Zug abgefahren? Subsi­dia­rität der Verfassungsbeschwerde

Letzte Woche hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) zu einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen eine geplante Eisen­bahn­trasse Stellung genommen. Es geht um eine wichtige Ausbau­strecke für den Güter- und Perso­nen­verkehr, die Wilhelms­haven und den Jade-Weser-Port als einzigen Tiefwas­ser­hafen Deutsch­lands besser ans Bahnnetz anbinden soll. Die Strecke führt jedoch auch durch Wohnge­biete. Die Kläger haben daher zunächst vor der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit und schließlich vor dem Verfas­sungs­ge­richt geltend gemacht, dass sie aufgrund der zu erwar­tenden Lärmbe­läs­tigung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt seien. Dabei wollten sie vom BVerfG insbe­sondere prüfen lassen, ob es verfas­sungs­konform ist, dass bei der Bewertung der Lärmemis­sionen nach der Verkehrs­lärm­schutz­ver­ordnung auf einen errech­neten Mitte­lungs­pegel und nicht auf Spitzen­werte abgestellt wird.

Güterbahnhof mit Sonnenuntergang

Zuvor hatte bereits das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt über den Fall befunden. Das hatte die Klage abgewiesen, sich dabei die Erkennt­nisse der Lärmwir­kungs­for­schung und eine langjährige Recht­spre­chung berufen. Den Erkennt­nissen der Lärmwir­kungs­for­schung folgend akzep­tiere die Recht­spre­chung seit langem, dass die Verkehrs­lärm­schutz­ver­ordnung ausschließlich auf Mitte­lungs­pegel abstelle und Maximal­pegel nicht gesondert zur Bewertung der Belastung heran­ziehe. Das normative Ermessen erlaube dem Verord­nungs­geber bei der Erstellung einer Lärmschutz­kon­zeption, gegen­läufige öffent­liche und private Inter­essen und Aspekte der Prakti­ka­bi­lität mit zu berück­sich­tigen. Also Aspekte wie Einfachheit der Verfahren, einheit­liche Anwend­barkeit und inter­na­tionale Vergleich­barkeit, soweit die Korre­lation mit Lärmwir­kungen gewahrt bleibe. Die verfas­sungs­recht­liche Zumut­barkeit bleibe dabei gewahrt. Der Gesetz–  und Verord­nungs­geber halte Mitte­lungs­pegel auch weiterhin für geeignet, wie sich an neueren Standards zeige. In den Beurtei­lungs­pegel für Schie­nenlärm flössen Häufigkeit, Dauer und Stärke der einzelnen Schie­nen­lärm­schall­ereig­nisse ein.

Das Verfas­sungs­ge­richt hat in seinem Beschluss zu dieser inhaltlich spannenden Frage keine Stellung genommen. Denn die Verfas­sungs­be­schwerde scheitere schon an der Subsi­dia­rität des Rechts­schutzes vor dem Verfas­sungs­ge­richt. In der Fachge­richts­barkeit, also vor den Verwal­tungs­ge­richten sei diese Fragen von den Klägern nicht ausrei­chend thema­ti­siert worden. Jeden­falls seien zum wissen­schaft­lichen Erkennt­nis­stand keine aktuellen Forschungs­studien mit konkreten wissen­schaft­lichen Erkennt­nissen präsen­tiert worden. Im verfas­sungs­ge­richt­lichen Verfahren ließe sich dieser Mangel nicht mehr durch Vorlage neuer Studien beheben.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es vor Gericht oft nicht reicht, recht zu haben. Vielmehr müssen die Argumente auch zur rechten Zeit vorge­bracht werden (Olaf Dilling).

2022-03-15T12:57:11+01:0014. März 2022|Verkehr|

Sitzblo­ckaden – nervig, aber wirklich illegal?

