A letzte Watschn? Autobahnreform

Autobahn mit Umleitungsspur wegen Baustelle

Autobahnreform: Verfassungsrechtliche Baustelle?

Eigentlich wollten wir heute wieder ein Wahlprogramm in Sachen Verkehrswende vorstellen und die CSU wäre dran gewesen. Aber dann kam uns eine andere tagesaktuelle Meldung dazwischen. Laut einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ist die von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) Anfang diesen Jahres durchgeführte Reform der Autobahnverwaltung verfassungswidrig.

An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen, heißt es und bei Andi Scheuer, dem glücklosen Verkehrsminister, ist die Sache ziemlich eindeutig: Selbst wenn jemand das verkehrspolitische Programm der CSU vollkommen überzeugend finden sollte. Es bestehen erfahrungsgemäß erhebliche Zweifel, ob dieser Minister in der Lage ist, die von ihm und seiner Partei verfolgten Ziele effektiv und rechtskonform zu erreichen. Das bringt weder den motorisierten Individualverkehr noch für die von ihm ohnehin eher vernachlässigte Verkehrswende voran.

Ob es um die geplante Pkw-Maut ging, um die StVO-Reform oder jetzt die Autobahnreform. Jedes Mal waren Heerscharen von teuren Beratern im Spiel, jedes Mal gab es voraussehbare Rechtsprobleme oder unverzeihliche rechtliche Pannen, kostspielige Verzögerungen und Fehlinvestitionen. Trotzdem ist der Minister selbst davon überzeugt, die Sache richtig gut zu machen und ist offenbar voller Enthusiasmus, eine weitere Amtszeit zu bestreiten.

Aber zurück zur Bundesautobahnverwaltung. Was ist daran falsch? Durch die Reform sollte die Kompetenz zur Planung und zum Bau von Autobahnen von den Ländern auf den Bund übergehen. Die Idee ist an sich gut. Bisher war die Kompetenz für den Autobahnbau auf die Bundesländer verteilt, was nachvollziehbarerweise viel Kooperations- und Abstimmungsbedarf mit sich brachte. Seit Anfang diesen Jahres liegt die Kompetenz grundsätzlich beim Bund. Oder, wie es auf der Website der Autobahn GmbH des Bundes heißt: “Seit dem 1. Januar 2021 liegt alles in einer Hand: Planung, Bau, Betrieb, Erhalt, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung – all das übernimmt nun die Autobahn GmbH des Bundes.”

So weit so gut, aber wie bereits der Bundesrechnungshof kritisiert hatte, sind aufgrund von Kooperationsverträgen doch wieder Planungskompetenzen auf die Länder übertragen worden. Das führt zu einer Mischverwaltung, die aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch ist. Denn Art. 90 Abs. 2 Satz 1 GG ist insoweit eindeutig: Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Eine Abweichung davon wäre ausnahmsweise für eine Übergangszeit möglich. Aber auf Dauer muss klar sein, wer für was zuständig ist und verantwortlich gemacht werden kann.

Mag sein, dass manche Politiker klare Verantwortlichkeiten scheuen. Aber für die Möglichkeit von Bürgern, Entscheidungen anzufechten und nicht zuletzt als Grundlage für eine demokratische Wahl zwischen klaren Alternativen, sind sie grundlegend (Olaf Dilling).

 

2021-07-29T10:52:13+02:0029. Juli 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Flughafenerweiterung: Guter Fall, schlechte Beschwerde

Gangway auf leerem Rollfeld

Nicht nur in den englischsprachigen Ländern mit ihrem Common Law, auch in Deutschland hangelt sich die Rechtsentwicklung von Fall zu Fall. Daher bleibt es manchmal dem Zufall überlassen, ob sich eine an sich sinnvolle Entwicklung in der Rechtsprechung durchsetzt: “Hard cases make bad law”, heißt es in der Common Law-Tradition sehr treffend. “Extreme” Fälle, die nicht repräsentativ für die breite Masse der Fälle sind, sind manchmal keine gute Vorlage für richterliche Weiterbildung des Rechts. Denn dann nimmt die Rechtsentwicklung manchmal eine Wendung, die sich in der Folge als wenig hilfreich erweist.

Manchmal ist es aber auch schlicht so, dass der Fall eigentlich gut ist, aber die Partei, die Möglichkeiten, die ihr zur Verfügung stehen nicht ausgereizt hat. So war es wohl im Fall der Klage eines Naturschutzverbands gegen den Bau und Betrieb einer dritten Startbahn am Flughafen München.

