Wenn der Nachbar mit der Säge…

Schwarzkiefer

Schwarzkiefer mit Ästen (Foto: Peter H, Pixabay)

Bäume im eigenen oder in des Nachbars Garten sind oft ein hoch emotionales Thema. Für die einen sind Bäume durchweg positiv besetzt, zudem verbessern sie spürbar das Stadtklima, für die anderen ein steter Quell von Verschattung und Laubwurf oder gar wegen Windbruch eine Gefahr für Leben und Eigentum.

Ähnlich zwiegespalten sind auch die Wertungen des Rechtssystems: Da gibt es das öffentliche Recht, das die Bäume schützt. Sei es durch das Naturschutzrecht des Bundes und der Länder, sei es durch Baumschutzsatzungen, -verordnungen oder -kataster der Kommunen.

Dann gibt es aber auch das Bürgerliche Recht. Hier steht die Eigentumsfreiheit im Vordergrund. Dass sich natürliche Prozesse, Ökosysteme oder auch einzelne Lebewesen in der Regel nicht an Eigentumsgrenzen halten, bleibt weitgehend unberücksichtigt. Wir hatten das unlängst mal am Beispiel einer auf der Grundstücksgrenze wachsenden Wildkirsche gezeigt, über das Oberlandesgericht (OLG) München entscheiden musste. Ein Nachbar hatte deren Wurzeln beim Bau eines Gartenhauses gekappt. Was nach § 910 BGB zulässig sei, so das Gericht, selbst wenn der Baum daraufhin wegen der dadurch erfolgten Schädigung gefällt werden muss.

Ein ähnlicher, ursprünglich beim Amtsgericht Pankow/Weissensee anhängiger Fall, bei dem es um eine Schwarzkiefer ging, wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Nachbar hatte sich über Nadeln und Zapfen einer 40 Jahre alten Kiefer geärgert, deren Äste bereits seit mindestens 20 Jahren über seine Grundstücksgrenze gewachsen waren. Er griff er daher zur Säge und schnitt die Äste direkt über der Grenze ab. Dafür ist gemäß § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB zuvor eine Fristsetzung erforderlich. Außerdem besteht dieses Recht nicht, wenn von den Ästen keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ausgeht.

Zwischenzeitlich hatte der BGH entschieden, dass nicht nur von den Ästen unmittelbare, sondern auch mittelbaren Folgen, wie der Abfall von Nadeln und Zapfen, eine solche Beeinträchtigung darstellen können. Nun hat der BGH darüberhinaus entschieden, dass auch die Tatsache, dass der Baum durch das Kappen der Äste seine Standfestigkeit verliert oder abzusterben droht, kein Hindernis für die Ausübung des Selbsthilferecht darstellt. Allerdings hat der BGH die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, um prüfen zu lassen, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Nutzung gegeben war (Olaf Dilling).

2021-06-17T23:30:29+02:0017. Juni 2021|Naturschutz|

Der BGH zu Nachbars Stall

Offenbar häufen sich mit Corona Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wenn man sich so umhört, könnte dieser Eindruck entstehen. Und das wäre ja auch plausibel. Denn Streit entsteht vielleicht öfter aus Langeweile als aus Verzweifelung. Was sollte also anderes passieren, wenn zu Pandemiezeiten beides zusammenkommt?

Das Nachbarrecht ist, man möge mir den flauen Wortwitz verzeihen, dem öffentlichen Recht benachbart. Nun, eigentlich ist es Sachenrecht und damit Teil des Privatrechts, also eines der Rechtsgebiete, die nicht das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln, sondern die Verhältnisse zwischen den Bürgern untereinander. Dennoch ist das Nachbarrecht neben dem Ordnungsrecht eine der wichtigsten historischen Quellen des Umweltrechts. Schließlich gab es für viele emissionsschutzrechtliche Konflikte zwischen Nachbarn früher keine Regeln des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Stattdessen mussten die ordentlichen Gerichte sich drum kümmern.