Derzeit entzweit ein Thema nicht nur die Regie­rungs­ko­alition, sondern auch die grün besetzten Ressorts: Der Umgang mit Sitzblo­ckaden von Klima­schützern. Die grüne Umwelt­mi­nis­terin Steffi Lemke nebst dem Präsi­denten des Umwelt­bun­desamts Dirk Messner haben Sympa­thien für den Protest geäußert. Der Bundes­mi­nister für Justiz, Marco Buschmann hält dagegen. Aber auch der Partei­freund von Lemke und Landwirt­schafts­mi­nister Özdemir meldet Bedenken an.

Für Buschmann (FDP) ist es eine klare Sache. Auf Twitter teilte er mit:  „Ziviler Ungehorsam ist im deutschen Recht weder Recht­fer­ti­gungs- noch Entschul­di­gungs­grund“ und „Unange­meldete Demos auf Autobahnen sind und bleiben rechts­widrig. Protest ist ok, aber nur im Rahmen von Recht und Verfassung.“ So verständlich die Frustration über diese Protestform ist, durch diese pauschalen Äußerungen wird die Sache zur verfas­sungs­recht­lichen Grund­satz­frage. Und inzwi­schen melden sich auch Stimmen zu Wort, wie vor ein paar Tagen Professor Dr. jur. Tim Wihl, die zu Recht darauf hinweisen, dass der Fall rechtlich so einfach nicht ist.

Denn das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt räumt – spätestens seit seiner Entscheidung zu den Großde­mons­tra­tionen gegen Brokdorf – den Bürgern ein Recht auf öffent­lichen Protest ein, der nicht nur kommu­ni­kativ wirkt, sondern für Meinungen auch mit physi­schen Präsenz einstehen kann. Was Sitzblo­ckaden angeht, gibt es eine wechsel­volle Recht­spre­chung mit einem komplexen  Zusam­men­spiel von Straf­recht und Verfassungsrecht.

Zwar wird die Sitzblo­ckade, durch die ein Stau mehrerer Fahrzeuge entsteht, straf­rechtlich vom Bundes­ge­richtshof im Ergebnis als tatbe­stands­mäßige Nötigung angesehen. Dies wird vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt auch durchaus bestätigt.  Aller­dings ist es mit der Tatbe­stands­mä­ßigkeit allein im Straf­recht nicht getan. Hinzu­kommen muss für die Straf­barkeit noch die Rechts­wid­rigkeit und die Schuld für eine Tat. Bei der Rechts­wid­rigkeit gibt es ein Problem: Nur verwerf­liche Nötigungen werden als rechts­widrig angesehen. Und das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sieht auch Sitzblo­ckaden in der Regel als verfas­sungs­rechtlich geschützte Versamm­lungen an. Sie können also durchaus gerecht­fertigt sein.

Wie so oft im Verfas­sungs­recht kommt es auf eine Abwägung der betrof­fenen Grund­rechte im Einzelfall an: Eine Rolle spielen dabei Aspekte wie die Inten­sität und Dauer der Behin­de­rungen oder der Sachbezug zwischen Anliegen der Demons­trie­renden und Protestform. Da es bei den Blockaden dieses Jahr meist um Protest gegen die Straf­barkeit des sogenannten „Contai­nerns“ als der Rettung von Lebens­mitteln aus dem Abfall von Super­märkten ging, spricht einiges dafür hier den Sachbezug abzulehnen. Auch das Festkleben auf der Fahrbahn könnte einen Anhalts­punkt für die Abwägung zuungunsten der Demons­trie­renden geben.

Letztlich sollten Demons­tranten aus eigenem Interesse darauf achten, das Wohlwollen der Bevöl­ke­rungs­mehrheit nicht aufs Spiel zu setzen. Insofern hatte Cem Özdemir wohl recht, dass solche Protest­formen „dem gemein­samen Ziel schaden“ können. Bleibt abzuwarten, ob er als neuer Landwirt­schafts­mi­nister die von Bauern bereits angekün­digten, den Verkehrs­fluss mindestens ebenso behin­dernden Stern­fahrten gegen Umwelt­schutz­be­stim­mungen mit der gleichen Vehemenz kriti­siert, wie die Proteste der Klima­schützer (Olaf Dilling).

