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Sport­freiheit“: Das Reiten im Walde

Wer im Studium deutsches Verfas­sungs­recht lernt, kommt um die Entscheidung „Reiten im Walde“ des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) nicht herum. Geklagt hatte der Vorsit­zenden eines Nordrhein-Westfä­­li­­schen Reitvereins gegen Verbote, in der Umgebung von Aachen im Wald zu reiten. Die Entscheidung ist inzwi­schen zwar gut 30 Jahre alt. Sie bietet über den sport­lichen Anlass hinaus eine bleibende allge­meine Lehre über die Grundrechte:

Das BVerfG hat anhand dieses Falles entwi­ckelt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) garan­tierte freie Entfaltung der Persön­lichkeit – einfach gesagt – jedem ein verfas­sungs­rechtlich verbrieftes Recht gibt, zu tun oder zu unter­lassen was er oder sie will. Jeden­falls, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist, das BVerfG spricht insofern vom „dem Vorbehalt der verfas­sungs­mä­ßigen (Rechts-)Ordnung“. Diese sog. allge­meine Handlungs­freiheit kann sich daher beim Reiten im Walde genauso manifes­tieren wie bei jeder belie­bigen anderen Tätigkeit. Sie umfasst auch die Garantie, entspre­chende „subjektive Rechte“ vor Gericht durch­setzen zu können.

Für Sport und Erholung in der freien Natur war das zunächst einmal eine gute Nachricht. Denn anders als bei wirtschaft­lichen, politi­schen oder künst­le­ri­schen Tätig­keiten greifen hier oft keine spezi­fi­schen Grund­rechte, wie zum Beispiel Eigentums‑, Berufs‑, Versam­m­­lungs- oder Kunst­freiheit. Zwar ist in einigen Landes­ver­fas­sungen Sport inzwi­schen als Staatsziel vorge­sehen, z.B. auch in NRW, in Art. 18 Abs. 3 der Landes­ver­fassung, und auch für das Grund­gesetz wird das immer wieder gefordert. Darauf können (bzw. könnten) sich Sportler jedoch nur bedingt vor Gericht berufen. Staats­ziel­be­stim­mungen können als Gesetz­ge­bungs­auftrag zwar Pflichten für den Staat begründen und müssen bei der Auslegung von Gesetzen von Gerichten berück­sichtigt werden. Sie begründen jedoch keine subjek­tiven Rechte, die allein zu einer Klage berech­tigen. Die allge­meine Handlungs­freiheit wirkt aber als eine Art Auffang­grund­recht und kann dadurch zumindest zum Teil die mangelnde verfas­sungs­recht­liche Berück­sich­tigung des Sports ausgleichen.

Nun, wie das bei Rechts­fällen manchmal so ist: Obwohl das Gericht dem Kläger in dieser einen Frage recht gab, hatte er am Ende doch das Nachsehen. Denn das Verfas­sungs­ge­richt entschied, dass zwar das Grund­recht betroffen und die Verfas­sungs­be­schwerde zulässig sei. Aber das Reiten sei dennoch zu Recht aufgrund der landes­ge­setz­lichen Bestim­mungen verboten, so dass sein Grund­recht nicht verletzt und die Klage damit unbegründet sei. Zwar steht jedes Handeln eines Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unter dem umfas­senden Schutz der Grund­rechte. Trotzdem ist, siehe oben, nur das erlaubt, was nicht auf gesetz­licher Grundlage verboten ist. Das gibt dem Gesetz­geber einen relativ großen Spielraum, auch wenn das Verbot selbst wieder verfas­sungs­mäßig sein muss.

Um doch noch zu einem guten Ende für den Reitsport zu kommen: Aktuell könne sich die Reiter und Mountain­biker in Thüringen freuen, denn nachdem das Reiten 2013 auf allen nicht dafür gekenn­zeich­neten Wegen verboten worden war, hat der Landes­ge­setz­geber diesen Herbst den § 6 Abs. 3 Satz 2 des Thürin­gi­schen Waldge­setzes neuge­fasst: „Reiten und Radfahren ist auf dafür geeig­neten, festen und befes­tigten Wegen sowie Straßen, auf denen forst­wirt­schaft­liche Maßnahmen nicht statt­finden, gestattet.“ Insofern, gute Nachrichten für das Reiten im Walde! (Olaf Dilling).

