Ein bekanntes Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber sich die Rechtssprache nach seinen Vorstellungen zurecht definiert, ist der Begriff des „Tiers“ in der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV). Denn nach § 1 Abs. 2 BWildSchV sind nicht nur lebende und tote Tiere gemeint und ihre erkennbaren Teile, sondern auch Eier und sogar Nester. Was den Rechtshistoriker und Verfasser populärer Werke über das Rechtssystem Uwe Wesel veranlasste, über die Unverständlichkeit der Rechtssprache zu räsonieren und den Studentenwitz zu zitieren: „Quäle nie ein Nest zum Scherz, denn es spürt wie Du den Schmerz“.
Tatsächlich ist es vielen Menschen nicht klar, dass neben allen in Europa wildlebenden Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie und entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Das bedeutet, dass das selbst Nest einer häufig vorkommenden Ringeltaube aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht oder nur mit erheblichen bürokratischen Aufwänden beseitigt werden kann. Und der Schutz erstreckt sich auch auf Bäume, in denen Vögel regelmäßig rasten oder brüten. Dies gilt nicht nur saisonal, obwohl hier die besondere, auch dem Vogelschutz dienende Vorschrift des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG greift, nach der Bäume und Gehölze vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt, bzw. gerodet werden dürfen.
Gerade jetzt im Hochsommer ist immer wieder Thema, was für Einschränkungen das Naturschutzrecht eigentlich beinhaltet, wenn es um lästige Insekten geht. Bekanntermaßen sind Hornissen ebenso wie alle wildlebenden Bienen- und Hummelarten besonders geschützt. Die furchteinflößend großen Hornissen sind glücklicherweise weniger versessen auf Süßes und weniger aggressiv als ihre kleineren Schwestern, die „gemeinen“ Wespen. Wenn die Beseitigung ihres Nestes nötig wird, muss wegen ihres Schutzstatus bei der Naturschutzbehörde eine Genehmigung eingeholt werden (Olaf Dilling).
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