Eigentlich hatte die Klage einen guten Punkt. Denn nach Auffassung des Naturschutzverbands war die Prognose der Flugverkehrsentwicklung weder besonders gut und transparent begründet, noch hatte sie zwischenzeitlich als zutreffend erwiesen. Daher hatte er, nach einer erfolglosen verwaltungsgerichtlichen Klage, beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Zum einen, weil der Verband zum Nachweis, dass die Prognose methodisch nicht nachvollziehbar sei, nicht ausreichend Material vorgelegt habe. Dies ist bei Verfassungsbeschwerden entscheidend: Denn das Gericht ermittelt nicht selbst und zieht auch keine Akten bei, sondern kann den Fall nur auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen entscheiden. Zum anderen machte das Gericht geltend, dass es die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen habe. Dass danach noch Änderungen eingetreten seien, sich die Fluggastzahlen also nicht wie prognostiziert entwickelt hätten, könne zwar rechtlich relevant sein. Es beträfe zwar nicht die streitgegenständliche Entscheidung der Behörde, könne aber einen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts begründen. Das zu prüfen sei Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die eigentlich interessanten Punkte des Falls wären gewesen, wie detailliert Gerichte die Methodik und Tatsachengrundlage von Prognosen überprüfen müssen.  Und was für Konsequenzen es hat, wenn eine Prognose als Grundlage einer Genehmigung offensichtlich von der Realität widerlegt wurde. Da die Verfassungsbeschwerde aber nicht ausreichend vorbereitet wurde, warten wir vergeblich auf Antworten des Gerichts. Den Naturschutzverband dürften sie ohnehin nicht mehr interessieren. Denn das Projekt der Flughafenerweiterung wurde bis auf Weiteres auf Eis gelegt (Olaf Dilling).

2021-07-27T08:49:47+02:0027. Juli 2021|Naturschutz, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Nachhaltigkeit, Kinder, Rasse … und die Relevanz des Grundgesetzes

Politiker haben oft den Impuls, alle möglichen aktuellen Anliegen ins Grundgesetz (GG) zu schreiben. Bei Juristen stößt das selten auf Gegenliebe. Sie sehen dadurch die Verfassung verwässert oder geradezu inflationiert. Ohnehin enthalte das Grundgesetz meist schon Lösungen für die meisten gesellschaftlichen Probleme. Die Anwendung auf die aktuellen Anliegen bedürfe zwar einiger verfassungsrechtlicher Auslegungskunst, aber dafür gäbe es die Verfassungsrechtler ja. Aus den neu in die Verfassung aufgenommenen Zielen ließen sich oft ohnehin nur begrenzt Rechte ableiten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese als Staatszielbestimmungen, nicht als Grundrechte formuliert seien.

In der laufenden Legislaturperiode hatte sich die große Koalition auf zwei Projekte geeinigt, über die kurz vor ihrem Ablauf noch entschieden werden sollte: Zum einen betraf dies den Verbleib des Begriffs der “Rasse”, zum anderen spezifische Kinderrechte, die bisher im Grundgesetz nicht eigens ausgewiesen waren.

Bei der Rasse war das Argument, dass dieser Begriff aktuellen wissenschaftlichen Standards nicht genüge. Zwar wurde er nach dem Krieg nur in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz aufgenommen, um zu verhindern, dass Rassekriterien wieder so eine große Rolle spielen könnten, wie zur NS-Zeit unter den Nürnberger Gesetzen. Dennoch sind heute viele Leute der Meinung, die Art, wie Artikel 3 GG den Begriff voraussetzt, den Eindruck erwecken könnte, es gäbe Menschenrassen wirklich als feste, objektiv unterscheidbare Größe in der Welt. Daher sollte der Begriff nach der Vorstellung der Bundesregierung durch die Formulierung ersetzt werden, dass niemand aus “rassistischen Gründen” diskriminiert werden dürfe.

Spezielle Kinderrechte fehlen im Grundgesetz bisher. Daher sollte Artikel 6 GG einen weiteren Absatz bekommen: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Hier wurde in der verfassungsrechtlichen Diskussion zu Recht kritisiert, dass die darin enthaltenen Rechte bereits im Grundgesetz enthalten seien. Denn die Grundrechte gemäß Artikel 1 bis 19 GG gelten sämtlich auch für Kinder als Grundrechtsträger. Sie können zwar von den Kindern nur unter Vorbehalt ihrer Reife ausgeübt werden. Daran hätte jedoch auch die Grundgesetzreform nichts geändert.

Beide Grundgesetzänderung sind in den letzten Tagen nun doch abgelehnt worden. Für das Selbstverständis der Politik bezeichnend ist weniger die Tatsache, dass die Änderungen nicht zu Stande kamen. Bezeichnend ist vielmehr die Begründung des Justiziars der Unionsfraktion, Ansgar Heveling: “die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz bestätigt, dass jede Änderung der Verfassung die Tür zu neuen Auslegung der Verfassung öffnet”. Denn dass Grundgesetzänderungen etwas bewirken sollen, nicht bloß wohlfeile symbolische Politik sein dürfen, das sollte doch schon immer das Ziel gewesen sein. Oder etwa nicht? (Olaf Dilling)

2021-06-10T23:45:23+02:0010. Juni 2021|Allgemein|