Einen solchen, im weitesten Sinne auch Emissionen betreffenden nachbarrechtlichen Fall hatte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden. Die Baubehörde hatte die Inhaberin eines Reiterhofs enttäuschen müssen und keine Baugenehmigung für einen von ihr geplanten offene Pferdestall erteilt. Wie auch das Verwaltungsgericht bestätigte, würde das Vorhaben im – vermutlich unbeplanten – Innenbereich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtsnahmegebot verstoßen. So sei der offene Stall nur gut 12 Meter von den Ruheräumen der Nachbarn entfernt. Außerdem seien die Boxen mit dem Auslauf zu deren Wohnhaus ausgerichtet.

Dass die Inhaberin des Reitstalls dennoch gebaut hat, führte zu einem Abwehranspruch der Nachbarn nach §§ 1004 Abs. 1 in Verbindung mit 823 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hatte noch anders entschieden. Denn das Rücksichtnahmegebot ist primär eine öffentlich-rechtliche Norm, also im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung. Aber wie der BGH bestätigte, gilt sie als sogenannte Schutznorm, die auch für Dritte ganz unmittelbar subjektive Rechte entfaltet. Hier fügt sich also der Kreis zwischen öffentlichem und privaten Recht (Olaf Dilling).

 

2020-11-30T20:14:05+01:0030. November 2020|Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Einvernehmlich Bauen ist machbar, Herr Nachbar!

Streit mit den Nachbarn gilt als Inbegriff kleinkarierter Spießigkeit. Kein Wunder, dass viele Menschen daher Konflikten großräumig aus dem Weg gehen wollen. Manchmal stellt allerdings gerade das die nachbarlichen Beziehungen auf eine Belastungsprobe. Denn wenn die Möglichkeiten für einen Austausch und eine Einigung frühzeitig genutzt werden, kann das später oft viel Konfliktpotential vermeiden.

Das geht oft bereits los mit der Bauplanung. Denn das Verfahren für die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sieht in § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Die Öffentlichkeit, zu der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB übrigens auch Kinder und Jugendliche zählen, soll über die Ziele, Zwecke, die Planungsalternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert werden. Dafür müssen die Entwürfe der Bauleitplanung für eine festgelegte Dauer öffentlich ausgelegt werden. Die während dieser Frist abgegebenen Stellungnahmen müssen geprüft und gegebenenfalls für die weitere Planung berücksichtigt werden.

Wenn dann auf Grundlage des Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB konkrete Bauprojekte anstehen, kann wiederum die Beteiligung der Nachbarn oder der Öffentlichkeit erforderlich sein. Dies richtet sich nach den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO), in Berlin beispielsweise nach § 70 BauO Bln. Vor der Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen muss die dafür zuständige Behörde benachbarte Eigentümer informieren, wenn Auswirkungen auf deren öffentlich-rechtlich geschützte Belange zu erwarten sind. Für Einwendungen durch die Nachbarn besteht dann eine Frist von zwei Monaten, nach deren Ablauf keine Einwendungen mehr möglich sind (sogenannte Präklusion).

Alternativ kann der Nachbar auch die Lage- und Baupläne unterschreiben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zustimmen. Dies ist für die Bauenden eine probate Möglichkeit Rechtssicherheit herzustellen. Für die Nachbarn dagegen ist Vorsicht geboten: Zumindest sollte eine Bedenkzeit erbeten werden, um die Bauunterlagen genau zu prüfen. Denn wenn die Zustimmung erst einmal erteilt wurde, bestehen kaum noch Einflussmöglichkeiten auf das Bauvorhaben per Widerspruch oder Klage. Nach der Rechtsprechung ist dann auch ein Streit über Details, die aus den Plänen noch nicht ganz konkret hervorgingen, oft präkludiert. Im Zweifel hätte der Nachbar diese Fragen vor seiner Zustimmung klären sollen. So wurde es vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Fall eines aus Mikroplastik bestehenden Belages eines Tennisplatzes gesehen, der einen benachbarten Schweinemastbetrieb zu kontaminieren droht.

In einem solchen Fall ist es daher sinnvoll, sich als Nachbar mit den Bauplänen an einen Anwalt zu wenden und die Folgen einer Zustimmung für die eigenen Rechtspositionen prüfen zu lassen (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:38:59+02:0027. Mai 2020|Verwaltungsrecht|