Es war eigentlich zu erwarten gewesen. Wir hatten ja schon öfter über „Klimaklagen“ berichtet, also Versuche, auf dem Rechtsweg mehr Klimaschutz von der Bundesregierung oder von der Europäischen Union einzufordern. Während vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Entscheidung noch aussteht, wurde eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in Brüssel erstinstanzlich als unzulässig abgewiesen. Dort wurde mittlerweile Berufung zum Europäischen Gerichtshof eingelegt.
Doch es gibt noch eine weitere Klage, die wir hier bisher nicht thematisiert hatten: Im Herbst 2018 hatte der Umweltverband Greenpeace beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin Klage eingereicht. Mit dem Verband zogen drei Familien vor Gericht, die von ökologischer Landwirtschaft leben, je eine Familie aus Brandenburg, dem Alten Land bei Hamburg und von der Insel Pellworm. Die Kläger argumentierten, dass die Regierung durch Untätigkeit ihre Grundrechte verletze. Aus den Grundrechten auf Leben, Gesundheit und Eigentum der Kläger folge eine Schutzpflicht des Staates. Diese Schutzpflicht ist nach Auffassung der Kläger durch bereits bestehende Festlegungen bestimmt. Die deutschen Klimaziele 2020 seien verbindlich und wären durch Kabinettsbeschlüsse noch bestätigt worden. Außerdem verstoße die Regierung gegen die sogenannte Lastenteilungsentscheidung (406/2009/EG) der Union. Daraus ergäbe sich für Deutschland eine Rechtspflicht zur Einhaltung der Klimaziele.
Heute nun entschied das VG Berlin, dass auch die Klage als unzulässig abgewiesen wird, wie sich aus einer Pressemitteilung ergibt. Die in darin vorab skizzierte Begründung ist aus rechtlicher Sicht nachvollziehbar: Der Beschluss der Bundesregierung zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 sei keine rechtsverbindliche Regelung mit Außenwirkung, sondern nur eine politische Absichtserklärung. Zudem sei die Erfüllung der Klimaziele durch einen späteren Kabinettsbeschluss um drei Jahre verschoben worden. Auch die Lastenteilungsentscheidung helfe nicht weiter, da die Regierung der Mitgliedstaaten demnach die Wahl hätten, die Klimaziele selbst zu erfüllen oder Emissionsberechtigungen von anderen EU-Mitgliedstaaten zu erwerben.
Dazu, dass die Bundesregierung durch Unterlassen eine Schutzpflicht gegenüber den Grundrechten der Kläger verletzt haben könnte, äußert sich das Gericht folgendermaßen: Die Vorkehrungen, die der Staat zum Schutz der Grundrechte trifft, dürften nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sein. Im Übrigen hätten Gesetzgeber und vollziehende Gewalt einen weiten Spielraum, der nur sehr begrenzt von den Gerichten überprüft werden kann. Tatsächlich stellt sich auch uns die Frage, wie ein Verwaltungsgericht beurteilen soll, ob eine Reduzierung der CO2-Emissionen um 32% zu wenig ist, wohingegen eine Reduzierung um 40% zur Abwendung von Grundrechtsverletzungen gerade noch ausreichend ist.
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