Des Widerspenstigen Zähmung? – VG Stuttgart zur Vollstreckung wegen Dieselfahrverboten

Wenn wir gegen ein privates Unternehmen oder gar eine Privatperson in die Schlacht ziehen und gewinnen, steht uns bewaffnet mit einem vollstreckungsfähigen Titel das ganze Arsenal der Zwangsvollstreckung zu Gebote. Wir können z. B. Gehälter pfänden, goldene Uhren versteigern lassen, Zwangshaft beantragen, und irgendwann werden wir schon bekommen, was wir wollen.

Geht es gegen den Staat, sieht die Sache schon anders aus. Denn der Gesetzgeber, die gute Seele, sah es als abgemacht an, dass der Staat sich an Urteile, die gegen ihn ergehen, auch hält. Deswegen enthalten die §§ 167 VwGO ff. nur einen recht kümmerlichen Minimalbestand an Zwangsmaßnahmen. Geht es um Geld, reicht das sogar. Wird der Staat aber zu Handlungen oder Unterlassungen verurteilt, gegen die er sich mit aller Macht sperrt, dann sieht es in den letzten Jahren zunehmend schwieriger aus. Paradebeispiel dieser Entwicklung: Die Dieselfahrverbote. Hier gibt es inzwischen eine ganze Reihe von Verurteilungen, unzureichende Luftreinhaltepläne unter Einschluss von Fahrverboten für die besonders schadstoffreichen älteren Dieselkraftfahrzeuge nachzubessern, aber wenn der Staat – etwa der Freistaat Bayern – sich einfach weigert, waren die Gerichte bisher weitgehend machtlos. Zwangsgelder üben keine Zwangswirkung aus, wenn der Staat sie (wie alle Zwangsgelder) wieder in die Staatskasse einzahlt. Und die von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) beantragte Zwangshaft (zur Problematik auch hier) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2019 zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber an ausgesprochen hohe Hürden geknüpft (C-752/18).

Einen neuen Weg im Umgang mit der widerspenstigen Verwaltung geht nun das VG Stuttgart, ebenfalls in einem Klageverfahren der DUH wegen Dieselfahrverboten (VG 17 K 5255/17). Hier geht es um ein nunmehr drittes Vollstreckungsverfahren wegen einer Verurteilung, die der Stadt Stuttgart und dem beklagten Land Baden-Württemberg nicht passt. Die bisher verhängten Zwangsgelder richteten nichts aus, denn die zahlte das Land ja an sich, und was sind in Abwägung zu den politischen Kosten schon läppische 10.000 EUR? Nun aber zieht das VG Stuttgart mit Beschluss vom 21.01.2020 andere Saiten auf. Ausgehend von der Vergeblichkeit der bisherigen Zwangsgeldfestsetzungen stellt das VG Stuttgart fest, dass Zwangsgeld keineswegs verpflichtend in die Landeskasse zu zahlen ist, und verhängt unter Rückgriff auf § 167 VwGO ein Zwangsgeld von 25.000 EUR, die an die Deutsche Kinderkrebsstiftung zu zahlen sind.

Nun glaubt wohl auch das VG Stuttgart nicht daran, dass 25.000 EUR ein Bundesland wirklich in die Knie zwingen können. Um so bemerkenswerter ist die Passage im Beschluss, in dem das Gericht auf die Möglichkeit der Zwangshaft als ultima ratio anspricht. Man wird sehen, wie die Gerichte reagieren, wenn weiter nichts passiert, um rechtskräftige Urteile umzusetzen, und wie die erwähnte Entscheidung des EuGH aus dem Dezember hierbei verarbeitet wird (Miriam Vollmer).

