Radentscheid unzulässig

Laut Koalitionsvertrag der Ampelregierung sollten eigentlich durch eine Änderung von Straßenverkehrsgesetz (StVG) und StVO den Ländern und Kommunen mehr Spielräume eingeräumt werden. Bisher wurden aber im Bundesverkehrsministerium offenbar keinerlei Schritte unternommen, diesem Ziel näher zu kommen. Nicht zuletzt wegen des Reformstaus gibt es in den Ländern und Kommunen Überlegungen, den Zielen einer Verkehrswende auch ohne grünes Licht aus Berlin näher zu kommen.

Dazu gehören Entwürfe zu Mobilitäts- und Radverkehrsgesetzen der Länder. Ein Vorbild ist das Berliner Mobilitätsgesetz. Allerdings zeigt der Radentscheid aus Bayern, dass hier auch potentielle juristische Fallstricke lauern. Politisch hatte der Radentscheid als Volksbegehren großen Erfolg. Denn mit 30.000 Unterzeichnern war das erforderliche Quorum von 25.000 Unterschriften satt überschritten worden. Vor dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) ist der Radentscheid, der auf ein Radgesetz abzielte, nun allerdings gescheitert. Das von ihm intendierte Radgesetz sei verfassungswidrig.

Vorgelegt hatte dem BayVerfGH das Bayerische Innenministerium, das nach Artikel 64 Landeswahlgesetz eine Entscheidung des Gerichtshofs herbeizuführen hat, wenn es der Auffassung ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens nicht gegeben sind.

Nun stehen in dem Gesetzesentwurf allesamt eigentlich keine verfassungswidrigen Inhalte:

  • So soll bis zum Jahr 2030 den Anteil des Radverkehrs am Verkehrsaufkommen in Bayern auf mindestens 25 % erhöht werden.
  • Dafür soll bei der Planung und dem Neu-, Um- und Ausbau von Straßen der Fokus künftig auf den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes (Rad- und Fußverkehr sowie ÖPNV) liegen.
  • Der Radverkehr soll u. a. mit Radschnellverbindungen gefördert werden, Einbahnstraßen sollen grundsätzlich auch entgegen der Fahrtrichtung für den Radverkehr geöffnet
    und es sollen sichere Abstellmöglichkeiten für Fahrräder aller Art geschaffen und staat-
    lich gefördert werden.
  • Ein weiteres Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit für den
    Rad- und Fußverkehr unter Verfolgung der „Vision Zero“.

Suspekt war den Verfassungsrichtern, die sich ausdrücklich nicht gegen die politischen Ziele des Volksbegehrens gewandt haben, allerdings ein von ihnen monierter Eingriff in die Kompetenzordnung des Grundgesetzes: Einige der geforderten Regelungen seien solche des Straßenverkehrsrechts. Dem Landesgesetzgeber fehle nach Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Diese bestehe nur für Straßen- und Wegerecht, nicht aber für Straßenverkehrsrecht.

Es sei aber nicht klar, ob die Unterstützer des Volksbegehrens diesem auch zugestimmt hätten, wenn die verfassungswidrigen Regeln nicht darin enthalten gewesen wären. Das zeigt zugleich einen Nachteil von Volksbegehren, da eine Mobilisierung von entsprechend vielen Bürgern nur sehr punktuell möglich ist. Durch die mangelnde Zulassung sind vermutlich zu viele Unterstützer frustriert, so dass ein nachgebessertes Begehren bis auf weiteres wohl nicht zustande kommt. Immerhin wurde das Radgesetz, wenn auch nur in entschärfter Form, nun auch von der Bayrischen Regierungskoalition aufgegriffen. (Olaf Dilling)

 

2023-06-09T15:59:03+02:009. Juni 2023|Verkehr|

Ist Fracking Ländersache?

