Der CSCF und die Kapazi­täts­ver­rin­gerung: Zu VG Berlin, (VG 10 L 177/20)

Immer Ärger mit dem sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor (CSCF): In einem Eilver­fahren hatte sich das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin mit der Frage zu beschäf­tigen, ob der neu berechnete höhere CSCF nach einer Kapazi­täts­ver­rin­gerung auf die gesamte neu berechnete Zuteilung nach der Kapazi­täts­ver­rin­gerung anzuwenden ist.

Zum Hinter­grund: Das Regelwerk für die laufende 3. Handel­s­pe­riode lässt die Möglichkeit zu, Zutei­lungen anteilig zu kürzen, wenn ansonsten nach Anwendung der Zutei­lungs­regeln mehr Emissi­ons­be­rech­ti­gungen zugeteilt werden müssten, als zur Verfügung stehen. Ob und wie hoch diese Kürzung, der CSCF, ausfällt, hatte die Europäische Kommission zu berechnen.

Schon früh rügten Anlagen­be­treiber, dass die Berechnung durch die Kommission nicht nachvoll­ziehbar ist, und das Wenige, was man weiß, dafür spricht, dass ihr Berech­nungs­fehler unter­laufen sind. Dies sah schlu­ßendlich auch der EuGH so, dessen Urteil (Az. C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14) aller­dings nur einen kleinen Teil der bestehenden Kritik­punkte aufge­ar­beitet hat, weil andere, relevante Punkte in den ersten Vorla­ge­ver­fahren gar nicht aufge­worfen wurden. Auf dieser verkürzten Grundlage kam der EuGH zu der überra­schenden Position, der CSCF sei nicht zu hoch – wie die Betrei­ber­seite bis heute meint – sondern zu niedrig berechnet worden. Die Kommission rechnete also neu und kam zu einem erhöhten neuen CSCF (Beschl. 2017/126). Die Erhöhung fiel auch nicht gerade knapp aus: Nun gelten 10,8% bis 22% statt bisher 5,7% bis 17,6%. Immerhin: Auf bestands­kräftige Zutei­lungen sollte er nicht angewendet werden.

In dem nun zumindest erstin­stanzlich entschie­denen Sachverhalt ging es aber nicht um eine zusätz­liche Zuteilung. Im Gegenteil: Gem. § 19 ZuV 2020 lag eine wesent­liche Kapazi­täts­ver­rin­gerung vor, die zu einer Kürzung der Zuteilung führte. Wesent­liche Kapazi­täts­ver­rin­ge­rungen sind § 2 Nr. 25 ZuV 2020 physische Änderungen an Anlagen, die zu mehr als 10% Verän­derung gegenüber der instal­lierten Anfangs­ka­pa­zität einer Anlage führen, wobei diese im aktuellen Emissi­ons­han­dels­recht auslas­tungs- und nicht kapazi­täts­be­zogen zu verstehen ist. Um so mehr stellte sich deswegen die Frage, ob und wie der neue hohe CSCF nun anzuwenden ist. Die DEHSt griff zur denkbar weitesten Auslegung: Sie wandte den neuen CSCF auf die gesamte Zuteilung, nicht einmal begrenzt auf das jeweils betroffene Zutei­lungs­element an.

Diese Vorge­hens­weise hat das VG Berlin nun im Eilver­fahren – bekanntlich neigt sich die Handel­s­pe­riode ihrem Ende zu – bestätigt.  Art. 21 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 9 des Benchmark-Beschlusses 2011/278/EU würden ausdrücklich vorsehen, dass die endgültige Jahres­ge­samt­menge neu berechnet wird. Der Vertrau­ens­schutz, den der EuGH in seiner Entscheidung zum CSCF noch so hochge­halten hatte, würde in dieser Situation deswegen nicht greifen.

Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung nicht nur deswegen nicht. Sie lässt auch außer acht, dass der Dreh- und Angel­punkt der Zuteilung nicht die Anlage insgesamt ist, sondern das jeweilige Zutei­lungs­element. Schließlich wird auch die Kapazi­täts­ver­rin­gerung selbst am Zutei­lungs­element festge­macht, nicht an der Anlage und ihrer Zuteilung insgesamt. Insofern bleibt durchaus kritisch abzuwarten, ob die Praxis der Behörde sich letztlich durch­setzt (Miriam Vollmer).