2022-02-18T12:04:06+01:0018. Februar 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

A letzte Watschn? Autobahnreform

Autobahn mit Umleitungsspur wegen Baustelle

Autobahn­reform: Verfas­sungs­recht­liche Baustelle?

Eigentlich wollten wir heute wieder ein Wahlpro­gramm in Sachen Verkehrs­wende vorstellen und die CSU wäre dran gewesen. Aber dann kam uns eine andere tages­ak­tuelle Meldung dazwi­schen. Laut einem Gutachten des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundestags ist die von Bundes­ver­kehrs­mi­nister Andreas Scheuer (CSU) Anfang diesen Jahres durch­ge­führte Reform der Autobahn­ver­waltung verfassungswidrig.

An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen, heißt es und bei Andi Scheuer, dem glück­losen Verkehrs­mi­nister, ist die Sache ziemlich eindeutig: Selbst wenn jemand das verkehrs­po­li­tische Programm der CSU vollkommen überzeugend finden sollte. Es bestehen erfah­rungs­gemäß erheb­liche Zweifel, ob dieser Minister in der Lage ist, die von ihm und seiner Partei verfolgten Ziele effektiv und rechts­konform zu erreichen. Das bringt weder den motori­sierten Indivi­du­al­verkehr noch für die von ihm ohnehin eher vernach­läs­sigte Verkehrs­wende voran.

Ob es um die geplante Pkw-Maut ging, um die StVO-Reform oder jetzt die Autobahn­reform. Jedes Mal waren Heerscharen von teuren Beratern im Spiel, jedes Mal gab es voraus­sehbare Rechts­pro­bleme oder unver­zeih­liche recht­liche Pannen, kostspielige Verzö­ge­rungen und Fehlin­ves­ti­tionen. Trotzdem ist der Minister selbst davon überzeugt, die Sache richtig gut zu machen und ist offenbar voller Enthu­si­asmus, eine weitere Amtszeit zu bestreiten.

Aber zurück zur Bundes­au­to­bahn­ver­waltung. Was ist daran falsch? Durch die Reform sollte die Kompetenz zur Planung und zum Bau von Autobahnen von den Ländern auf den Bund übergehen. Die Idee ist an sich gut. Bisher war die Kompetenz für den Autobahnbau auf die Bundes­länder verteilt, was nachvoll­zieh­ba­rer­weise viel Koope­ra­tions- und Abstim­mungs­bedarf mit sich brachte. Seit Anfang diesen Jahres liegt die Kompetenz grund­sätzlich beim Bund. Oder, wie es auf der Website der Autobahn GmbH des Bundes heißt: „Seit dem 1. Januar 2021 liegt alles in einer Hand: Planung, Bau, Betrieb, Erhalt, Finan­zierung und vermö­gens­mäßige Verwaltung – all das übernimmt nun die Autobahn GmbH des Bundes.“

So weit so gut, aber wie bereits der Bundes­rech­nungshof kriti­siert hatte, sind aufgrund von Koope­ra­ti­ons­ver­trägen doch wieder Planungs­kom­pe­tenzen auf die Länder übertragen worden. Das führt zu einer Misch­ver­waltung, die aus verfas­sungs­recht­licher Sicht proble­ma­tisch ist. Denn Art. 90 Abs. 2 Satz 1 GG ist insoweit eindeutig: Die Verwaltung der Bundes­au­to­bahnen wird in Bundes­ver­waltung geführt. Eine Abwei­chung davon wäre ausnahms­weise für eine Übergangszeit möglich. Aber auf Dauer muss klar sein, wer für was zuständig ist und verant­wortlich gemacht werden kann.

Mag sein, dass manche Politiker klare Verant­wort­lich­keiten scheuen. Aber für die Möglichkeit von Bürgern, Entschei­dungen anzufechten und nicht zuletzt als Grundlage für eine demokra­tische Wahl zwischen klaren Alter­na­tiven, sind sie grund­legend (Olaf Dilling).

 

2021-07-29T10:52:13+02:0029. Juli 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|