Vertragsschluss am Telefon: Wann beginnt die Widerspruchsfrist?
Der Vertriebsleiter Valk der Stadtwerke Oberaltheim GmbH stöhnt. Gut, die Grenzen des Wettbewerbsrecht sind auch seiner Ansicht nach oft allzu eng. Aber was derzeit auf dem an sich beschaulichen Strommarkt im Städtchen Oberaltheim vor sich geht, sprengt Valks bisherige Vorstellungskraft: Ein neuer, an Abgefeimtheit den alten Konkurrenten, die Stadtwerke Unteraltheim GmbH, weit hinter sich lassender Wettbewerber hat sich breit gemacht. Die Hyper-Strom UG hat offenbar nicht nur Kundenwerber losgeschickt, die an der Haustür älteren Oberaltheimern erzählen, die Stadtwerke Oberaltheim GmbH gingen demnächst pleite, und dann sitze jeder im Dunklen, der nicht rechtzeitig zu Hyper-Strom gewechselt sei. Hyper hat auch ein Call Center angeheuert, das von morgens bis abends die Bürger des Städtchens anruft und mit offenkundigen Unwahrheiten über die Stadtwerke Oberaltheim erstaunliche Erfolge feiert.
Abmahnungen der Hyper-Strom UG wegen Irreführung und Cold Calls laufen. Doch wie bekommt Valk nun seine Kunden zurück? Leider melden sich nicht alle Opfer der dreisten Kampagne innerhalb der vierzehntägigen Frist ab Vertragsschluss, die gem. § 312 g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB für Fernabsatzverträge u. a. über Strom gilt. Sind die Kunden jetzt ernstlich für volle 12 Monate an die Hyper-Strom UG gebunden?
Hier immerhin hilft dem Kunden – und damit Herrn Valk – § 1 Abs. 2 des Art. 246 EGBG. Hier ist geregelt, dass das Unternehmen den Verbraucher über sein Widerrufsrecht hätte informieren müssen. Die Telefonagenten der Hyper-Strom UG haben dies aber nicht getan. Statt dessen wurde nur die Frage: „Wollen sie mit Hyper-Strom zuverlässig versorgt werden?“, und das abgeforderte „ja“ des Kunden elektronisch aufgezeichnet.
Wenn die Informationspflicht verletzt wurde, gilt die vierzehntägige Frist für die Widerrufsmöglichkeit von Fernabsatzverträgen nicht. Die Kunden haben deswegen 12 Monate und 14 Tage Zeit, die aufgeschwatzten Verträge zu widerrufen, § 356 Abs. 3 BGB.
Das lässt Valk sich nicht zweimal sagen. Nun telefoniert er. Und am Ende des Tages ist Valk erschöpft von längeren Gesprächen mit vorwiegend älteren Verbrauchern des schönen Oberaltheims. Aber seine Kunden hat er alle, alle wieder (Miriam Vollmer).
Heißluftballons über „faktischem“ Vogelschutzgebiet
Auch wenn die norddeutsche Tiefebene manchen langweilig erscheint, hat die Weite doch ihre Reize. Jedenfalls für Ballonfahrer, die an einem lauen Sommerabend über die Weser und das Nahe gelegene Steinhuder Meer gondeln. Die untere Naturschutzbehörde hat ihnen diesen Spaß jedoch vor zwei Jahren zumindest in Teilbereichen vergällt: Ein Naturschutzbeauftragter hatte nämlich beobachtet, dass die in einem europäischen Vogelschutzgebiet rastenden Zugvögel panisch die Flucht ergreifen, wenn sich ein Ballon nähert. Daraufhin hat die Behörde dem gewerbsmäßigen Anbieter von Ballonfahrten das Überfliegen des Gebietes in einem Umkreis von 500 m untersagt.
