Der Kanzler hat das letzte Wort

Seit Wochen schwelt in der Regierungskoalition ein Streit zwischen FDP und Grünen, der jetzt durch ein Machtwort des Bundeskanzlers entschieden wurde. Nun kommt sie wohl also doch, die Verlängerung der Laufzeit der letzten Atomkraftwerke, die am Netz verblieben sind. Allerdings, so der Kompromiss, nur bis Mitte April des kommenden Jahres. Neue Brennstäbe und eine mehrjährige Laufzeitverlängerung, wie von der FDP gefordert, wird es also nicht geben.

Aber wie sieht es verfassungsrechtlich aus? Darf der Kanzler das überhaupt? Oder ist die Richtlinie ein Eingriff in die Zuständigkeit seiner Minister? Formal begründet hat er seine Entscheidung mit § 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO BReg). Demnach bestimmt der Kanzler die Richtlinien der Politik. Sie sind für die Bundesminister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung zu verwirklichen. Das klingt erstmal eindeutig.

Ein bisschen Grund zum Zweifeln gibt allerdings die Norm, auf der die Geschäftsordnung beruht, nämlich Artikel 65 Grundgesetz: Hier steht in Satz 3 nämlich, dass über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern die Bundesregierung entscheidet. Insofern hätte es nahe gelegen, das gesamte Kabinett in die Streitschlichtung einzubeziehen. Allerdings ging es bei der Frage der Laufzeitverlängerung  erkennbar um eine Entscheidung von hohem politischen Gewicht, so dass der Kanzler seine Richtlinienkompetenz wohl berechtigterweise ausgeübt hat (Olaf Dilling).

 

 

2022-10-19T21:03:06+02:0019. Oktober 2022|Allgemein, Energiepolitik|

Zug abgefahren? Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Letzte Woche hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu einer Verfassungsbeschwerde gegen eine geplante Eisenbahntrasse Stellung genommen. Es geht um eine wichtige Ausbaustrecke für den Güter- und Personenverkehr, die Wilhelmshaven und den Jade-Weser-Port als einzigen Tiefwasserhafen Deutschlands besser ans Bahnnetz anbinden soll. Die Strecke führt jedoch auch durch Wohngebiete. Die Kläger haben daher zunächst vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und schließlich vor dem Verfassungsgericht geltend gemacht, dass sie aufgrund der zu erwartenden Lärmbelästigung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt seien. Dabei wollten sie vom BVerfG insbesondere prüfen lassen, ob es verfassungskonform ist, dass bei der Bewertung der Lärmemissionen nach der Verkehrslärmschutzverordnung auf einen errechneten Mittelungspegel und nicht auf Spitzenwerte abgestellt wird.

Güterbahnhof mit Sonnenuntergang

Zuvor hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht über den Fall befunden. Das hatte die Klage abgewiesen, sich dabei die Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung und eine langjährige Rechtsprechung berufen. Den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung folgend akzeptiere die Rechtsprechung seit langem, dass die Verkehrslärmschutzverordnung ausschließlich auf Mittelungspegel abstelle und Maximalpegel nicht gesondert zur Bewertung der Belastung heranziehe. Das normative Ermessen erlaube dem Verordnungsgeber bei der Erstellung einer Lärmschutzkonzeption, gegenläufige öffentliche und private Interessen und Aspekte der Praktikabilität mit zu berücksichtigen. Also Aspekte wie Einfachheit der Verfahren, einheitliche Anwendbarkeit und internationale Vergleichbarkeit, soweit die Korrelation mit Lärmwirkungen gewahrt bleibe. Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit bleibe dabei gewahrt. Der Gesetz-  und Verordnungsgeber halte Mittelungspegel auch weiterhin für geeignet, wie sich an neueren Standards zeige. In den Beurteilungspegel für Schienenlärm flössen Häufigkeit, Dauer und Stärke der einzelnen Schienenlärmschallereignisse ein.

Das Verfassungsgericht hat in seinem Beschluss zu dieser inhaltlich spannenden Frage keine Stellung genommen. Denn die Verfassungsbeschwerde scheitere schon an der Subsidiarität des Rechtsschutzes vor dem Verfassungsgericht. In der Fachgerichtsbarkeit, also vor den Verwaltungsgerichten sei diese Fragen von den Klägern nicht ausreichend thematisiert worden. Jedenfalls seien zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine aktuellen Forschungsstudien mit konkreten wissenschaftlichen Erkenntnissen präsentiert worden. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren ließe sich dieser Mangel nicht mehr durch Vorlage neuer Studien beheben.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es vor Gericht oft nicht reicht, recht zu haben. Vielmehr müssen die Argumente auch zur rechten Zeit vorgebracht werden (Olaf Dilling).

