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Vertrags­schluss am Telefon: Wann beginnt die Widerspruchsfrist?

Der Vertriebs­leiter Valk der Stadt­werke Oberal­theim GmbH stöhnt. Gut, die Grenzen des Wettbe­werbs­recht sind auch seiner Ansicht nach oft allzu eng. Aber was derzeit auf dem an sich beschau­lichen Strom­markt im Städtchen Oberal­theim vor sich geht, sprengt Valks bisherige Vorstel­lungs­kraft: Ein neuer, an Abgefeimtheit den alten Konkur­renten, die Stadt­werke Unter­al­theim GmbH, weit hinter sich lassender Wettbe­werber hat sich breit gemacht. Die Hyper-Strom UG hat offenbar nicht nur Kunden­werber losge­schickt, die an der Haustür älteren Oberal­t­heimern erzählen, die Stadt­werke Oberal­theim GmbH gingen demnächst pleite, und dann sitze jeder im Dunklen, der nicht recht­zeitig zu Hyper-Strom gewechselt sei. Hyper hat auch ein Call Center angeheuert, das von morgens bis abends die Bürger des Städt­chens anruft und mit offen­kun­digen Unwahr­heiten über die Stadt­werke Oberal­theim erstaun­liche Erfolge feiert.

Abmah­nungen der Hyper-Strom UG wegen Irreführung und Cold Calls laufen.  Doch wie bekommt Valk nun seine Kunden zurück? Leider melden sich nicht alle Opfer der dreisten Kampagne innerhalb der vierzehn­tä­gigen Frist ab Vertrags­schluss, die gem. § 312 g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB für Fernab­satz­ver­träge u. a. über Strom gilt. Sind die Kunden jetzt ernstlich für volle 12 Monate an die Hyper-Strom UG gebunden?

Hier immerhin hilft dem Kunden – und damit Herrn Valk – § 1 Abs. 2 des Art. 246 EGBG. Hier ist geregelt, dass das Unter­nehmen den Verbraucher über sein Wider­rufs­recht hätte infor­mieren müssen. Die Telefo­n­agenten der Hyper-Strom UG haben dies aber nicht getan. Statt dessen wurde nur die Frage: „Wollen sie mit Hyper-Strom zuver­lässig versorgt werden?“, und das abgefor­derte „ja“ des Kunden elektro­nisch aufgezeichnet.

Wenn die Infor­ma­ti­ons­pflicht verletzt wurde, gilt die vierzehn­tägige Frist für die Wider­rufs­mög­lichkeit von Fernab­satz­ver­trägen nicht. Die Kunden haben deswegen 12 Monate und 14 Tage Zeit, die aufge­schwatzten Verträge zu wider­rufen, § 356 Abs. 3 BGB.

Das lässt Valk sich nicht zweimal sagen. Nun telefo­niert er. Und am Ende des Tages ist Valk erschöpft von längeren Gesprächen mit vorwiegend älteren Verbrau­chern des schönen Oberal­t­heims. Aber seine Kunden hat er alle, alle wieder (Miriam Vollmer).

 

 

Von |22. November 2019|Kategorien: Strom, Wettbe­werbs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Heißluft­ballons über „fakti­schem“ Vogelschutzgebiet

Auch wenn die norddeutsche Tiefebene manchen langweilig erscheint, hat die Weite doch ihre Reize. Jeden­falls für Ballon­fahrer, die an einem lauen Sommer­abend über die Weser und das Nahe gelegene Stein­huder Meer gondeln. Die untere Natur­schutz­be­hörde hat ihnen diesen Spaß jedoch vor zwei Jahren zumindest in Teilbe­reichen vergällt: Ein Natur­schutz­be­auf­tragter hatte nämlich beobachtet, dass die in einem europäi­schen Vogel­schutz­gebiet rastenden Zugvögel panisch die Flucht ergreifen, wenn sich ein Ballon nähert. Daraufhin hat die Behörde dem gewerbs­mä­ßigen Anbieter von Ballon­fahrten das Überfliegen des Gebietes in einem Umkreis von 500 m untersagt.