Von |14. November 2019|Kategorien: Natur­schutz, Sport, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , , , , |0 Kommentare

Kohle­aus­stieg: Der Referentenentwurf

Der aktuelle Referen­ten­entwurf für das Kohle­aus­stiegs­gesetz hat es in sich. Er enthält neben den bereits bekannten (aber leicht verän­derten, siehe sogleich) Regelungen über den Ausstieg aus der Stein­kohle Regelungen zur Windkraft und Regelungen, die den Brenn­stoff­wechsel bestehender KWK-Anlagen und den Aufbau neuer erdgas­be­trie­bener Kapazi­täten fördern. Das Wichtigste in aller Kürze:

* Es bleibt für Stein­kohle beim Ausschrei­bungs­modell, bei dem Betreiber von Anlagen darauf bieten, abzuschalten. Wer den geringsten Zuschlag verlangt, bekommt den Zuschlag. Während im ersten Entwurf noch eine verpflich­tende Abschaltung vorge­sehen vor, wenn sich zu wenige Freiwillige melden, ist dies nunmehr erst ab 2027 möglich, § 10 Abs. 3, § 32 des Entwurfs. Im Landes­süden soll erst einmal nicht abgeschaltet werden, § 12 Abs. 3 des Entwurfs.

* § 29 des Entwurfs verbietet den Neubau und die Neuge­neh­migung, aber bereits geneh­migte Anlagen dürfen ans Netz. Dies würde den Betrieb des Stein­koh­le­kraft­werks Datteln IV legali­sieren, das 2011 ans Netz gehen sollte, aber aufgrund mehrerer Klage­ver­fahren erst 2017 eine (immer noch beklagte) Geneh­migung erhielt.

* Der Braun­koh­le­aus­stieg fehlt immer noch, hier dauern die Gespräche wohl an.

* Breite Kritik erfährt der Entwurf eines neuen § 35a BauGB. Hiernach gilt für Windkraft­an­lagen ein Mindest­ab­stands­gebot von 1.000 Metern zu vorhan­dener oder poten­ti­eller Wohnbe­bauung, wobei fünf Wohnge­bäude reichen. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkraft­treten des Gesetzes dürfen die Länder Abwei­chungs­regeln erlassen. Diese Regelung schränkt die zuläs­sigen Flächen erheblich ein.

* Nach dem KWKG sollen neue Zuschüsse gewährt werden, wenn eine kohle­be­triebene KWK-Anlage auf Erdgas umgerüstet wird, § 7c KWKG‑E. Ein weiterer Bonus ist speziell für KWK im Süden vorge­sehen, § 7d KWKG‑E.

Angesichts der breiten Kritik ist fraglich, ob die Regierung das Paket so durch­bringt. Da eine schnelle Gesetz­gebung geplant ist, wird sich wohl innerhalb der nächsten Tage und Wochen entscheiden, wie der recht­liche Rahmen für den Kohle­aus­stieg aussehen wird (Miriam Vollmer)

Von |13. November 2019|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Strom, Umwelt, Wärme|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Ist Fracking Ländersache?

In Kiel wird zur Zeit eine wasser- und energie­recht­liche Frage heiß disku­tiert: Darf der Landes­ge­setz­geber Fracking verbieten? Nicht, dass er es von sich aus wollen würde. Vielmehr gibt es in Schleswig-Holstein ein Volks­be­gehren, dass ein Fracking-Verbot im Landes­was­ser­gesetz fordert. Der Landtag erklärte sich für unzuständig. Inzwi­schen befasst sich das Landes­ver­fas­sungs­ge­richt mit der Frage.

