”. Ein Passant fühlte sich von den Bildern provoziert und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er gab dafür eine Begründung, die wohl mehr über seine Phantasien aussagt als über das, was an den Ampeln dargestellt war. Denn in der Klagebegründung finden sich pädophile Assoziationen, die keine nachvollziehbare Grundlage in den Piktogrammen haben.

Gleich- und gemischtgeschlechtiche Ampelpärchen

Von Foto: NordNordWest, Lizenz: Creative Commons by-sa-3.0 de, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=41697890

Das hat sowohl das Verwaltungsgericht München, als auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung auch so bewertet, jedenfalls sei aber keine subjektive Betroffenheit des Kläger ersichtlich. Denn er wende sich gar nicht gegen die Anordnung, die mit den Lichtzeichenanlagen getroffen seien, sondern ausschließlich gegen die Art der Darstellung. In dieser würde jedenfalls keine Beschwer liegen.

Eine Verletzung der weltanschaulichen Neutralität des Staates wurde vom Kläger nicht ausdrücklich gerügt. Der Gerichtshof setzt sich jedoch dennoch kurz damit auseinander:

“die Verfassungsordnung ist nicht wertneutral und steht der Förderung von verfassungsrechtlichen Grundwerten, die als solche nicht der parteipolitischen Verfügung unterliegen, nicht entgegen (…) Toleranz als geistige Haltung, die auf Beachtung, Achtung und Duldsamkeit dem anderen gegenüber in seinem Anderssein, nicht aber auf Beliebigkeit oder Meinungslosigkeit gerichtet ist, stellt ein Verfassungsprinzip dar, dessen Gehalt aus verschiedenen Verfassungsbestimmungen, insbesondere den Grundrechten, abgeleitet wird”

Wir haben aus der Entscheidung mitgenommen, dass es a) bei mit ausreichender Begründung gewisse Spielräume für das Erscheinungsbild straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen möglich sind, und b) dass auch straßenverkehrsrechtliche Prozesse in ungeahnte Tiefen des Verfassungsrechts vordringen können. (Olaf Dilling)

2023-01-30T18:50:18+01:0030. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|