2022-03-15T12:57:11+01:0014. März 2022|Verkehr|

Sitzblockaden – nervig, aber wirklich illegal?

Derzeit entzweit ein Thema nicht nur die Regierungskoalition, sondern auch die grün besetzten Ressorts: Der Umgang mit Sitzblockaden von Klimaschützern. Die grüne Umweltministerin Steffi Lemke nebst dem Präsidenten des Umweltbundesamts Dirk Messner haben Sympathien für den Protest geäußert. Der Bundesminister für Justiz, Marco Buschmann hält dagegen. Aber auch der Parteifreund von Lemke und Landwirtschaftsminister Özdemir meldet Bedenken an.

Für Buschmann (FDP) ist es eine klare Sache. Auf Twitter teilte er mit:  „Ziviler Ungehorsam ist im deutschen Recht weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgrund“ und „Unangemeldete Demos auf Autobahnen sind und bleiben rechtswidrig. Protest ist ok, aber nur im Rahmen von Recht und Verfassung.“ So verständlich die Frustration über diese Protestform ist, durch diese pauschalen Äußerungen wird die Sache zur verfassungsrechtlichen Grundsatzfrage. Und inzwischen melden sich auch Stimmen zu Wort, wie vor ein paar Tagen Professor Dr. jur. Tim Wihl, die zu Recht darauf hinweisen, dass der Fall rechtlich so einfach nicht ist.

Denn das Bundesverfassungsgericht räumt – spätestens seit seiner Entscheidung zu den Großdemonstrationen gegen Brokdorf – den Bürgern ein Recht auf öffentlichen Protest ein, der nicht nur kommunikativ wirkt, sondern für Meinungen auch mit physischen Präsenz einstehen kann. Was Sitzblockaden angeht, gibt es eine wechselvolle Rechtsprechung mit einem komplexen  Zusammenspiel von Strafrecht und Verfassungsrecht.

Zwar wird die Sitzblockade, durch die ein Stau mehrerer Fahrzeuge entsteht, strafrechtlich vom Bundesgerichtshof im Ergebnis als tatbestandsmäßige Nötigung angesehen. Dies wird vom Bundesverfassungsgericht auch durchaus bestätigt.  Allerdings ist es mit der Tatbestandsmäßigkeit allein im Strafrecht nicht getan. Hinzukommen muss für die Strafbarkeit noch die Rechtswidrigkeit und die Schuld für eine Tat. Bei der Rechtswidrigkeit gibt es ein Problem: Nur verwerfliche Nötigungen werden als rechtswidrig angesehen. Und das Bundesverfassungsgericht sieht auch Sitzblockaden in der Regel als verfassungsrechtlich geschützte Versammlungen an. Sie können also durchaus gerechtfertigt sein.

Wie so oft im Verfassungsrecht kommt es auf eine Abwägung der betroffenen Grundrechte im Einzelfall an: Eine Rolle spielen dabei Aspekte wie die Intensität und Dauer der Behinderungen oder der Sachbezug zwischen Anliegen der Demonstrierenden und Protestform. Da es bei den Blockaden dieses Jahr meist um Protest gegen die Strafbarkeit des sogenannten “Containerns” als der Rettung von Lebensmitteln aus dem Abfall von Supermärkten ging, spricht einiges dafür hier den Sachbezug abzulehnen. Auch das Festkleben auf der Fahrbahn könnte einen Anhaltspunkt für die Abwägung zuungunsten der Demonstrierenden geben.

Letztlich sollten Demonstranten aus eigenem Interesse darauf achten, das Wohlwollen der Bevölkerungsmehrheit nicht aufs Spiel zu setzen. Insofern hatte Cem Özdemir wohl recht, dass solche Protestformen “dem gemeinsamen Ziel schaden” können. Bleibt abzuwarten, ob er als neuer Landwirtschaftsminister die von Bauern bereits angekündigten, den Verkehrsfluss mindestens ebenso behindernden Sternfahrten gegen Umweltschutzbestimmungen mit der gleichen Vehemenz kritisiert, wie die Proteste der Klimaschützer (Olaf Dilling).

2022-02-18T12:04:06+01:0018. Februar 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|