Doch der Reihe nach: Fracking (von engl. hydraulic fracturing, sprich: hydrau­li­sches Aufbrechen) ist bekanntlich eine Technik zur Förderung von ansonsten schwer zugäng­lichen Gas- und Ölreserven in Gesteins­schichten tiefer Lager­stätten. Dabei wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemi­kalien mit hohem Druck in den Boden gepresst. Dadurch bilden sich Risse im Gestein, die durch einge­spülte Sandkörner offen­ge­halten werden und durch die das Gas oder Erdöl besser gefördert werden kann. Unter­schieden wird zwischen konven­tio­nellem Fracking, in porösem Speicher­ge­stein, und dem unkon­ven­tio­nellen Fracking im festen Mutter­ge­stein (meist Schiefer), das aktuell nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) ohnehin verboten ist.

Fracking erweitert nicht nur angesichts schwin­dender Öl- und Gasre­serven, sondern auch zur Verwendung von Erdgas als Brücken­tech­no­logie die Möglich­keiten zur Nutzung fossiler Ressourcen. Aller­dings gibt es gegen Fracking Vorbe­halte wegen Umwelt­ri­siken. Zum einen wird befürchtet, dass durch Fracking oder die anschlie­ßende Verpressung der Abwässer Erdbeben ausgelöst werden könnten. Fast noch mehr Sorgen bereiten die Auswir­kungen der verwen­deten Chemi­kalien auf Böden und Grund­wasser. Zwar wird das Gemisch meist in großen Tiefen verpresst, jedoch teilweise in so großen Mengen, dass eine Gefährdung durch die beigemischten Chemi­kalien naheliegt und auch in Deutschland schon von Wasser­ver­sorgern davor gewarnt wurde.

In Schleswig-Holstein wird aktuell an sich gar kein Fracking prakti­ziert. Die amtie­rende rot-grüne Landes­re­gierung hat sich zudem in ihrem Koali­ti­ons­vertrag ausdrücklich gegen Fracking ausge­sprochen. In § 40 des Entwurfs zum neuen Landes­was­ser­gesetz will sie regeln, dass Fracking nur genehmigt werden solle, wenn eine „nachteilige Verän­derung der Grund­was­ser­ei­gen­schaft nicht zu besorgen“ sei. Dem Schleswig-Holstei­­ni­­schen Volks­be­gehren zum Schutz des Wassers geht das nicht weit genug. Dessen Initia­toren wollen, dass ein komplettes Fracking-Verbot als neu einzu­fü­gender § 7a ins Landes­was­ser­gesetz aufge­nommen wird.

Der Landes­ge­setz­geber erklärt sich für unzuständig, da das Wasser­recht in die konkur­rie­rende Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit gemäß Art. 72 Grund­gesetz (GG) falle. Die bestehenden bundes­recht­lichen Regelungen im Wasser­haus­halts­gesetz würden das Fracking bereits umfassend und abschließend regeln (§§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, §§ 13a, 13 b und 104a WHG). Auch die Abwei­chungs­kom­petenz der Länder, die nach der Födera­lis­mus­reform durch Art. 72 Abs. 3 GG einge­führt wurde, solle nicht weiter­helfen. Es ginge beim Frack­ing­verbot um eine stoff- und anlagen­be­zogene Regelung. Hier sieht Art. 72 Abs. 3 GG aber eine Gegen­aus­nahme vor, so dass die Ländern insoweit nicht abweichen dürfen.

Die Bürger­initiative hält mit einem Gutachten von Prof. Silke Laskowski dagegen: Sie argumen­tiert, dass sich der Anlagen- und Stoff­bezug am Wortlaut der recht­lichen Vorschriften nicht festmachen lasse. Daher habe der Landes­ge­setz­geber die Möglichkeit, ein entspre­chendes Verbot zu erlassen.

Insofern warten wir gespannt auf die für den Nikolaustag angekün­digte Entscheidung des Landes­ver­fas­sungs­ge­richts (Olaf Dilling).

