Fracking in Deutschland: Gefahr oder Chance?

Das Fracking ist tot, oder? Brauchen wir die natio­nalen Frack-Reserven, um auch von Gasim­porten unabhän­giger zu werden? Die Grünen-Fraktion im Bundestag übt harsche Kritik am Vorstoß eines Berater­gre­miums von Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terin Katherina Reiche, Gasför­derung per Fracking ernsthaft zu erwägen. Der Vorschlag sei „extrem unver­ant­wortlich für Mensch, Umwelt und Klima“, sagt Frakti­onsvize Julia Verlinden. „Solche Vorschläge führen uns immer tiefer in den Sumpf aus Lobby­in­ter­essen, Klima­schäden und teurer fossiler Energie.“

Aber was steckt eigentlich hinter dem Begriff Fracking? Beim Hydraulic Fracturing – kurz Fracking – wird mit hohem Druck eine Mischung aus Wasser, Sand und Chemi­kalien in tief liegende Gesteins­schichten gepresst, um darin einge­schlos­senes Erdgas zu lösen und zu fördern. Die Methode gilt als umstritten, da sie nicht nur die Förderung von fossilen Brenn­stoffen verlängert, sondern auch erheb­liche Risiken für Umwelt und Gesundheit birgt. Dies gilt besonders für das Aufsuchen und die Gewinnung von nicht konven­tio­nellen Erdgas­vor­kommen – deshalb ist es hier auch seit 2017 verboten. Anderer­seits gibt es auch Befür­worter, die ein enormes Potential zur Energie­ver­sorgung Deutsch­lands durch heimi­sches Schie­fergas sehen (siehe auch hier). Auch zu der Frage, wie groß das Risiko für Mensch und Umwelt tatsächlich ist, gibt es sehr wider­strei­tende Ansichten. Zudem kostet es auch viel Energie, LNG nach Deutschland zu bringen. „Weg vom Gas“, könnte man da sagen – wenn es denn doch so einfach wäre. Klar ist nur, der Diskurs ist ziemlich vergiftet.

Derzeit wird in Deutschland kaum Gas gefördert. Durch Fracking könnte sich das ändern. Ein aktuelles Papier des „Wissen­schaft­lichen Berater­kreises Wirtschafts­po­litik“ beim Wirtschafts­mi­nis­terium rät dazu, die Möglich­keiten für Fracking angesichts des Iran-Kriegs ernsthaft zu prüfen. Hierfür wurde ein Kurzgut­achten vorgelegt. Ist das eine Kehrt­wende im deutschen Energiemarkt?

Bereits zu der Frage, wie groß denn die hiesigen Gasre­serven sind, gibt es wider­sprüch­liche Zahlen. Es müsste wohl umfassend sondiert werden und bereits das würde viel kosten. Die weiteren Inves­ti­ti­ons­kosten kommen dann noch on top. Eben mal schnell ein wenig fracken – so leicht kann es sich Frau Reiche dann halt doch nicht machen. Es würde trotzdem wohl Jahre dauern, bis das erste Gas fließt – und dann auch nicht zum Schnäpp­chen­preis. Reicht das dann aus? Zudem dürfte der Wider­stand gegen diese Technik letztlich so stark verfestigt sein, dass es jedes Projekt schwer haben dürfte – wobei man ja auch an Heraus­for­de­rungen wächst. Diese Sorgen begleiten auch dieje­nigen, die beim Thema Dekar­bo­ni­sierung auch auf CCS setzen, wobei der Wider­stand bei Fracking tatsächlich wohl noch größer sein dürfte.

Die Debatte zeigt: An der politi­schen Streit­frage Fracking wird nun wieder disku­tiert, wie Deutschland seinen Weg in eine nachhaltige Zukunft beschreiten will. Chance oder Idee von gestern (siehe auch hier)? Die Positionen könnten kaum gegen­sätz­licher sein. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-20T17:41:44+01:0020. März 2026|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Klimaschutz|

Ist Fracking Ländersache?

In Kiel wird zur Zeit eine wasser- und energie­recht­liche Frage heiß disku­tiert: Darf der Landes­ge­setz­geber Fracking verbieten? Nicht, dass er es von sich aus wollen würde. Vielmehr gibt es in Schleswig-Holstein ein Volks­be­gehren, dass ein Fracking-Verbot im Landes­was­ser­gesetz fordert. Der Landtag erklärte sich für unzuständig. Inzwi­schen befasst sich das Landes­ver­fas­sungs­ge­richt mit der Frage.

