Vertrieb: Referentenentwurf “Faire Verbraucherverträge”

Das Bundesjustiziministerium (BMJV) hat am vergangenen Freitag einen Entwurf für ein “Gesetz für faire Verbraucherverträge” vorgelegt, der sich auch auf den Energievertrieb auswirken soll. Zwar ist der Referentenentwurf noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, und natürlich kann sich auch im Gesetzgebungsverfahren noch viel ändern, doch der Entwurf zeigt schon recht deutlich, wohin die Reise geht.

Zwei neue Absätze im § 312c sollen Verbraucher im telefonischen Direktmarketing mit Gas oder Strom vor den schwarzen Schafen der Branche schützen. Hier gibt es derzeit immer wieder Fälle, in denen im Nachhinein behauptet wird, der Kunde hätte am Telefon den Stromversorger gewechselt, dabei wollte er nur Informationsmaterial. Oder der Kunde wurde schlicht überrumpelt und manchmal mit irreführenden Behauptungen zur Bestellung verleitet. Von der Behauptung, der Anrufer sei vom Stadtwerk und es ginge nur um einen Wechsel des Tarifs, über die Lüge, das Stadtwerk sei insolvent bis hin zu völlig aus der Luft gegriffenen Behauptungen über das Sparpotential eines Versorgerwechsels ist uns hier schon alles begegnet.

Zwar gibt es schon heute die Möglichkeit, bei Fernabsatzverträgen nachträglich zu widerrufen. Allerdings ist das bei vielen Verbrauchern nicht bekannt und natürlich auch mit Aufwand verbunden. Oft hängt der Verbraucher dann für mehrere Jahre bei einem unter Umständen gar nicht so günstigen Energiedirektvermarkter fest. Wir kennen sogar Fälle, in denen ein grundversorgter Kunde nach dem Wechsel im Ergebnis teurer versorgt wurde als zuvor. Dem soll die neue Regelung in § 312c Abs. 3 und 4 BGB begegnen. Hiernach ist ein Strom – oder Gasliefervertrag nur dann wirksam wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer den Inhalt des Vertrages auf einem “dauerhaften Datenträger” übermittelt hat. Zu deutsch: Nach dem Telefonat bekommt der neue Kunde den Vertrag zugeschickt. Wenn der Verbraucher ihn dann nicht genehmigt, sich etwa gar nicht mehr meldet, findet kein Versorgerwechsel statt.

Für den Direktvertrieb am Telefon interessant ist auch ein neuer § 7a UWG, der neu eingefügt werden soll. Hier soll geregelt werden, dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung in angemessener Form dokumentiert und die Dokumentation für fünf Jahre aufzubewahren ist. Dies wird viele Wettbewerbsprozesse deutlich abkürzen, denn oft steht heute Aussage gegen Aussage, wer hier wem in was eingewilligt hat.

Der Entwurf dürfte nicht nur von Verbraucherschutzverbänden begrüßt werden. Auch die örtlichen Energieversorger dürften davon profitieren, dass ihnen nicht die oft aggressiven Direktvermarkter immer wieder mit teilweise hanebüchenen Behauptungen Kunden per Telefon abspenstig machen. Wer selbst mit seriösen Direktvermarktern seine Reichweite vergrößern möchte, sollte sich mit den Änderungen natürlich ebenfalls vertraut machen, um nicht versehentlich durch überholte Prozesse die Wirksamkeit von Versorgerwechseln zu gefährden oder Aufbewahrungspflichten zu verletzen (Miriam Vollmer).

2020-01-27T10:29:35+01:0027. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Vertrieb: Gekaufte Hotelbewertungen auf Bewertungsportalen

Würden Sie ein Hotel buchen, das im Internet mit 2,5 von 6 möglichen Sternen in einem verbreiteten Bewertungsportal ausgezeichnet wird? Wir würden da auch etwas nachdenklich. Insofern: Gute Bewertungen sind viel Geld wert, schlechte Bewertungen können ein Hotel ruinieren.

Was liegt da näher als dem Glück etwas nachzuhelfen? Möglicherweise hat schon mancher Anbieter Freunde und Verwandte zu Hymnen über perfekte Matratzen, lukullische Frühstücke oder die unübertroffene Eleganz der Inneneinrichtung animiert. Aber dort, wie das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 14.11.2019 – 17 HK O 1734/19, festgestellt hat, Leute gegen Geld Bewertungen schreiben, die das betroffene Hotel nie von Innen gesehen haben, ist rechtlich Schluss.

Das Urteil geht auf eine Klage des Portalanbieters zurück. Beklagt war ein Unternehmen in Belize. Bei diesem Unternehmen konnten Unternehmen Bewertungen bestellen, die dann entsprechend vorteilhaft ausfielen. Eine Bewertung kostete 14,90 EUR und wurde von freien Mitarbeitern erstellt.