Die Klage des Anbieters der Ballon­fahrten vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hannover blieb ohne Erfolg. Denn es handelt es sich bei dem Gebiet um ein sogenanntes „fakti­sches“ Vogel­schutz­gebiet. Damit ist gemeint, dass das Gebiet auch ohne formelle Unter­schutz­stellung durch die Landes­re­gierung einen Schutz­status nach europäi­schem Recht genießt. Es hätte aber eigentlich aufgrund seiner Bedeutung und der dort vorkom­menden Arten nach Artikel 4 Abs. 1 Unter­absatz 3 der Europäi­schen Vogel­schutz­richt­linie eigentlich hätte unter Schutz gestellt werden müssen. Die Behörde durfte nach Auffassung des Gerichts – und gedeckt von der Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs und Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts – daher nach Artikel 4 Abs. 4 der Richt­linie vorläufige Maßnahmen ergreifen.

Die Ballon­fahrer wurden insofern darauf verwiesen, entweder andere Start­plätze zu benutzen. Alter­nativ können sie auch durch eine entspre­chend aufwändige Verträg­lich­keits­prüfung die Unbedenk­lichkeit der von der Behörde angenom­menen Störwir­kungen nachweisen, insbe­sondere Schat­tenwurf der Silhouette sowie die Geräusch­ent­wicklung durch die Befeuerung des Heißluft­ballons (Olaf Dilling).

Von |21. November 2019|Kategorien: Natur­schutz, Sport|Schlag­wörter: , , , , |1 Kommentar

Kommu­nal­recht: Amtsblätter sind keine Lokalzeitung

Ein Evergreen in der Hitliste der ungele­senen Schrift­stücke dürften Amtsblätter darstellen. Wie der Bebau­ungsplan in der Astrid-Lindgren-Siedlung demnächst genau aussieht oder wo die Pläne für das neue Einkaufs­zentrum ausliegen, dürfte außer den unmit­telbar Betrof­fenen kaum jemand mit Begeis­terung oder auch nur Interesse zur Kenntnis nehmen. Dabei stellen Amtsblätter eigentlich gute Möglich­keiten dar, als Stadt direkt mit den Bürgern zu kommunizieren.

Doch dem Ausbau der Amtsblätter von der dürren Infor­mation zu einer Art Stadt-Illus­­trierter hat Grenzen. Dies hat bereits im letzten Jahr der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 20.12.2018 festge­stellt (BGH I ZR 112/18). Hier hatte ein Zeitungs­verlag sich gegen die Konkurrenz gewandt, zu der sich das städtische Amtsblatt im schwä­bi­schen Crailsheim entwi­ckelt hatte. Laut BGH existiert nämlich ein Gebot der Staats­ferne der Presse, das direkt aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grund­gesetz (GG) fließt. Dieses sei auch eine Markt­ver­hal­tens­re­gelung im Sinne des § 3a UWG, so dass Wettbe­werber die Einhaltung einklagen könnten. Woran man ein nicht hinrei­chend staats­fernes Amtsblatt erkennt? Der BGH hält die Neutra­lität und die Zugehö­rigkeit zum gemeind­lichen Aufga­ben­be­reich bei Art und Inhalt der redak­tio­nellen Beiträge für ausschlag­gebend. Relevant sei auch das optische Erschei­nungsbild. Mit anderen Worten: Wenn ein Amtsblatt aussieht wie eine Illus­trierte und sich auch so liest, muss die Lokal­zeitung sich nicht gefallen lassen, dass es kostenlos verteilt wird und ihr so das Geschäft verdirbt. Homes­tories über den neuen Schüt­zen­könig und Inter­views mit dem Vorsit­zenden des Kanin­chen­züch­ter­vereins gehören also in die private Lokal­zeitung, nicht ins Amtsblatt. Gleich­zeitung stellte der BGH klar, dass es auch ein legitimes Recht der Gemeinde zur Infor­mation gibt, das in Baden-Württemberg aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV BW, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 NRW fließt.

Der Grundsatz der Staats­ferne der Presse ist nun auch einem städti­schen Angebot ihm Internet auf die Füße gefallen. Mit Datum vom 8.11.2019 (3 O 262/17) hat das Landge­richt (LG) Dortmund den Online-Auftritt der Stadt Dortmund für wettbe­werbs­widrig erklärt, nachdem der Verlag der Ruhr-Nachrichten auf Unter­lassung geklagt hatte. Tatsächlich ist das städtische Angebot ein bunter – und recht gelun­gener – Spiegel des städti­schen Lebens Dortmunds, in dem ähnlich wie in einem privaten Portal u. a. über die Meister­feier von Borussia Dortmund, ein nicht­städ­ti­sches Hospiz und eine Deutsche Meister­schaft im Unter­was­ser­rugby berichtet worden sei. Das werde den vom BGH aufge­stellten Grund­sätzen über Amtsblätter nicht gerecht.