2020-01-28T23:08:05+01:0029. Januar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Vollstreckung gegen Behörden: Schlussanträge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschreitungen von Schadstoffgrenzwerten nach der Luftqualitätsrichtlinie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftreinhalteplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Dieselfahrverbote, Stadt und Land wollen die betroffenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangsgelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzusetzenden Zwangsgelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politischen Ärger aufzuwiegen. Zum anderen fließen die Zwangsgelder in die Landeskasse, so dass das widerspenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayerischen Ministerpräsidenten Söder oder die Umweltministerin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffentliche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich normalerweise an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte. Allerdings existiert eine Norm, die für Zwangsmittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überleitungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alternativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legitimierende Norm des § 172 VwGO bei europarechtskonformer Auslegung auch noch effizientere Zwangsmittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normenkette zum Einsatz kommt, um Europarecht durchzusetzen, wenn der Mitgliedstaat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Allerdings hat gestern der Generalanwalt Hendrik Saugmansgaard OE seine Schlussanträge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der Generalanwalt hat nun eine Empfehlung ausgesprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffentliche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur dann ausgesprochen werden können, wenn das nationale Recht dies “in klarer, vorhersehbarer, zugänglicher und willkürfreier Weise” vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normenbestand nur im Wege einer umwenigen Interpretation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefängnistore vorerst nicht hinter dem Ministerpräsidenten von Bayern. Begründet hat der Generalanwalt dies nicht nur mit dem Grundrecht auf Freiheit der Betroffenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffentliche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der Generalanwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effektives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemeinschaftsrecht – wie eben die NEC-Richtlinie – halten: Das Vertragsverletzungsverfahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflichtwidrig handelnden Mitgliedstaat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

2019-11-15T22:00:31+01:0015. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Wo misst man Luftqualität? – Zur Entscheidung EuGH Rs. C-723/17

Die Luftqualität ist nicht nur in deutschen Städten ein Problem. Wie auch, die Richtlinie 2008/50, die Luftqualitätsrichtlinie, gilt schließlich europaweit. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass auch in Belgien eine Reihe von Bürgern und eine NGO vor Gericht gezogen sind. Sie waren der Ansicht, die Grenzwerte für Stickstoffdioxid würden in Brüssel überschritten. Allerdings wiesen die behördlich ausgewiesenen Werte das nicht aus. Die Kläger trugen aber vor, dies liege an der Erfassungsmethode und gingen vor Gericht.

Das angerufene nationale Gericht legte den Rechtsstreit dem EuGH vor (Rs. C-723/17). Es wollte zum einen wissen, ob es gerichtlich überprüfbar ist, wo die Proben genommen werden. Und zum anderen, ob es auf einzelne Grenzwertüberschreitungen ankommt oder auf gebietsbezogene Durchschnittswerte.

Der EuGH beantwortete diese Fragen am 26.06.2019 mit großer Klarheit: Ja, die nationalen Gerichte sind berechtigt, den Ort der Probenahme zu überprüfen. Die Behörden sind nämlich nicht frei darin, sich einen beliebigen Ort auszusuchen, an dem gemessen wird. Die Behörden müssen die Messstationen so aufstellen, dass die Gefahr unbemerkter Überschreitungen minimiert wird. Mit anderen Worten: Gemessen werden muss dort, wo die Emissionen vermutlich am höchsten sind. 

Auch im Hinblick auf die zweite Frage setzten sich die Kläger des Ausgangsverfahrens gegen die Behörden voll durch. Das Gericht stellte klar, dass Behörden nicht auf Durchschnittswerte für ein ganzes Gebiet abstellen dürfen, sondern es reicht, wenn an nur einer Probenahmestelle ein über den Grenzwerten liegender Verschmutzungsgrad gemessen wird.

Was bedeutet das nun für Deutschland? Klar ist: Eine Lösung des Fahrverbotsproblems durch Versetzung von Messstationen ist vom Tisch. Es muss also ernsthaft etwas geschehen, um Dieselfahrverbote in Großstädten zu vermeiden.

 

2019-06-28T12:00:09+02:0028. Juni 2019|Umwelt, Verkehr|