Natur­schutz­recht: „Quäle nie ein Nest…“

Ein bekanntes Beispiel dafür, dass der Gesetz­geber sich die Rechts­sprache nach seinen Vorstel­lungen zurecht definiert, ist der Begriff des „Tiers“ in der Bundes­wild­schutz­ver­ordnung (BWildSchV). Denn nach § 1 Abs. 2 BWildSchV sind nicht nur lebende und tote Tiere gemeint und ihre erkenn­baren Teile, sondern auch Eier und sogar Nester. Was den Rechts­his­to­riker und Verfasser populärer Werke über das Rechts­system Uwe Wesel veran­lasste, über die Unver­ständ­lichkeit der Rechts­sprache zu räsonieren und den Studen­tenwitz zu zitieren: „Quäle nie ein Nest zum Scherz, denn es spürt wie Du den Schmerz“.

Tatsächlich ist es vielen Menschen nicht klar, dass neben allen in Europa wildle­benden Vogel­arten nach der Vogel­schutz-Richt­linie und entspre­chend § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch deren Fortpflan­zungs- und Ruhestätten. Das bedeutet, dass das selbst Nest einer häufig vorkom­menden Ringel­taube aus natur­schutz­recht­lichen Gründen nicht oder nur mit erheb­lichen bürokra­ti­schen Aufwänden beseitigt werden kann. Und der Schutz erstreckt sich auch auf Bäume, in denen Vögel regel­mäßig rasten oder brüten. Dies gilt nicht nur saisonal, obwohl hier die besondere, auch dem Vogel­schutz dienende Vorschrift des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG greift, nach der Bäume und Gehölze vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt, bzw. gerodet werden dürfen.

Gerade jetzt im Hochsommer ist immer wieder Thema, was für Einschrän­kungen das Natur­schutz­recht eigentlich beinhaltet, wenn es um lästige Insekten geht. Bekann­ter­maßen sind Hornissen ebenso wie alle wildle­benden Bienen- und Hummel­arten besonders geschützt. Die furcht­ein­flößend großen Hornissen sind glück­li­cher­weise weniger versessen auf Süßes und weniger aggressiv als ihre kleineren Schwestern, die „gemeinen“ Wespen. Wenn die Besei­tigung ihres Nestes nötig wird, muss wegen ihres Schutz­status bei der Natur­schutz­be­hörde eine Geneh­migung eingeholt werden (Olaf Dilling).