Doch wie „verstaubt“ muss ein städti­sches Angebot nun sein, um nicht von Privaten abgemahnt werden zu können? Die Gerichte nehmen Einzel­fall­be­wer­tungen vor. Richt­schnur ist dabei die Ähnlichkeit mit der Lokal­presse offline und online. Wie so oft kommt es also auf den Einzelfall an (Miriam Vollmer).

 

 

Von |20. November 2019|Kategorien: Verwal­tungs­recht, Wettbe­werbs­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Baumschutz­ver­ordnung: Natur­schutz im Hintergarten

Bäume haben – gerade in Großstädten – viele Vorteile, die allen Bürgern zu Gute kommen. Sie lockern das Stadtbild auf, dienen als Lebens­grundlage von Tieren und tragen zu einem angenehmen Stadt­klima und zur Verbes­serung der Luft bei. Daher sind Bäume in vielen Städten geschützt. Häufig durch kommunale Satzungen, sogenannte Baumschutz­sat­zungen, oder, in Stadt­staaten wie Berlin, durch eine Baumschutz­ver­ordnung (BaumSchVO).

Dadurch werden grund­sätzlich alle Bäume geschützt, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffent­lichem Grund stehen. Daher können Hausei­gen­tümer nicht ohne weiteres Bäume fällen, die auf ihrem Grund­stück stehen. In Berlin ist es vielmehr nach § 4  BaumSchVO grund­sätzlich verboten, Bäume zu fällen, zu zerstören oder zu beschä­digen. Zum Beschä­digen zählt grund­sätzlich sogar das Abschneiden von Ästen, nicht aber „ordnungs­gemäße und fachge­rechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen“.

Betroffen sind dabei in Berlin nicht alle Bäume, sondern nur die meisten Laubbäume. Die  Nadel­bäume außer den Waldkiefern sind nach § 2 der Berliner BaumSchVO ausge­nommen, ebenso die meisten Obstbäume. Außerdem müssen Bäume mehr als 80 cm Stamm­umfang haben, um als schüt­zenswert einge­stuft zu werden. Das hat entgegen dem Geset­zes­zweck die Konse­quenz, dass manche Grund­stücks­ei­gen­tümer sie gar nicht erst so groß werden lassen.

Da nur wenige andere Natur­schutz­re­ge­lungen unmit­telbar in das Eigentum und den persön­lichen Lebens­be­reich so vieler Menschen eingreifen, kommt es beim Baumschutz häufig zu Konflikten oder Rechts­un­si­cher­heiten. Es kann schließlich auch gute Gründe geben, einen Baum zu fällen. Aller­dings ist davon abzuraten, dies bei geschützten Bäumen ohne Rücksprache mit der Behörde zu tun, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann gemäß § 9 BaumSchVO als Ordnungs­wid­rigkeit verfolgt werden.

Vielmehr sollte dann nach § 5 BaumSchVO ein Antrag auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung gestellt werden. Die Bedin­gungen für eine Ausnahme sind relativ weitrei­chend, denn außer Krankheit des Baumes oder davon ausge­henden Gefahren, sind unter anderem auch Bauschäden oder Nutzungs­be­ein­träch­ti­gungen ein Grund. Dazu zählt sogar die unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen.

Gerade mit Nachbarn gibt es oft Streit über die Bäume, sei es, weil sie sich Sorgen machen, dass ein Baum umstürzen kann, sei es, weil sie sich über Herbstlaub ärgern. Insofern können Eigen­tümer manchmal auch von den Baumschutz­sat­zungen, bzw. ‑verord­nungen profi­tieren: Denn solange ein Baum von der Behörde als geschützt einge­stuft wird, kann der Grund­stücks­ei­gen­tümer entspre­chende Forde­rungen zurück­weisen und sich nicht zuletzt auch im Haftungsfall darauf berufen (Olaf Dilling).

 

Vertrieb: Gekaufte Hotel­be­wer­tungen auf Bewertungsportalen

Würden Sie ein Hotel buchen, das im Internet mit 2,5 von 6 möglichen Sternen in einem verbrei­teten Bewer­tungs­portal ausge­zeichnet wird? Wir würden da auch etwas nachdenklich. Insofern: Gute Bewer­tungen sind viel Geld wert, schlechte Bewer­tungen können ein Hotel ruinieren.