Die Klage des Anbieters der Ballonfahrten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover blieb ohne Erfolg. Denn es handelt es sich bei dem Gebiet um ein sogenanntes „faktisches“ Vogelschutzgebiet. Damit ist gemeint, dass das Gebiet auch ohne formelle Unterschutzstellung durch die Landesregierung einen Schutzstatus nach europäischem Recht genießt. Es hätte aber eigentlich aufgrund seiner Bedeutung und der dort vorkommenden Arten nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie eigentlich hätte unter Schutz gestellt werden müssen. Die Behörde durfte nach Auffassung des Gerichts – und gedeckt von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Bundesverwaltungsgerichts – daher nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie vorläufige Maßnahmen ergreifen.
Die Ballonfahrer wurden insofern darauf verwiesen, entweder andere Startplätze zu benutzen. Alternativ können sie auch durch eine entsprechend aufwändige Verträglichkeitsprüfung die Unbedenklichkeit der von der Behörde angenommenen Störwirkungen nachweisen, insbesondere Schattenwurf der Silhouette sowie die Geräuschentwicklung durch die Befeuerung des Heißluftballons (Olaf Dilling).
Kommunalrecht: Amtsblätter sind keine Lokalzeitung
Ein Evergreen in der Hitliste der ungelesenen Schriftstücke dürften Amtsblätter darstellen. Wie der Bebauungsplan in der Astrid-Lindgren-Siedlung demnächst genau aussieht oder wo die Pläne für das neue Einkaufszentrum ausliegen, dürfte außer den unmittelbar Betroffenen kaum jemand mit Begeisterung oder auch nur Interesse zur Kenntnis nehmen. Dabei stellen Amtsblätter eigentlich gute Möglichkeiten dar, als Stadt direkt mit den Bürgern zu kommunizieren.
Doch dem Ausbau der Amtsblätter von der dürren Information zu einer Art Stadt-Illustrierter hat Grenzen. Dies hat bereits im letzten Jahr der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.12.2018 festgestellt (BGH I ZR 112/18). Hier hatte ein Zeitungsverlag sich gegen die Konkurrenz gewandt, zu der sich das städtische Amtsblatt im schwäbischen Crailsheim entwickelt hatte. Laut BGH existiert nämlich ein Gebot der Staatsferne der Presse, das direkt aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) fließt. Dieses sei auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, so dass Wettbewerber die Einhaltung einklagen könnten. Woran man ein nicht hinreichend staatsfernes Amtsblatt erkennt? Der BGH hält die Neutralität und die Zugehörigkeit zum gemeindlichen Aufgabenbereich bei Art und Inhalt der redaktionellen Beiträge für ausschlaggebend. Relevant sei auch das optische Erscheinungsbild. Mit anderen Worten: Wenn ein Amtsblatt aussieht wie eine Illustrierte und sich auch so liest, muss die Lokalzeitung sich nicht gefallen lassen, dass es kostenlos verteilt wird und ihr so das Geschäft verdirbt. Homestories über den neuen Schützenkönig und Interviews mit dem Vorsitzenden des Kaninchenzüchtervereins gehören also in die private Lokalzeitung, nicht ins Amtsblatt. Gleichzeitung stellte der BGH klar, dass es auch ein legitimes Recht der Gemeinde zur Information gibt, das in Baden-Württemberg aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV BW, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 NRW fließt.
Der Grundsatz der Staatsferne der Presse ist nun auch einem städtischen Angebot ihm Internet auf die Füße gefallen. Mit Datum vom 8.11.2019 (3 O 262/17) hat das Landgericht (LG) Dortmund den Online-Auftritt der Stadt Dortmund für wettbewerbswidrig erklärt, nachdem der Verlag der Ruhr-Nachrichten auf Unterlassung geklagt hatte. Tatsächlich ist das städtische Angebot ein bunter – und recht gelungener – Spiegel des städtischen Lebens Dortmunds, in dem ähnlich wie in einem privaten Portal u. a. über die Meisterfeier von Borussia Dortmund, ein nichtstädtisches Hospiz und eine Deutsche Meisterschaft im Unterwasserrugby berichtet worden sei. Das werde den vom BGH aufgestellten Grundsätzen über Amtsblätter nicht gerecht.
