Klagerechte bei Verschlechterung des Grundwassers
Wir hatten im Herbst letzten Jahres schon einmal darüber berichtet: Ähnlich wie bei der Luftreinhaltung könnte auch die Einhaltung der Wasserqualitätsziele in Zukunft stärker durch individuelle Kläger betrieben werden. In dieser Entwicklung gab es Ende Mai eine weitere wichtige Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Klagerechte von Privatpersonen, die berechtigt sind, Grundwasser zu entnehmen, bestätigt und ausgebaut.
Während es im Oktober 2019 um Verstöße gegen Nitratgrenzwerte ging, war diesmal ein Planfestellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold von 2016 für den Bau einer Autobahnteilstrecke auf dem Prüfstand. Zu prüfen hatte den Fall das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das dem EuGH jedoch Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte. Diese Fragen betrafen die Auswirkung von Verfahrensfehlern in der Öffentlichkeitsbeteiligung, den Begriff der Verschlechterung eines Wasserkörpers sowie schließlich die Klagebefugnis von Betroffenen. Insbesondere wurde gefragt, ob Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßentrasse Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung unterhalten, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot gerichtlich geltend machen können.
Wie wir bereits zu einer kürzlich hier besprochenen Entscheidung des BVerwG festgestellt hatten, muss die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bereits im Planfeststellungsverfahren geprüft werden. Eine Verschlechterung liegt nach dem EuGH vor, wenn mindestens eine Qualitätskomponente nicht erfüllt oder ein Schwellenwert überschritten wird. Auch bei bereits überschrittenem Grenzwert gilt eine weitere Erhöhung der Schadstoffkonzentration als Verschlechterung. Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass alle, der zur Grundwasserentnahme und ‑nutzung berechtigt ist, unabhängig von einer konkreten Gesundheitsgefährdung klagen können. Denn sie sind aufgrund von Nutzungsbeeinträchtigungen durch die Verletzung der wasserrechtlichen Pflichten unmittelbar betroffen (Olaf Dilling).