Das GEG: Ölhei­zungs­verbot mit Lücken

Letzte Woche hat das Bundes­ka­binett nicht nur den Entwurf eines Rechts­rahmens für den natio­nalen Emissi­ons­handel (nEHS)  beschlossen. Auch das längst überfällige Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hat eine weitere Hürde auf dem Weg ins Bundes­ge­setz­blatt passiert. Der nun vorlie­gende Kabinetts­entwurf des GEG soll nun die europäi­schen Vorgaben der Richt­linie 2010/31/EU für die Gebäu­de­ef­fi­zienz umsetzen und Energie­ein­spa­rungs­gesetz (EnEG), Energie­ein­spar­ver­ordnung (EnEV) und das Erneu­erbare-Energien-Wärme­gesetz (EEWärmeG) zusammenführen.

Insgesamt haben sich die Befür­worter einer gemäch­li­cheren Gangart durch­ge­setzt. Es bleibt bei den Effizi­enz­vor­gaben beim aktuellen Anfor­de­rungs­niveau. Damit bleibt der nun vom Bundes­ka­binett beschlossene Entwurf deutlich hinter den ersten Überle­gungen zurück.

Dass der Gesetz­geber Eigen­tümern nicht zu viel zumuten will, zeigt besonders der § 72 des Entwurfs des GEG. Hier geht es um das auch in der Presse viel disku­tierte Verbot von Ölhei­zungen. Doch liegt hier wirklich ein Verbot vor? Laut Absatz 1 gilt ein Verbot für Heizkessel mit Öl- oder Gasfeuerung, die älter sind als 1991, also seit mehr als 28 Jahren laufen. In Zukunft endet die zulässige Betriebszeit nach Absatz 2 nach jeweils 30 Jahren. Doch ist das wirklich neu? Diese Regelung gibt es schon seit Jahren, sie steht in § 10 Abs. 1 EnEV.

Als wirklich neu verkauft der Gesetz­geber nun aber den § 72 Abs. 4 des Entwurfs des GEG. Hier ist nun für die Zeit ab 2026 ein echtes Verbot, neue Heizöl­kessel aufzu­stellen, geregelt. Doch dieses Verbot gilt alles andere als bedin­gungslos: Neue Ölhei­zungen sind weiter zulässig, wenn der Wärme- und Kälte­bedarf anteilig durch erneu­erbare Energien gedeckt wird. Für die verlangten Anteile trifft das Gesetz situativ Vorgaben in den §§ 34ff. des Entwurfs des GEG.

Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 des Entwurfs des GEG dürfen auch weiterhin Ölhei­zungen eingebaut werden, wenn weder ein Gasnetz noch ein Fernwär­menetz am Grund­stück anliegen und die Nutzung Erneu­er­barer Energien technisch nicht möglich sind oder eine „unbillige Härte“ nach sich ziehen. Wann das der Fall ist, bleibt hier offen, aber es ist wohl davon auszu­gehen, dass es hier neben der generellen Wirtschaft­lichkeit der Maßnahme auf die Frage der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit ankommen soll. Nach § 72 Abs. 5 des Entwurfs des GEG kommt es bei Vorliegen einer unbil­ligen Härte überdies dann nicht einmal mehr darauf an, ob Fernwärme, Gas oder Erneu­erbare bereit stehen.

Insgesamt gibt es damit auch nach 2026 ein Schlupfloch für den Heizöl­kessel. Umwelt­ver­bände, aber auch Branchen­ver­bände zeigen sich enttäuscht. Doch abseits der Frage politische Oppor­tu­nität bleibt die Frage offen, ob die Europäische Kommission das geplante Regelwerk als gemein­schafts­rechts­konform ansehen wird. Oder ob Maßnahmen einge­leitet werden, die dann doch das Ende der Ölheizung einläuten.

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