Muster­fest­stel­lungs­klage auf dem Prüfstand

Am 30. September diesen Jahres hat vor dem OLG Braun­schweig die mündliche Verhandlung der Muster­fest­stel­lungs­klage gegen VW begonnen. Dies ist eine gute Gelegenheit, zu schauen, wie dieses neue prozes­suale Instrument sich in der Praxis bewährt. Die Erwar­tungen sind hoch: Immerhin haben 400.000 Verbraucher Ansprüche angemeldet und hoffen nun auf Schadens­ersatz. Aller­dings hat ihnen das Gericht bereits am ersten Verhand­lungstag einige Dämpfer verpasst. 

Dies liegt zum Teil an inhalt­lichen Fragen des aktuell verhan­delten Falles. So hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass vertrag­liche Ansprüche gegen VW überhaupt nur dieje­nigen Verbraucher geltend machen können, die den Wagen nicht bei Vertrags­händlern oder gar als Gebrauchtwagen gekauft haben. Aller­dings hält das Gericht Ansprüche aus vorsätz­licher sitten­wid­riger Schädigung für möglich. Umstritten ist weiter, worin der Schaden liegt und wie hoch er am Ende ist. Zwar hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass auch drohende Fahrverbote einen Schaden darstellen können. Solange die Fahrverbote aber nur drohen, wird das Gericht nach einer ersten Auskunft des Vorsit­zenden Richters Michael Neef wohl die fortlau­fende Nutzung des Kfz anrechnen. Das heißt, dass sich der Schaden mit Zeitablauf stetig verringert. 

Je mehr sich das Verfahren in die Länge zieht, desto geringer dürften die Ersatz­an­sprüche daher schließlich ausfallen. Es ist zu vermuten, dass VW auf Zeit spielt und den Fall auch noch in eine weitere Instanz treiben wird. Vergleichs­ver­hand­lungen hat der Konzern jeden­falls abgelehnt. Wenn im Rahmen der Muster­fest­stel­lungs­klage die Schadens­er­satz­pflicht von VW schließlich rechts­kräftig festge­stellt wird, müssen die einzelnen Verbraucher dann ihr Geld ja immer noch selbst einklagen. Ob sich das dann noch lohnt, ist derzeit nicht abzusehen.

Diese Hinweise des Gerichts waren für die Verbraucher auch deshalb besonders wichtig, weil sie bis Endes des ersten Verhand­lungs­tages sich noch abmelden konnten, um ihre Klage indivi­duell durch­zu­fechten. Diese scheinbar fruchtlose Anmeldung und Abmeldung bevor es richtig losgeht, könnte sich nach Auffassung des Richters Benedikt Windau und anderer Prozess­rechts­experten für manche Verbraucher dennoch gelohnt haben. Denn bereits durch die Erhebung der Muster­fest­stel­lungs­klage wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung der angemel­deten Ansprüche gehemmt. Dies nach Auffassung von Windau selbst dann, wenn ihr Anspruch vor Anmeldung zwischen­zeitlich verjährt wäre.

Fazit: Die Muster­fest­stel­lungs­klage bietet sicherlich noch einiges an Überra­schungen, die der Gesetz­geber so vermutlich im Einzelnen nicht voraus­ge­sehen hat. Wir halten Sie auf dem Laufenden, denn derartige Klagen sind nicht nur im Bereich Produkt­haftung denkbar, sondern auch für andere Massen­ge­schäfte gedacht, wie namentlich Energie­lie­fer­ver­träge.