Dass solche Bewertungen irreführend nach § 5 UWG sind, weil sie einen falschen Eindruck erwecken und den Leser zu einer geschäftlichen Handlung – nämlich der Buchung – motivieren können, die er ohne die Bewertung nicht vollzogen hätte, liegt hier auf der Hand. Entsprechend wurde das Unternehmen verurteilt, die gekauften Bewertungen zu löschen. Weiter wurde es verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Bewertungen zu bezahlen, die von Personen stammen, die nicht in dem Hotel oder dem Ferienhaus genächtigt hatten. Dies immerhin ist bemerkenswert: Dass Geld fließt und damit vermutlich eine inhaltliche Verzerrung verbunden ist, scheint entweder das Gericht nicht überzeugt zu haben, oder es war so nie beantragt worden. Außerdem soll das Unternehmen der Plattform mitteilen, wer die bezahlten Postings geschrieben hat.

Die diesem Urteil zugrunde liegenden Grundsätze sind auch in anderen Branchen anwendbar. Das bedeutet nicht nur, dass es verboten ist, Dritte dafür zu bezahlen, sich als Kunden auszugeben und zum Beispiel den eigenen Kundendienst zu preisen. Sondern auch, dass Unternehmen, die sichere Anzeichen dafür haben, dass ihre Wettbewerber sich solcher Praktiken bedienen, dies unterbinden lassen können (Miriam Vollmer).

2019-11-17T23:20:37+01:0017. November 2019|Vertrieb|

Waffengleichheit im Wettbewerbsprozess: Zu den Entscheidungen des BVerfG vom 30.09.2018

Aber was hat mit mir zu tun, werden Sie sich fragen, wenn Sie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30.09.2018 (Beschl. v. 30.09.2018, Az. 1 BvR 1783/17; 1 BvR 2421/17) lesen. Sie sind schließlich kein Jurist, und wer wem was im Zivilprozess vorzulegen hat, ist ihnen deswegen eigentlich egal. Überhaupt, diese Juristen immer. Mit ihren Säcken Papier. Ob die das eigentlich selber alles lesen?

Diese Entscheidung ist aber auch für Sie nicht egal. Da geht es zwar vordergründig um die Presse, und sie haben ja gar keine Zeitung, sondern machen – das nehmen wir jetzt einfach mal so an – etwas mit Energie. Gleichwohl mahnen auch Sie gelegentlich ab. Oder Sie werden abgemahnt. Meistens geht es dabei um wettbewerbsrechtliche Fragen. Die Konkurrenz erzählt zB Unwahrheiten über Sie. In unserer Praxis geht es dabei oft auch um Kontaktaufnahmen ohne Einwilligung oder unzulässige AGB. Ab und zu schlagen sich die Werke auch um energiespezifische Fragen rund ums Unbundling, Wechselprozesse usw.

Wenn unsere Mandanten sich gegen Wettbewerber zur Wehr setzen, mahnen wir meistens schon ab, damit Sie nicht auf Kosten sitzenbleiben, wenn die Gegenseite sofort die geforderte Unterlassungserklärung abgibt. Manchmal reichen Abmahnungen auch schon, damit wieder Ruhe ist. Aber gelegentlich ziehen wir auch vorwarnungslos vor Gericht oder unserer Mandantschaft wird aus vorgeblich heiterem Himmel eine einstweilige Verfügung vom Gericht zugestellt, die ein Konkurrent erwirkt hat. Manchmal hat man auch abgemahnt, dann hat die Gegenseite sich aber nicht unterworfen, man beantragt einen möglichst umfassenden Unterlassungstitel im Eilrechtsschutz, und den bekommt man dann eben auch. Ganz oft ohne dass die Gegenseite vor Erlass noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung bekäme.

Dieser verbreiteten Praxis hat das BVerfG nun zumindest teilweise ein Ende gesetzt. Gestützt auf die prozessuale Waffengleichheit und das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG fordert der 1. Senat, dass der Gegner sich im Verfahren erklären kann, entweder in einer mündlichen Verhandlung oder schriftlich, wenn das wegen begründeter Eile nicht möglich ist. Wenn abgemahnt wurde und schnell geklagt wurde, reichen die Reaktionsmöglichkeiten – also vor allem die Möglichkeit, eine Schutzschrift einzureichen – nur aus, wenn der Eilantrag inhaltlich nicht über die Abmahnung hinaus geht und die Reaktion des Abgemahnten dem Gericht auch vorgelegt wird. Mit anderen Worten: Die Gegenseite muss wissen, dass da etwas unterwegs ist, und sie muss sich dazu äußern können, und wenn sie das tut, muss das Gericht dies wissen und berücksichtigen, bevor es einen Beschluss erlässt. Auch nicht uninteressant: Wenn das Gericht einen Hinweis erlässt, hat der beiden Seiten zuzugehen, nicht nur – wie bisher verbreitete Praxis – dem Antragsteller.

Aber was hat das nun mit Ihnen zu tun? Ihnen vermitteln die neuen Entscheidungen ein Stück mehr Sicherheit, dass Sie nicht aus heiterem Himmel Unterlassungstitel erhalten, die sie dann erst wieder aus der Welt schaffen müssen. Wir begrüßen die Beschlüsse deswegen, auch wenn wir möglicherweise als Angreifer in Zukunft unsere Beschlüsse nicht so schnell bekommen werden wie bisher.

2018-10-30T09:06:06+01:0030. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|