Des Wider­spens­tigen Zähmung? – VG Stuttgart zur Vollstre­ckung wegen Dieselfahrverboten

Wenn wir gegen ein privates Unter­nehmen oder gar eine Privat­person in die Schlacht ziehen und gewinnen, steht uns bewaffnet mit einem vollstre­ckungs­fä­higen Titel das ganze Arsenal der Zwangs­voll­stre­ckung zu Gebote. Wir können z. B. Gehälter pfänden, goldene Uhren versteigern lassen, Zwangshaft beantragen, und irgendwann werden wir schon bekommen, was wir wollen.

Geht es gegen den Staat, sieht die Sache schon anders aus. Denn der Gesetz­geber, die gute Seele, sah es als abgemacht an, dass der Staat sich an Urteile, die gegen ihn ergehen, auch hält. Deswegen enthalten die §§ 167 VwGO ff. nur einen recht kümmer­lichen Minimal­be­stand an Zwangs­maß­nahmen. Geht es um Geld, reicht das sogar. Wird der Staat aber zu Handlungen oder Unter­las­sungen verur­teilt, gegen die er sich mit aller Macht sperrt, dann sieht es in den letzten Jahren zunehmend schwie­riger aus. Parade­bei­spiel dieser Entwicklung: Die Diesel­fahr­verbote. Hier gibt es inzwi­schen eine ganze Reihe von Verur­tei­lungen, unzurei­chende Luftrein­hal­te­pläne unter Einschluss von Fahrver­boten für die besonders schad­stoff­reichen älteren Diesel­kraft­fahr­zeuge nachzu­bessern, aber wenn der Staat – etwa der Freistaat Bayern – sich einfach weigert, waren die Gerichte bisher weitgehend machtlos. Zwangs­gelder üben keine Zwangs­wirkung aus, wenn der Staat sie (wie alle Zwangs­gelder) wieder in die Staats­kasse einzahlt. Und die von der Deutschen Umwelt­hilfe (DUH) beantragte Zwangshaft (zur Proble­matik auch hier) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2019 zwar nicht völlig ausge­schlossen, aber an ausge­sprochen hohe Hürden geknüpft (C‑752/18).

Einen neuen Weg im Umgang mit der wider­spens­tigen Verwaltung geht nun das VG Stuttgart, ebenfalls in einem Klage­ver­fahren der DUH wegen Diesel­fahr­ver­boten (VG 17 K 5255/17). Hier geht es um ein nunmehr drittes Vollstre­ckungs­ver­fahren wegen einer Verur­teilung, die der Stadt Stuttgart und dem beklagten Land Baden-Württemberg nicht passt. Die bisher verhängten Zwangs­gelder richteten nichts aus, denn die zahlte das Land ja an sich, und was sind in Abwägung zu den politi­schen Kosten schon läppische 10.000 EUR? Nun aber zieht das VG Stuttgart mit Beschluss vom 21.01.2020 andere Saiten auf. Ausgehend von der Vergeb­lichkeit der bishe­rigen Zwangs­geld­fest­set­zungen stellt das VG Stuttgart fest, dass Zwangsgeld keineswegs verpflichtend in die Landes­kasse zu zahlen ist, und verhängt unter Rückgriff auf § 167 VwGO ein Zwangsgeld von 25.000 EUR, die an die Deutsche Kinder­krebs­stiftung zu zahlen sind.

Nun glaubt wohl auch das VG Stuttgart nicht daran, dass 25.000 EUR ein Bundesland wirklich in die Knie zwingen können. Um so bemer­kens­werter ist die Passage im Beschluss, in dem das Gericht auf die Möglichkeit der Zwangshaft als ultima ratio anspricht. Man wird sehen, wie die Gerichte reagieren, wenn weiter nichts passiert, um rechts­kräftige Urteile umzusetzen, und wie die erwähnte Entscheidung des EuGH aus dem Dezember hierbei verar­beitet wird (Miriam Vollmer).