Von |12. November 2019|Kategorien: Allgemein, Gas, Umwelt, Wasser|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

UVP: EuGH zur effek­tiven Öffentlichkeitsbeteiligung

Bei Vorha­ben­trägern sind Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen oft – wir übertrieben nicht – so beliebt wie Kopfläuse. Menschlich ist das verständlich: Man hat sich für ein Projekt entschieden, die Finan­zierung steht, da sind Inter­ven­tionen Dritter, die den Bau verzögern oder sogar ganz verhindern können, natürlich denkbar unwill­kommen. Das gilt nicht nur in Deutschland. Auch in anderen Mitglied­staaten stöhnen Vorha­ben­träger und Behörden unter den Vorgaben der UVP-Richt­­linie, die bei vielen Geneh­mi­gungs­ver­fahren Betei­li­gungen der Öffent­lichkeit verbindlich vorschreibt.

In einem griechi­schen Fall hat der EuGH nun aktuell am 7. November 2019 einige auch über dieses Verfahren hinaus inter­es­sante Feststel­lungen zur Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­pflicht nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 der UVP-Richt­­linie getroffen (C‑280/18): 

Auf der griechi­schen Insel Ios wollte ein Vorha­ben­träger ein Hotel errichten. Das Vorhaben erfor­derte eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung mit Öffent­lich­keits­be­tei­ligung. Da sich die Öffent­lichkeit natur­gemäß nur dann betei­ligen kann, wenn sie überhaupt von dem Vorhaben erfährt, wurde sie infor­miert. Der Haken an der Sache: Infor­miert wurde nicht auf Ios, wo das Hotel entstehen sollte. Sondern mit einem Aushang im 55 Seemeilen entfernten Styros und in der Lokal­zeitung von Styros. Auf Styros sollte auch die Konsul­tation selbst statt­finden. Dort ist nämlich die Geneh­mi­gungs­be­hörde ansässig.

Die Bewohner von Ios bekamen von dieser Infor­mation nichts mit. Sie erfuhren erst dann vom Vorhaben, als auf dem zuvor idylli­schen Eiland Bagger rollten. Als sie hiergegen vorgingen, wurde ihnen entge­gen­ge­halten, dass sie die zulässige Einwen­dungs­fristen verpasst hätten. Dies war formell auch zutreffend: Die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hatte im Sommer 2013 statt­ge­funden, genehmigt worden war 2014, und erst 2016 wurde geklagt. Im Vorla­ge­ver­fahren sollte der EuGH die Frage klären, ob hier wirklich Verfristung einge­treten sein kann.

Der EuGH verneinte diese Frage im Ergebnis. Er stellte zwar klar, dass es den Mitglied­staaten obliegt, wie sie über Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen infor­mieren. Er erinnerte aber daran, dass die Infor­mation effektiv sein muss. Hierzu führte er aus (Rdnr. 32):

die zustän­digen Behörden müssen sich verge­wissern, dass die verwen­deten Infor­ma­ti­ons­kanäle vernünf­ti­ger­weise als geeignet angesehen werden können, um die Mitglieder der betrof­fenen Öffent­lichkeit zu erreichen, so dass ihnen eine angemessene Möglichkeit gegeben ist, sich über geplante Tätig­keiten, das Entschei­dungs­ver­fahren und ihre frühzei­tigen Betei­li­gungs­mög­lich­keiten zu informieren.“

Da eine Infor­mation auf Styros kaum geeignet ist, die Bewohner von Ios zu infor­mieren, dürfte auch nach einer Aufar­beitung der Sachlage durch das griechische Gericht das Verspä­tungs­ar­gument hinfällig sein.

Was bedeutet das nun für die Praxis in Deutschland? Inseln sind hier zwar um Einiges seltener als in Griechenland. Aber die Geneh­mi­gungs­be­hörden müssen sich auch hier kritisch hinter­fragen, ob die Öffent­lichkeit wirklich erreicht wird, wenn sie infor­mieren, und auch die Termine selbst betei­li­gungs­freundlich organi­siert werden (Miriam Vollmer).

Von |10. November 2019|Kategorien: Immis­si­ons­schutz­recht, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Stromnetz Berlin: Die unend­liche Geschichte

In Berlin dauert nicht nur der Bau eines Flughafens etwas länger. Auch die Vergabe der Strom­kon­zession wird sich noch etwas ziehen.

