Einmal Parken – 100 EURO

Der Natur­schutzbund Oberstdorf fordert eine saftige Erhöhung der Parkge­bühren. Für Tages­tou­risten, die mit dem Auto kommen, sollen künftig pro Tag 100 EUR anfallen.

Was sich auf den ersten Blick anhört wie moderne Wegela­gerei, hat einen ernsten Hinter­grund. In den meisten Orten ist der öffent­liche Raum inzwi­schen knapp und urbaner Raum generell teuer. Insofern entspricht der Preis­vor­schlag vermutlich durchaus dem volks­wirt­schaft­lichen Wert eines solchen Parkplatzes. Zudem korre­spon­diert der Inanspruch­nahme des öffent­lichen Raumes oft kein entspre­chender Nutzen für den Ort. Zwar haben nicht alle Orte so viel Pech mit ihren Tages­tou­risten wie z. B. Venedig, wo beklagt wird, dass die vielen Touristen, die tagsüber durch die Stadt laufen, dort kaum Geld ausgeben, weil sie auf den Kreuz­fahrt­schiffen vollver­pflegt werden. Doch auch in Oberstdorf wird beklagt, dass die Tages­tou­risten Infra­struktur nutzen, ohne sie mitzufinanzieren.

Doch darf eine Gemeinde die Parkge­bühren einfach nach Belieben festsetzen? Hier ist zu diffe­ren­zieren: Bei Anwohnern gibt es enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr, die Nr. 265 des Gebüh­ren­ver­zeich­nisses der Gebüh­ren­ordnung für Maßnahmen im Straßen­verkehr(GebOSt) setzt. Bei Parkern, die keine Anwohner sind, sieht es aber anders aus. Hier gilt § 6a Abs. 6 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes, der lautet:

Für das Parken auf öffent­lichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurch­fahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßen­baulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landes­re­gie­rungen ermächtigt, Gebüh­ren­ord­nungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermäch­tigung kann durch Rechts­ver­ordnung weiter übertragen werden.“

Mit anderen Worten: Es kommt aufs Landes­recht an. Wenn also Bayern keine Regelung erlassen hat, nach der 100 EUR für auswärtige Parker als überhöht gelten, dürfte Oberstdorf so hohe Parkge­bühren vorsehen, sofern und soweit dies denn dem allge­meinen Gebüh­ren­recht entspricht. Hiernach kommt eine unange­messene Gebühr nicht in Betracht.  Damit ist der Wert einer Verwal­tungs­handlung für den Parkenden ebenso in die Bemessung einzu­stellen wie der Aufwand der Bereit­stellung für die öffent­liche Hand. So hohe Parkge­bühren, wie der Natur­schutzbund Oberstdorf sie fordert, bedürfen damit einer umfang­reichen Begründung, die auf Nutzen und Kosten detail­liert eingeht. Ob 100 EUR sich so noch recht­fer­tigen lassen? Die Begründung wäre inter­essant. Klar ist gemessen an diesem Maßstab aber auch: So billig, wie Parken heute vielfach ist, muss Parken nicht sein. Gemeinden haben oft viel mehr Spiel­räume für die Lenkung von Verkehrs­strömen, als ihnen bewusst ist.