In Kiel wird zur Zeit eine wasser- und energierechtliche Frage heiß diskutiert: Darf der Landesgesetzgeber Fracking verbieten? Nicht, dass er es von sich aus wollen würde. Vielmehr gibt es in Schleswig-Holstein ein Volksbegehren, dass ein Fracking-Verbot im Landeswassergesetz fordert. Der Landtag erklärte sich für unzuständig. Inzwischen befasst sich das Landesverfassungsgericht mit der Frage.

Doch der Reihe nach: Fracking (von engl. hydraulic fracturing, sprich: hydraulisches Aufbrechen) ist bekanntlich eine Technik zur Förderung von ansonsten schwer zugänglichen Gas- und Ölreserven in Gesteinsschichten tiefer Lagerstätten. Dabei wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemikalien mit hohem Druck in den Boden gepresst. Dadurch bilden sich Risse im Gestein, die durch eingespülte Sandkörner offengehalten werden und durch die das Gas oder Erdöl besser gefördert werden kann. Unterschieden wird zwischen konventionellem Fracking, in porösem Speichergestein, und dem unkonventionellen Fracking im festen Muttergestein (meist Schiefer), das aktuell nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ohnehin verboten ist.

Fracking erweitert nicht nur angesichts schwindender Öl- und Gasreserven, sondern auch zur Verwendung von Erdgas als Brückentechnologie die Möglichkeiten zur Nutzung fossiler Ressourcen. Allerdings gibt es gegen Fracking Vorbehalte wegen Umweltrisiken. Zum einen wird befürchtet, dass durch Fracking oder die anschließende Verpressung der Abwässer Erdbeben ausgelöst werden könnten. Fast noch mehr Sorgen bereiten die Auswirkungen der verwendeten Chemikalien auf Böden und Grundwasser. Zwar wird das Gemisch meist in großen Tiefen verpresst, jedoch teilweise in so großen Mengen, dass eine Gefährdung durch die beigemischten Chemikalien naheliegt und auch in Deutschland schon von Wasserversorgern davor gewarnt wurde.

In Schleswig-Holstein wird aktuell an sich gar kein Fracking praktiziert. Die amtierende rot-grüne Landesregierung hat sich zudem in ihrem Koalitionsvertrag ausdrücklich gegen Fracking ausgesprochen. In § 40 des Entwurfs zum neuen Landeswassergesetz will sie regeln, dass Fracking nur genehmigt werden solle, wenn eine “nachteilige Veränderung der Grundwassereigenschaft nicht zu besorgen” sei. Dem Schleswig-Holsteinischen Volksbegehren zum Schutz des Wassers geht das nicht weit genug. Dessen Initiatoren wollen, dass ein komplettes Fracking-Verbot als neu einzufügender § 7a ins Landeswassergesetz aufgenommen wird.

Der Landesgesetzgeber erklärt sich für unzuständig, da das Wasserrecht in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Art. 72 Grundgesetz (GG) falle. Die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz würden das Fracking bereits umfassend und abschließend regeln (§§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, §§ 13a, 13 b und 104a WHG). Auch die Abweichungskompetenz der Länder, die nach der Föderalismusreform durch Art. 72 Abs. 3 GG eingeführt wurde, solle nicht weiterhelfen. Es ginge beim Frackingverbot um eine stoff- und anlagenbezogene Regelung. Hier sieht Art. 72 Abs. 3 GG aber eine Gegenausnahme vor, so dass die Ländern insoweit nicht abweichen dürfen.

Die Bürgerinitiative hält mit einem Gutachten von Prof. Silke Laskowski dagegen: Sie argumentiert, dass sich der Anlagen- und Stoffbezug am Wortlaut der rechtlichen Vorschriften nicht festmachen lasse. Daher habe der Landesgesetzgeber die Möglichkeit, ein entsprechendes Verbot zu erlassen.

Insofern warten wir gespannt auf die für den Nikolaustag angekündigte Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Olaf Dilling).

2019-11-13T09:44:07+01:0012. November 2019|Allgemein, Gas, Umwelt, Wasser|