Was war passiert? Kommunen vergeben bekanntlich für regel­mäßig 20 Jahre das Recht, die öffent­lichen Straßen und Wege für Strom­lei­tungen zu nutzen an Strom­netz­be­treiber. Hierfür erhält die Stadt Geld, die Konzessionsabgabe.

In Berlin sind die Verhält­nisse kompli­ziert. Konzes­sionär ist die Vattenfall, der die Stromnetz Berlin GmbH gehört. Sie ist nicht nur Inhaber der Konzession, sondern auch des Netzes. Vattenfall würde die 2014 ausge­laufene Konzession auch gern weiter behalten. Doch dass Land Berlin favori­siert ein eigenes Unter­nehmen, die Berlin Energie. Aller­dings dürfen Städte nicht einfach nach Gutdünken ihren Konzes­sionär aussuchen; sie müssen ein Verga­be­ver­fahren durchführen.

Schon im Verga­be­ver­fahren gab es Ärger: Vattenfall hielt die Kriterien, die das Land für die Vergabe vorge­sehen hat, für diskri­mi­nierend und intrans­parent und wollte das Verfahren bis zur Erstellung neuer Kriterien aussetzen. Neben der günsti­geren Positio­nierung im Verfahren hätte das Vattenfall als Altkon­zes­sionär auch kräftig begünstigt, denn das Unter­nehmen profi­tiert vom fortlau­fenden Betrieb, je länger das Verfahren dauert. Dieser Versuch schei­terte aller­dings 2017 vorm Landge­richt Berlin (16 O 160/17 kart) und auch das Kammer­ge­richt kam am 25.10.2018 Vattenfall nicht entgegen (2 U 18/18 EnwG). Entspre­chend fiel im März eine Entscheidung: Berlin Energie machte das Rennen und erhielt den Zuschlag.

Gegen diese Entscheidung ging Vattenfall nun vor. Per Eilantrag wehrte sich das Unter­nehmen gegen den Vollzug der Verga­be­ent­scheidung. Mit Entscheidung vom 07.11.2019 (16 O 259/19 Kart, bis jetzt liegt nur die PM öffentlich vor) entschieden die Richter, dass nur ein Bieter hätte berück­sichtigt werden dürfen, der ein fundiertes Konzept für den Strom­netz­be­trieb vorweisen konnte, und dass Berlin Energie dem nicht hinrei­chend nachge­kommen sei, da – so der Tenor in der mündlichen Verhandlung – die Berlin Energie u. a. nicht einmal genug Mitar­beiter habe und nicht damit rechnen dürfe, dass sie alle für den Betrieb erfor­der­lichen Mitar­beiter übernehmen könnte. Zudem hätte das Land Berlin Vattenfall keine ordent­liche Akten­ein­sicht gewährt. Mit einem Haupt­ar­gument dagegen konnte Vattenfall nicht durch­dringen: An der hinrei­chenden Neutra­lität fehlt es wohl nicht.

Nun werden sich noch die Richter des Kammer­ge­richts mit der Frage beschäf­tigen, ob die Verga­be­ent­scheidung erst einmal vollzogen werden kann, bis ihre Recht­mä­ßigkeit rechts­kräftig feststeht. Aktuell bleibt das Netz also erst einmal in den Händen der Vattenfall (Miriam Vollmer).

Von |8. November 2019|Kategorien: Grundkurs Energie, Strom|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Emissi­ons­handel: Hohe Hürden in Karlsruhe

Ein Kernbe­standteil des Klima­pakets der Bundes­re­gierung ist die CO2-Bepreisung auch für Verkehr und Wärme, die an fossile Brenn­stoffe wie Benzin, Heizöl und Gas anknüpft. Geregelt werden soll dies in einem in Entwurfs­fassung vorlie­genden „Gesetz über einen natio­nalen Zerti­fi­ka­te­handel für Brenn­stoff­emis­sionen“. In einem Wort, es geht um ein zu erlas­sendes Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG), das neben das bereits bestehende Treib­hausgas-Emissi­ons­han­­dels­­gesetz (TEHG) für die Bereiche Strom und Industrie treten würde. Dadurch soll durch den Verkauf von Emissi­ons­zer­ti­fi­katen an Inver­kehr­bringer oder Liefe­ranten der Brenn-und Kraft­stoffe auch für den Verkehrs- und Wärme­sektor ein Preis für CO2-Emissionen gebildet werden, der zunächst sehr moderat sein, später aber stärker anziehen soll. Was aus politi­scher Hinsicht schon auf geteilte Meinungen stößt, ist nun auch aus recht­licher Sicht in die Kritik geraten. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Der Regie­rungs­entwurf kommt dabei nicht gut weg.