2020-01-28T23:08:05+01:0029. Januar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Vollstre­ckung gegen Behörden: Schluss­an­träge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschrei­tungen von Schad­stoff­grenz­werten nach der Luftqua­li­täts­richt­linie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftrein­hal­teplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Diesel­fahr­verbote, Stadt und Land wollen die betrof­fenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangs­gelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzu­set­zenden Zwangs­gelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politi­schen Ärger aufzu­wiegen. Zum anderen fließen die Zwangs­gelder in die Landes­kasse, so dass das wider­spenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayeri­schen Minis­ter­prä­si­denten Söder oder die Umwelt­mi­nis­terin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffent­liche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich norma­ler­weise an rechts­kräftige Entschei­dungen der Gerichte. Aller­dings existiert eine Norm, die für Zwangs­mittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überlei­tungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alter­nativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legiti­mie­rende Norm des § 172 VwGO bei europa­rechts­kon­former Auslegung auch noch effizi­entere Zwangs­mittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normen­kette zum Einsatz kommt, um Europa­recht durch­zu­setzen, wenn der Mitglied­staat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Aller­dings hat gestern der General­anwalt Hendrik Saugmans­gaard OE seine Schluss­an­träge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der General­anwalt hat nun eine Empfehlung ausge­sprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffent­liche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheits­ent­zie­hende Maßnahmen nur dann ausge­sprochen werden können, wenn das nationale Recht dies „in klarer, vorher­seh­barer, zugäng­licher und willkürfreier Weise“ vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normen­be­stand nur im Wege einer umwenigen Inter­pre­tation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefäng­nistore vorerst nicht hinter dem Minis­ter­prä­si­denten von Bayern. Begründet hat der General­anwalt dies nicht nur mit dem Grund­recht auf Freiheit der Betrof­fenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffent­liche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der General­anwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effek­tives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemein­schafts­recht – wie eben die NEC-Richt­linie – halten: Das Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflicht­widrig handelnden Mitglied­staat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

2019-11-15T22:00:31+01:0015. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Wo misst man Luftqua­lität? – Zur Entscheidung EuGH Rs. C‑723/17

Die Luftqua­lität ist nicht nur in deutschen Städten ein Problem. Wie auch, die Richt­linie 2008/50, die Luftqua­li­täts­richt­linie, gilt schließlich europaweit. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass auch in Belgien eine Reihe von Bürgern und eine NGO vor Gericht gezogen sind. Sie waren der Ansicht, die Grenz­werte für Stick­stoff­dioxid würden in Brüssel überschritten. Aller­dings wiesen die behördlich ausge­wie­senen Werte das nicht aus. Die Kläger trugen aber vor, dies liege an der Erfas­sungs­me­thode und gingen vor Gericht.

Das angerufene nationale Gericht legte den Rechts­streit dem EuGH vor (Rs. C‑723/17). Es wollte zum einen wissen, ob es gerichtlich überprüfbar ist, wo die Proben genommen werden. Und zum anderen, ob es auf einzelne Grenz­wert­über­schrei­tungen ankommt oder auf gebiets­be­zogene Durchschnittswerte.

Der EuGH beant­wortete diese Fragen am 26.06.2019 mit großer Klarheit: Ja, die natio­nalen Gerichte sind berechtigt, den Ort der Probe­nahme zu überprüfen. Die Behörden sind nämlich nicht frei darin, sich einen belie­bigen Ort auszu­suchen, an dem gemessen wird. Die Behörden müssen die Messsta­tionen so aufstellen, dass die Gefahr unbemerkter Überschrei­tungen minimiert wird. Mit anderen Worten: Gemessen werden muss dort, wo die Emissionen vermutlich am höchsten sind. 

Auch im Hinblick auf die zweite Frage setzten sich die Kläger des Ausgangs­ver­fahrens gegen die Behörden voll durch. Das Gericht stellte klar, dass Behörden nicht auf Durch­schnitts­werte für ein ganzes Gebiet abstellen dürfen, sondern es reicht, wenn an nur einer Probe­nah­me­stelle ein über den Grenz­werten liegender Verschmut­zungsgrad gemessen wird.

Was bedeutet das nun für Deutschland? Klar ist: Eine Lösung des Fahrver­bots­pro­blems durch Versetzung von Messsta­tionen ist vom Tisch. Es muss also ernsthaft etwas geschehen, um Diesel­fahr­verbote in Großstädten zu vermeiden.

 

2019-06-28T12:00:09+02:0028. Juni 2019|Umwelt, Verkehr|