Doch wie „verstaubt“ muss ein städtisches Angebot nun sein, um nicht von Privaten abgemahnt werden zu können? Die Gerichte nehmen Einzelfallbewertungen vor. Richtschnur ist dabei die Ähnlichkeit mit der Lokalpresse offline und online. Wie so oft kommt es also auf den Einzelfall an (Miriam Vollmer).
Baumschutzverordnung: Naturschutz im Hintergarten
Bäume haben – gerade in Großstädten – viele Vorteile, die allen Bürgern zu Gute kommen. Sie lockern das Stadtbild auf, dienen als Lebensgrundlage von Tieren und tragen zu einem angenehmen Stadtklima und zur Verbesserung der Luft bei. Daher sind Bäume in vielen Städten geschützt. Häufig durch kommunale Satzungen, sogenannte Baumschutzsatzungen, oder, in Stadtstaaten wie Berlin, durch eine Baumschutzverordnung (BaumSchVO).
Dadurch werden grundsätzlich alle Bäume geschützt, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffentlichem Grund stehen. Daher können Hauseigentümer nicht ohne weiteres Bäume fällen, die auf ihrem Grundstück stehen. In Berlin ist es vielmehr nach § 4 BaumSchVO grundsätzlich verboten, Bäume zu fällen, zu zerstören oder zu beschädigen. Zum Beschädigen zählt grundsätzlich sogar das Abschneiden von Ästen, nicht aber „ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen“.
Betroffen sind dabei in Berlin nicht alle Bäume, sondern nur die meisten Laubbäume. Die Nadelbäume außer den Waldkiefern sind nach § 2 der Berliner BaumSchVO ausgenommen, ebenso die meisten Obstbäume. Außerdem müssen Bäume mehr als 80 cm Stammumfang haben, um als schützenswert eingestuft zu werden. Das hat entgegen dem Gesetzeszweck die Konsequenz, dass manche Grundstückseigentümer sie gar nicht erst so groß werden lassen.
Da nur wenige andere Naturschutzregelungen unmittelbar in das Eigentum und den persönlichen Lebensbereich so vieler Menschen eingreifen, kommt es beim Baumschutz häufig zu Konflikten oder Rechtsunsicherheiten. Es kann schließlich auch gute Gründe geben, einen Baum zu fällen. Allerdings ist davon abzuraten, dies bei geschützten Bäumen ohne Rücksprache mit der Behörde zu tun, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann gemäß § 9 BaumSchVO als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Vielmehr sollte dann nach § 5 BaumSchVO ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Die Bedingungen für eine Ausnahme sind relativ weitreichend, denn außer Krankheit des Baumes oder davon ausgehenden Gefahren, sind unter anderem auch Bauschäden oder Nutzungsbeeinträchtigungen ein Grund. Dazu zählt sogar die unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen.
Gerade mit Nachbarn gibt es oft Streit über die Bäume, sei es, weil sie sich Sorgen machen, dass ein Baum umstürzen kann, sei es, weil sie sich über Herbstlaub ärgern. Insofern können Eigentümer manchmal auch von den Baumschutzsatzungen, bzw. ‑verordnungen profitieren: Denn solange ein Baum von der Behörde als geschützt eingestuft wird, kann der Grundstückseigentümer entsprechende Forderungen zurückweisen und sich nicht zuletzt auch im Haftungsfall darauf berufen (Olaf Dilling).
Vertrieb: Gekaufte Hotelbewertungen auf Bewertungsportalen
Würden Sie ein Hotel buchen, das im Internet mit 2,5 von 6 möglichen Sternen in einem verbreiteten Bewertungsportal ausgezeichnet wird? Wir würden da auch etwas nachdenklich. Insofern: Gute Bewertungen sind viel Geld wert, schlechte Bewertungen können ein Hotel ruinieren.
