Haftungsrecht: Prozesse über Bäume

Wenn jetzt die Winterstürme über Land ziehen, schauen manche Hauseigentümer recht sorgenvoll in ihre Gärten und die ihrer Nachbarn. Denn so schön große Bäume sind, so groß ist auch ihr Schadenspotential. Die Gespräche über Bäume, die ja meist einen friedvollen, wenn auch etwas weltfremden Beiklang haben: Vor Gericht kommen sie dann doch noch ziemlich zur Sache. Oft stellt sich nämlich die Frage, wer eigentlich haftet, wenn ein großer Ast auf ein Nachbargebäude, ein Auto oder gar einen Menschen gefallen ist.

Im Wald, darüber hatten wir kürzlich schon mal gebloggt, greift eine Haftungsbeschränkung des Waldeigentümers gegenüber Erholungssuchenden. Jedenfalls sind waldtypische Gefahren wie Astbruch nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Bundeswaldgesetz regelmäßig kein Haftungsgrund. Wenn ein Eigentümer durch eine Baumschutzverordnung oder -satzung am Fällen oder an der Pflege eines Baumes gehindert ist, dann wird er dadurch zwar nicht vollkommen von Verkehrssicherungspflichten frei. Mit anderen Worten muss er weiterhin darauf achten, wie der Zustand des Baumes ist und sollte regelmäßige Kontrollen durchführen lassen, um herauszufinden, ob möglicherweise Pflegemaßnahmen nötig sind. Aber immerhin haftet er nicht für Fäll- und Pflegemaßnahmen, die ihm nicht genehmigt wurden. Eventuell kann dann die Naturschutzbehörde aus Amtshaftung herangezogen werden.

Aber auch sonst haftet der Eigentümer nicht in jedem Fall. So gilt bei gesunden Bäumen oder Bäumen, denen die Schäden von außen nicht anzusehen waren, dass Geschädigte auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Selbst bei gesunden Bäumen, die wie Pappeln aus Weichholz bestehen, so dass das Bruchrisiko erhöht ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gemeinde zwar regelmäßig sorgfältig kontrollieren, aber nicht präventiv sägen muss, um Schadensfälle zu verhindern. Das mag der Betroffene ungerecht finden, es sorgt aber dafür, dass gesunde Bäume nicht aus Furcht vor dem Haftungsrisiko gefällt werden. Zugleich sorgen die Verkehrssicherungspflichten dafür, dass vermeidbare Schadensfälle verhindert werden. Um mit dem Bundesgerichtshof in einer klassischen Entscheidung zum Problem von unerkennbar kranken Stadtbäumen und Haftung zu sprechen:

“Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen”

Mit anderen Worten, wer seine Bäume regelmäßig kontrollieren lässt, kann relativ guten Mutes in die Wintersaison gehen. Denn wenn Schädigungen nach bestem Wissen und Gewissen ausgeschlossen sind, dann ist auch das Haftungsrisiko minimiert (Olaf Dilling).

2019-12-12T20:49:48+01:0012. Dezember 2019|Allgemein, Umwelt|

Baumschutzverordnung: Naturschutz im Hintergarten

Bäume haben – gerade in Großstädten – viele Vorteile, die allen Bürgern zu Gute kommen. Sie lockern das Stadtbild auf, dienen als Lebensgrundlage von Tieren und tragen zu einem angenehmen Stadtklima und zur Verbesserung der Luft bei. Daher sind Bäume in vielen Städten geschützt. Häufig durch kommunale Satzungen, sogenannte Baumschutzsatzungen, oder, in Stadtstaaten wie Berlin, durch eine Baumschutzverordnung (BaumSchVO).

Dadurch werden grundsätzlich alle Bäume geschützt, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffentlichem Grund stehen. Daher können Hauseigentümer nicht ohne weiteres Bäume fällen, die auf ihrem Grundstück stehen. In Berlin ist es vielmehr nach § 4  BaumSchVO grundsätzlich verboten, Bäume zu fällen, zu zerstören oder zu beschädigen. Zum Beschädigen zählt grundsätzlich sogar das Abschneiden von Ästen, nicht aber “ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen”.

Betroffen sind dabei in Berlin nicht alle Bäume, sondern nur die meisten Laubbäume. Die  Nadelbäume außer den Waldkiefern sind nach § 2 der Berliner BaumSchVO ausgenommen, ebenso die meisten Obstbäume. Außerdem müssen Bäume mehr als 80 cm Stammumfang haben, um als schützenswert eingestuft zu werden. Das hat entgegen dem Gesetzeszweck die Konsequenz, dass manche Grundstückseigentümer sie gar nicht erst so groß werden lassen.

Da nur wenige andere Naturschutzregelungen unmittelbar in das Eigentum und den persönlichen Lebensbereich so vieler Menschen eingreifen, kommt es beim Baumschutz häufig zu Konflikten oder Rechtsunsicherheiten. Es kann schließlich auch gute Gründe geben, einen Baum zu fällen. Allerdings ist davon abzuraten, dies bei geschützten Bäumen ohne Rücksprache mit der Behörde zu tun, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann gemäß § 9 BaumSchVO als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Vielmehr sollte dann nach § 5 BaumSchVO ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Die Bedingungen für eine Ausnahme sind relativ weitreichend, denn außer Krankheit des Baumes oder davon ausgehenden Gefahren, sind unter anderem auch Bauschäden oder Nutzungsbeeinträchtigungen ein Grund. Dazu zählt sogar die unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen.

Gerade mit Nachbarn gibt es oft Streit über die Bäume, sei es, weil sie sich Sorgen machen, dass ein Baum umstürzen kann, sei es, weil sie sich über Herbstlaub ärgern. Insofern können Eigentümer manchmal auch von den Baumschutzsatzungen, bzw. -verordnungen profitieren: Denn solange ein Baum von der Behörde als geschützt eingestuft wird, kann der Grundstückseigentümer entsprechende Forderungen zurückweisen und sich nicht zuletzt auch im Haftungsfall darauf berufen (Olaf Dilling).

 

2019-11-19T15:32:25+01:0019. November 2019|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|