Doch der Reihe nach: Fracking (von engl. hydraulic fracturing, sprich: hydrau­li­sches Aufbrechen) ist bekanntlich eine Technik zur Förderung von ansonsten schwer zugäng­lichen Gas- und Ölreserven in Gesteins­schichten tiefer Lager­stätten. Dabei wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemi­kalien mit hohem Druck in den Boden gepresst. Dadurch bilden sich Risse im Gestein, die durch einge­spülte Sandkörner offen­ge­halten werden und durch die das Gas oder Erdöl besser gefördert werden kann. Unter­schieden wird zwischen konven­tio­nellem Fracking, in porösem Speicher­ge­stein, und dem unkon­ven­tio­nellen Fracking im festen Mutter­ge­stein (meist Schiefer), das aktuell nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) ohnehin verboten ist.

Fracking erweitert nicht nur angesichts schwin­dender Öl- und Gasre­serven, sondern auch zur Verwendung von Erdgas als Brücken­tech­no­logie die Möglich­keiten zur Nutzung fossiler Ressourcen. Aller­dings gibt es gegen Fracking Vorbe­halte wegen Umwelt­ri­siken. Zum einen wird befürchtet, dass durch Fracking oder die anschlie­ßende Verpressung der Abwässer Erdbeben ausgelöst werden könnten. Fast noch mehr Sorgen bereiten die Auswir­kungen der verwen­deten Chemi­kalien auf Böden und Grund­wasser. Zwar wird das Gemisch meist in großen Tiefen verpresst, jedoch teilweise in so großen Mengen, dass eine Gefährdung durch die beigemischten Chemi­kalien naheliegt und auch in Deutschland schon von Wasser­ver­sorgern davor gewarnt wurde.

In Schleswig-Holstein wird aktuell an sich gar kein Fracking prakti­ziert. Die amtie­rende rot-grüne Landes­re­gierung hat sich zudem in ihrem Koali­ti­ons­vertrag ausdrücklich gegen Fracking ausge­sprochen. In § 40 des Entwurfs zum neuen Landes­was­ser­gesetz will sie regeln, dass Fracking nur genehmigt werden solle, wenn eine „nachteilige Verän­derung der Grund­was­ser­ei­gen­schaft nicht zu besorgen“ sei. Dem Schleswig-Holstei­ni­schen Volks­be­gehren zum Schutz des Wassers geht das nicht weit genug. Dessen Initia­toren wollen, dass ein komplettes Fracking-Verbot als neu einzu­fü­gender § 7a ins Landes­was­ser­gesetz aufge­nommen wird.

Der Landes­ge­setz­geber erklärt sich für unzuständig, da das Wasser­recht in die konkur­rie­rende Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit gemäß Art. 72 Grund­gesetz (GG) falle. Die bestehenden bundes­recht­lichen Regelungen im Wasser­haus­halts­gesetz würden das Fracking bereits umfassend und abschließend regeln (§§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, §§ 13a, 13 b und 104a WHG). Auch die Abwei­chungs­kom­petenz der Länder, die nach der Födera­lis­mus­reform durch Art. 72 Abs. 3 GG einge­führt wurde, solle nicht weiter­helfen. Es ginge beim Frack­ing­verbot um eine stoff- und anlagen­be­zogene Regelung. Hier sieht Art. 72 Abs. 3 GG aber eine Gegen­aus­nahme vor, so dass die Ländern insoweit nicht abweichen dürfen.

Die Bürger­initiative hält mit einem Gutachten von Prof. Silke Laskowski dagegen: Sie argumen­tiert, dass sich der Anlagen- und Stoff­bezug am Wortlaut der recht­lichen Vorschriften nicht festmachen lasse. Daher habe der Landes­ge­setz­geber die Möglichkeit, ein entspre­chendes Verbot zu erlassen.

Insofern warten wir gespannt auf die für den Nikolaustag angekün­digte Entscheidung des Landes­ver­fas­sungs­ge­richts (Olaf Dilling).

2019-11-13T09:44:07+01:0012. November 2019|Allgemein, Gas, Umwelt, Wasser|