Was liegt da näher als dem Glück etwas nachzuhelfen? Möglicherweise hat schon mancher Anbieter Freunde und Verwandte zu Hymnen über perfekte Matratzen, lukullische Frühstücke oder die unübertroffene Eleganz der Inneneinrichtung animiert. Aber dort, wie das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 14.11.2019 – 17 HK O 1734/19, festgestellt hat, Leute gegen Geld Bewertungen schreiben, die das betroffene Hotel nie von Innen gesehen haben, ist rechtlich Schluss.
Das Urteil geht auf eine Klage des Portalanbieters zurück. Beklagt war ein Unternehmen in Belize. Bei diesem Unternehmen konnten Unternehmen Bewertungen bestellen, die dann entsprechend vorteilhaft ausfielen. Eine Bewertung kostete 14,90 EUR und wurde von freien Mitarbeitern erstellt.
Dass solche Bewertungen irreführend nach § 5 UWG sind, weil sie einen falschen Eindruck erwecken und den Leser zu einer geschäftlichen Handlung – nämlich der Buchung – motivieren können, die er ohne die Bewertung nicht vollzogen hätte, liegt hier auf der Hand. Entsprechend wurde das Unternehmen verurteilt, die gekauften Bewertungen zu löschen. Weiter wurde es verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Bewertungen zu bezahlen, die von Personen stammen, die nicht in dem Hotel oder dem Ferienhaus genächtigt hatten. Dies immerhin ist bemerkenswert: Dass Geld fließt und damit vermutlich eine inhaltliche Verzerrung verbunden ist, scheint entweder das Gericht nicht überzeugt zu haben, oder es war so nie beantragt worden. Außerdem soll das Unternehmen der Plattform mitteilen, wer die bezahlten Postings geschrieben hat.
Die diesem Urteil zugrunde liegenden Grundsätze sind auch in anderen Branchen anwendbar. Das bedeutet nicht nur, dass es verboten ist, Dritte dafür zu bezahlen, sich als Kunden auszugeben und zum Beispiel den eigenen Kundendienst zu preisen. Sondern auch, dass Unternehmen, die sichere Anzeichen dafür haben, dass ihre Wettbewerber sich solcher Praktiken bedienen, dies unterbinden lassen können (Miriam Vollmer).
Vollstreckung gegen Behörden: Schlussanträge des Generalanwalts
Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschreitungen von Schadstoffgrenzwerten nach der Luftqualitätsrichtlinie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftreinhalteplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Dieselfahrverbote, Stadt und Land wollen die betroffenen Autofahrer nicht einschränken.
Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangsgelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzusetzenden Zwangsgelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politischen Ärger aufzuwiegen. Zum anderen fließen die Zwangsgelder in die Landeskasse, so dass das widerspenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.
Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayerischen Ministerpräsidenten Söder oder die Umweltministerin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffentliche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich normalerweise an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte. Allerdings existiert eine Norm, die für Zwangsmittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überleitungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alternativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legitimierende Norm des § 172 VwGO bei europarechtskonformer Auslegung auch noch effizientere Zwangsmittel legitimieren.
Die Frage, ob diese Normenkette zum Einsatz kommt, um Europarecht durchzusetzen, wenn der Mitgliedstaat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Allerdings hat gestern der Generalanwalt Hendrik Saugmansgaard OE seine Schlussanträge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.
Der Generalanwalt hat nun eine Empfehlung ausgesprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffentliche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur dann ausgesprochen werden können, wenn das nationale Recht dies „in klarer, vorhersehbarer, zugänglicher und willkürfreier Weise“ vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normenbestand nur im Wege einer umwenigen Interpretation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefängnistore vorerst nicht hinter dem Ministerpräsidenten von Bayern. Begründet hat der Generalanwalt dies nicht nur mit dem Grundrecht auf Freiheit der Betroffenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.
Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffentliche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der Generalanwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effektives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemeinschaftsrecht – wie eben die NEC-Richtlinie – halten: Das Vertragsverletzungsverfahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflichtwidrig handelnden Mitgliedstaat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)