In einem Gutachten, das vom Klima­schutz­in­stituts IKEM und von Prof. Michael Rodi verfasst wurde, ist der Geset­zes­entwurf einer Analyse aus verfas­sungs­recht­licher Sicht unter­zogen worden. Wir fassen die wichtigsten Argumen­ta­ti­ons­schritte für Sie zusammen:

#Die Bundes­re­gierung stand vor der grund­sätz­lichen Entscheidung, den CO2-Preis finanz­ver­fas­sungs­rechtlich als Steuer oder als Emissi­ons­handel, das heißt: eine nicht­steu­er­liche Abgabe auszu­ge­stalten, für die jeweils unter­schied­liche recht­liche Anfor­de­rungen gelten. Die Bundes­re­gierung hat sich mit dem Emissi­ons­handel für eine nicht­steu­er­liche Abgabe entschieden.

#Aller­dings hat wurde das Emissi­ons­han­dels­system des BEHG-Entwurfs nicht in der Form ausge­staltet, die für eine nicht-steuer­­liche Abgabe erfor­derlich wäre: Denn in Frage käme eine sogenannte Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe. Diese setzt aber nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) voraus, dass es eine klare mengen­mäßige Obergrenze an Zerti­fi­katen gibt, einen sogenannten „Cap“. Nach dem gegen­wär­tigen Entwurf kann aber weder in der sechs­jäh­rigen Einfüh­rungs­phase noch danach eine verbind­liche Emissi­ons­be­grenzung garan­tiert werden.

#Die Alter­native, das BEHG als (verkappte) Steuer anzusehen und als solche finanz­ver­fas­sungs­rechtlich zuzulassen, ist auch nicht möglich. Denn nach der neueren Recht­spre­chung des BVerfG können der Bund und die Ländern Steuern nicht beliebig erfinden. Zumindest müsste die CO2-Bepreisung als Verbrauchs­steuer an einen Verbrauchs­ge­gen­stand anknüpfen. Da die Zerti­fikate nicht „verbraucht“ werden, sind sie kein tauglicher Steuergegenstand.

#Das Gutachten bringt als Alter­native die ausdrück­liche CO2-Steuer ins Spiel, die sich rechts­konform ausge­stalten ließe und bei der Umsetzung voraus­sichtlich weniger Probleme bereiten würde.

#Bereits jetzt empfiehlt das Gutachten unmit­telbar nach Abschluss des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens die Normen­kon­trolle in Karlsruhe zu betreiben.

Mit dieser Ansicht steht das IKEM auch alles andere als allein da: Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht kommt zur gleichen Frage ebenfalls zu diesem Ergebnis.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unter­nehmen, die abgabe­ver­pflichtet sind, könnten Wider­spruch einlegen und darauf warten, was das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sagt, welches bestimmt angerufen werden wird. Ist die Abgabe wirklich verfas­sungs­widrig, so können die Unter­nehmen die Rückab­wicklung verlangen. Doch damit ist es nicht getan: Die Kosten für die Zerti­fikate werden an die Verbraucher weiter­be­lastet. Doch Mieter, Autofahrer oder auch Gewer­be­trei­bende können kaum unter Vorbehalt tanken o. ä. Das absehbare Durch­ein­ander, das eine proble­ma­tische Norm hervorruft, sollte der Gesetz­geber vermeiden (Olaf Dilling/Miriam Volllmer)

Sie möchten einen Überblick über die Gesetz­ge­bungs­pläne? Melden Sie sich gern bei uns.

Von |7. November 2019|Kategorien: Emissi­ons­handel, Energie­po­litik, Gas, Industrie, Strom, Wärme|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare