Emissionshandel: Auskunft über Zuteilungsdaten
Wer zum 29.06.2019 seinen Zuteilungsantrag auf Emissionsberechtigungen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht hat, weiß: Zum 30.09.2019 muss die Behörde vom Berliner Bismarckplatz die Daten an die Europäische Kommission weitergereicht haben, ansonsten gibt es keine Zertifikate.
Nun ist nicht in jedem Fall klar, welche Daten an die EU kommuniziert worden sind. Manche Betreiber haben ihren Zuteilungsantrag mit Haupt- und Hilfsdatensätzen unterlegt. Andere Datensätze weisen Abweichungen von den jährlichen Mitteilungen zum Betrieb auf, in denen ebenfalls Produktionszahlen mitgeteilt wurden, oft, weil die Systematik der Erfassung sich zwischenzeitlich geändert hatte. Andere Unternehmen interessiert es schlicht anlasslos, ob alles auf einem guten Weg ist.
Doch bis jetzt hat die DEHSt die Anlagenbetreiber nicht informiert. Auch eine Anfrage unserer Kanzlei blieb bis jetzt ohne Antwort. Dies wirft die Frage auf, ob die Anlagenbetreiber über informelle Anfragen hinaus formelle Ansprüche auf ihre an die Europäische Kommission kommunizierten Daten geltend machen können.
Als Grundlage für solche Anfragen bieten sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 VwVfG und das Recht auf Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 UIG an. Beide gewähren Ansprüche auf Information; § 29 Abs. 1 VwVfG nur dem Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, § 3 Abs. 1 UIG prinzipiell jedem. In beiden Fällen ist aber noch unklar, ob die Behörde die Ansprüche erfüllt. Oder ob sie versuchen wird, sich auf einen der gesetzlichen Gründe zu berufen, die es Behörden erlauben, Informationen zu verweigern. Tatsächlich spricht viel dafür, dass keiner der in in den Gesetzen benannten Gründe greift. In jedem Fall müsste die Behörde diese Verweigerung aber für den Antragsteller nachvollziehbar begründen. Wir meinen deswegen: Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert, auf diesem Wege Auskünfte einzuholen, u. a., um bei einer negativen Abweichung des Ist- vom Sollzustand der Datenmitteilung über gerichtliche Schritte ggfls. im Eilrechtsschutz nachzudenken.
Wenn Sie als Anlagenbetreiber einen Formulierungsvorschlag benötigen oder wir für Sie aktiv werden sollen, melden Sie sich bitte per E‑Mail oder rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0.