Was liegt da näher als dem Glück etwas nachzu­helfen? Mögli­cher­weise hat schon mancher Anbieter Freunde und Verwandte zu Hymnen über perfekte Matratzen, lukul­lische Frühstücke oder die unüber­troffene Eleganz der Innen­ein­richtung animiert. Aber dort, wie das Landge­richt (LG) München I mit Urteil vom 14.11.2019 – 17 HK O 1734/19, festge­stellt hat, Leute gegen Geld Bewer­tungen schreiben, die das betroffene Hotel nie von Innen gesehen haben, ist rechtlich Schluss.

Das Urteil geht auf eine Klage des Portal­an­bieters zurück. Beklagt war ein Unter­nehmen in Belize. Bei diesem Unter­nehmen konnten Unter­nehmen Bewer­tungen bestellen, die dann entspre­chend vorteilhaft ausfielen. Eine Bewertung kostete 14,90 EUR und wurde von freien Mitar­beitern erstellt.

Dass solche Bewer­tungen irreführend nach § 5 UWG sind, weil sie einen falschen Eindruck erwecken und den Leser zu einer geschäft­lichen Handlung – nämlich der Buchung – motivieren können, die er ohne die Bewertung nicht vollzogen hätte, liegt hier auf der Hand. Entspre­chend wurde das Unter­nehmen verur­teilt, die gekauften Bewer­tungen zu löschen. Weiter wurde es verur­teilt, es künftig zu unter­lassen, für Bewer­tungen zu bezahlen, die von Personen stammen, die nicht in dem Hotel oder dem Ferienhaus genächtigt hatten. Dies immerhin ist bemer­kenswert: Dass Geld fließt und damit vermutlich eine inhalt­liche Verzerrung verbunden ist, scheint entweder das Gericht nicht überzeugt zu haben, oder es war so nie beantragt worden. Außerdem soll das Unter­nehmen der Plattform mitteilen, wer die bezahlten Postings geschrieben hat.

Die diesem Urteil zugrunde liegenden Grund­sätze sind auch in anderen Branchen anwendbar. Das bedeutet nicht nur, dass es verboten ist, Dritte dafür zu bezahlen, sich als Kunden auszu­geben und zum Beispiel den eigenen Kunden­dienst zu preisen. Sondern auch, dass Unter­nehmen, die sichere Anzeichen dafür haben, dass ihre Wettbe­werber sich solcher Praktiken bedienen, dies unter­binden lassen können (Miriam Vollmer).

Von |17. November 2019|Kategorien: Vertrieb|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Vollstre­ckung gegen Behörden: Schluss­an­träge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschrei­tungen von Schad­stoff­grenz­werten nach der Luftqua­li­täts­richt­linie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftrein­hal­teplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Diesel­fahr­verbote, Stadt und Land wollen die betrof­fenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangs­gelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzu­set­zenden Zwangs­gelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politi­schen Ärger aufzu­wiegen. Zum anderen fließen die Zwangs­gelder in die Landes­kasse, so dass das wider­spenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayeri­schen Minis­ter­prä­si­denten Söder oder die Umwelt­mi­nis­terin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffent­liche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich norma­ler­weise an rechts­kräftige Entschei­dungen der Gerichte. Aller­dings existiert eine Norm, die für Zwangs­mittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überlei­tungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alter­nativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legiti­mie­rende Norm des § 172 VwGO bei europa­rechts­kon­former Auslegung auch noch effizi­entere Zwangs­mittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normen­kette zum Einsatz kommt, um Europa­recht durch­zu­setzen, wenn der Mitglied­staat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Aller­dings hat gestern der General­anwalt Hendrik Saugmans­gaard OE seine Schluss­an­träge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der General­anwalt hat nun eine Empfehlung ausge­sprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffent­liche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheits­ent­zie­hende Maßnahmen nur dann ausge­sprochen werden können, wenn das nationale Recht dies „in klarer, vorher­seh­barer, zugäng­licher und willkürfreier Weise“ vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normen­be­stand nur im Wege einer umwenigen Inter­pre­tation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefäng­nistore vorerst nicht hinter dem Minis­ter­prä­si­denten von Bayern. Begründet hat der General­anwalt dies nicht nur mit dem Grund­recht auf Freiheit der Betrof­fenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffent­liche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der General­anwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effek­tives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemein­schafts­recht – wie eben die NEC-Richt­­linie – halten: Das Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflicht­widrig handelnden Mitglied­staat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

Von |15. November 2019|Kategorien: Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare