Wenn ein Kunde nicht zahlt: Zu BGH VIII ZR 289/19

Eine inter­es­sante Entscheidung zu pauschalen Inkas­so­kosten in AGB von Energie­ver­sorgern hat der 8. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs (BGH) am 10. Juni 2020 getroffen. In aller Kürze: Pauschal­be­träge, die den eigenen allge­meinen Verwal­tungs­aufwand des Versorgers einbe­ziehen, sind auch im Konzern überhöht und unwirksam.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In den AGB eines städti­schen Gasver­sorgers tauchte als Posten ein Preis von 34,15 EUR für die – ebenfalls per AGB geregelte – Einschaltung eines externen Inkas­so­dienst­leisters auf. Tatsächlich erhielten säumige Kunden am Ende Post von einem Inkas­sobüro. Dieses wurde aber nicht vom Versorger selbst, sondern von einem verbun­denen Unter­nehmen beauf­tragt. In die 34,15 EUR floss deswegen nicht allein das reine Entgelt des externen Dienst­leisters ein. Sondern auch IT- und Perso­nal­kosten des zwischen­ge­schal­teten Konzern­un­ter­nehmens. Dies wiederum verär­gerte den vzbv, der deswegen Klage erhob.

Noch das OLG München als Berufungs­ge­richt hatte am 18. Oktober 2018 die Klausel als wirksam angesehen. Zum einen meinte das OLG, dass auch bei der gebotenen kunden­feind­lichsten Auslegung jedem klar sei, dass diese 34,15 EUR nicht schon bei reinen Zahlungs­auf­for­de­rungen anfallen. Zum anderen seien die 34,15 EUR auch nicht überhöht, weil die (im Verbund­un­ter­nehmen) eigenen Verwal­tungs­kosten über das normale Maß hinaus­gehen würden. Es handele sich nicht mehr um – im schönsten Juris­ten­deutsch – „typischer­weise zu erbrin­gende Mühewaltung“.

Dies sah der BGH nun anders. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungs­ge­richt die Sache offenbar von vorn bis hinten falsch bewertet. Es handelt sich nach Ansicht des BGH nämlich schon nicht um eine Pauschale, bei der jedem klar sei, dass sie nur für Hausbe­suche, aber nicht für Auffor­de­rungs­schreiben gilt. Außerdem sei die Pauschale intrans­parent. Zudem gelte das (bekannte) Verbot, eigene Rechts­ver­fol­gungs­kosten zu wälzen, auch für Kosten im Konzern.

Wichtig, wenn auch absolut nicht neu, ist die Erinnerung des BGH an den Umstand, dass der Maßstab für das Verständnis einer Klausel ein juris­ti­scher Laie sein muss und gerade nicht der Experte. Daran schließt der Senat eine boden­ständige Auslegung der Vertrags­klausel. Anschließend exerziert der Senat § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB schul­mäßig einmal durch: Erlegt die Klausel dem Kunden mehr als den nach dem gewöhn­lichen Lauf der Dinge zu erwar­tenden Schaden auf? Hier kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kosten, die im Konzern entstehen, nicht in die Pauschale gehören. Der Gesetz­geber habe eigene außer­ge­richt­liche Rechts­ver­fol­gungs­kosten nur für ausnahms­weise und eben nicht für regel­mäßig ersatz­fähig erklärt. Zu deutsch: Dieser Aufwand ist Sache des Versorgers, egal wo im Konzern er anfällt. Zudem verschleiere die diesbe­züglich zu unbestimmte Klausel, dass auch nicht der Rechts­ver­folgung dienende Kosten wie die Sperr­kosten einge­flossen sind.

Was bedeutet die Entscheidung nun für die Praxis? Versorger müssen ihre Inkas­so­pau­schalen ansehen. Ist klar, für welche Fälle sie gelten? Ist trans­parent, was einfließt? Und ist auch gewähr­leistet, dass wirklich nur externe Kosten pauscha­liert weiter­ge­geben werden? Wenn nicht, steht nun dringend eine Änderung an (Miriam Vollmer).

 

2020-08-03T09:08:30+02:0031. Juli 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|

Inves­ti­ti­ons­schieds­ver­fahren als Hemmnis der Energiewende

2011 hat die Bundes­re­gierung nach der Nukle­ar­ka­ta­strophe von Fukushima den endgül­tigen Atomaus­stieg beschlossen. Dieser hatte weitrei­chende Folgen. Neben der Entscheidung, bis 2022 das letzte Atomkraftwerk abzuschalten, zog diese umwelt­po­li­tisch begrü­ßens­werte Entscheidung auch einige Gerichts­ver­fahren nach sich. U.a. hatte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt 2016 über eine Verfas­sungs­be­schwerde von E.ON, RWE und Vattenfall zu entscheiden. In seinem Urteil erklärte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt den Atomaus­stieg grund­sätzlich für verfas­sungs­konform, bemän­gelte jedoch das Fehlen einiger Schadensersatzregelungen.

Das juris­tische Nachspiel der politi­schen Entscheidung hatte damit aber noch nicht sein Ende. Vattenfall, ein schwe­di­scher Staats­konzern, initi­ierte parallel zu der Verfas­sungs­be­schwerde noch ein Schieds­ge­richts­ver­fahren auf Basis des Energie­charta-Vertrages und verlangt in dem immer noch anhän­gigen Verfahren von der Bundes­re­gierung 4,7 Milli­arden Euro Schadens­ersatz. Bei dem Energie­charta-Vertrag handelt es sich um ein multi­la­te­rales völker­recht­liches Abkommen mit 53 Mitgliedern. Vertrags­par­teien sind neben allen EU-Mitglied­staaten (mit Ausnahme von Italien), die EU sowie mehrere Drittstaaten.

Das von Vattenfall angestrengte Schieds­ver­fahren findet größten­teils unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt. Lediglich die Eingangs- und Schluss­plä­doyers der ersten Verhandlung sind als Video im Internet veröf­fent­licht. Die Verfah­rens­do­ku­mente sind hingegen nicht zugänglich. Lediglich den Abgeord­neten des Bundes­tages wurden Infor­ma­tionen zum Verfah­rens­stand in der Geheim­schutz­stelle des Bundes­tages zur Verfügung gestellt. Es ist daher auch nicht bekannt, auf welche Vorschriften des Energie­charta-Vertrages sich Vattenfall stützt.

Unabhängig von der Proble­matik, dass solche Schieds­ver­fahren – im Gegensatz zu inner­staat­lichen Gerichts­ver­fahren – meist unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt­finden, stellt sich die Frage, ob es unions­rechtlich überhaupt zulässig ist, dass ein europäi­scher Investor einen anderen EU-Mitglied­staat außerhalb des eigentlich vorge­se­henen europäi­schen Rechts­rahmens auf Schadens­ersatz verklagt. Die Europäische Union bildet nämlich nicht nur – wie zu Beginn ihrer Existenz – eine Wirtschafts‑, sondern auch eine Rechts- und Werte­union. Wenn also ein vorran­giges europäi­sches Rechts­system besteht, ein sog. Europäi­scher Gerichts­verbund, erscheint es durchaus fraglich, wenn EU-Mitglied­staaten ihre Rechts­strei­tig­keiten außerhalb dieses Rechts­rahmens austragen.

Im März 2018 hat sich der Europäische Gerichtshof in der Rechts­sache Achmea mit der Frage der Zuläs­sigkeit inner­eu­ro­päi­scher Schieds­ge­richts­ver­fahren ausein­an­der­ge­setzt und festge­stellt, dass eine völker­recht­liche Verein­barung zweier Mitglied­staaten, ein Schieds­ge­richt zu errichten, welches unter Umständen auch Unions­recht anwendet und auslegt, gegen die Autonomie des Unions­rechts verstößt. Denn ein solches Schieds­ge­richt sei nicht nach Art. 267 AEUV vorla­ge­be­rechtigt, sodass die Gefahr einer unein­heit­lichen Auslegung des Unions­rechts bestünde. Wenn ein solches Schieds­ge­richt nicht nach Art. 267 AEUV dem ausschließlich für die Auslegung von Unions­recht zustän­digen Europäi­schen Gerichthof eine Frage zur Auslegung des Unions­rechts vorlegen könne, bestünde nämlich die Möglichkeit, dass dieses Gericht die entspre­chende unions­recht­liche Vorschrift anders auslege, als sie der Europäische Gerichtshof auslegt. Hierin liegt eine Verletzung der Autonomie des Unions­rechts. Denn die Autonomie des Unions­rechts, welche sich daraus begründet, dass das Unions­recht eine eigen­ständige Rechts­ordnung ist, die in allen Mitglied­staaten unmit­telbar gilt und vor natio­nalem Recht Anwendung findet, wird gerade dadurch gewähr­leistet, dass das Unions­recht einheitlich in allen Mitglied­staaten Anwendung findet. Zudem wird auch der nach Art. 4 Abs. 3 EUV geltende Grundsatz der loyalen Zusam­men­arbeit dadurch beein­trächtigt, dass diese Strei­tigkeit den natio­nalen Gerichten entzogen werden.

Nun handelt es sich zwar im Gegensatz zu dem bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­vertrag zwischen der Slowakei und den Nieder­landen in der Rechts­sache Achmea bei dem Energie­charta-Vertrag um einen multi­la­te­ralen Vertrag, sodass man annehmen könnte, dass die Grund­sätze aus der Achmea-Entscheidung nicht übertragbar sind.

Aller­dings dürften auf Schieds­ver­fahren auf der Grundlage des Energie­charta-Vertrages zwischen einem EU-Investor und einem anderen EU-Mitglied­staat die gleichen Erwägungen zutreffen. Denn auch im Rahmen solcher Strei­tig­keiten besteht die Möglichkeit, dass Unions­recht von dem Schieds­ge­richt angewandt und ausgelegt wird. Zudem ist auch ein Schieds­ge­richt nach dem Energie­charta-Vertrag kein nach Art. 267 AEUV vorla­ge­be­rech­tigtes Gericht. Damit besteht auch hier die Gefahr einer unein­heit­lichen Anwendung des Unions­rechts und damit ein Verstoß gegen die Autonomie des Unions­rechts. Auch der zwischen den Mitglied­staaten geltende Grundsatz der loyalen Zusam­men­arbeit wird dadurch beein­trächtigt, dass diese Strei­tig­keiten von natio­nalen Gerichten auf Schieds­ge­richte ausge­lagert werden.

Aller­dings scheint beim Energie­charta-Vertrag noch Art. 351 AEUV zu berück­sich­tigen zu sein. Hiernach finden völker­recht­liche Verträge zwischen den Mitglied­staaten und Dritt­staaten, die vor Beitritt zu der Europäi­schen Union geschlossen wurden (Altver­träge), auch bei Verstoß gegen Unions­recht ausnahms­weise vorerst weiterhin Anwendung. Ob Art. 351 AEUV tatsächlich greift, ist jedoch nicht ganz unpro­ble­ma­tisch. Denn auf inner­eu­ro­päische völker­recht­liche Verträge findet Art. 351 AEUV gerade keine Anwendung. Art. 351 AEUV ist daher nur dann anwendbar, wenn die Nicht­an­wendung des Energie­charta-Vertrages bei inner­eu­ro­päi­schen Strei­tig­keiten auch Dritt­staaten verletzt. Ein weiteres Problem ist, dass der Energie­charta-Vertrag nicht für alle Mitglied­staaten ein Altvertrag ist. Fraglich erscheint daher, ob Art. 351 AEUV nur für einen Teil der Mitglied­staaten gilt oder trotzdem einheitlich für alle. Ferner kann man sich im Hinblick auf die Kadi-I-Entscheidung des EuGH fragen, ob Art. 351 AEUV überhaupt bei einer Verletzung der Autonomie des Unions­rechts anwendbar ist. Denn der EuGH hatte in der Entscheidung festge­stellt, dass Art. 351 AEUV „keines­falls […] die Grundätze in Frage [stellen könne], die zu den Grund­lagen der Gemein­schafts­ordnung selbst gehören“. Hierzu zählt insbe­sondere der Schutz der Grundrechte.

Jeden­falls begründet Art. 351 Abs. 2 AEUV eine Pflicht der Mitglied­staaten, alle geeig­neten Maßnahmen zu treffen, um die Unions­rechts­ver­letzung abzustellen. Dies stellt eine besondere Ausprägung der in Art. 4 Abs. 3 EUV veran­kerten Loyali­täts­pflicht der Mitglied­staaten dar. Selbst wenn Art. 351 AEUV in Bezug auf das Schieds­ver­fahren Vattenfall gegen Deutschland Anwendung finden sollte, erscheint die Einleitung des Schieds­ver­fahrens seitens Vatten­falls ein Verstoß gegen die Loyali­täts­pflicht Schwedens zu sein. Denn schließlich ist Vattenfall ein schwe­di­scher Staats­konzern. Schweden hätte damit den Unions­verstoß im konkreten Fall dadurch abstellen können, dass es seinen Einfluss auf Vattenfall geltend gemacht hätte und dadurch das vorlie­gende Schieds­ver­fahren verhindert hätte. Hierdurch wäre, wenn auch nicht grund­sätzlich, zumindest im Einzelfall die Autonomie des Unions­rechts geschützt worden.

Inter­na­tionale Schieds­ver­fahren erscheinen damit gerade im inner­eu­ro­päi­schen Raum aufgrund des vorhan­denen Rechts­systems nicht nur als überflüs­siges Relikt, sondern zudem auch als Verstoß gegen die Autonomie des Unions­rechts. Gerade auch im Hinblick auf die mit dem europäi­schen Deal verfolgte europäische Energie­wende erscheinen inter­na­tionale Schieds­ge­richts­ver­fahren zwischen EU-Mitglied­staaten eher als Hemmnis der Energie­wende denn als Instrument der Rechts­si­cherheit. Letzt­endlich gefährden die meist unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt­fin­denden Verfahren die einheit­liche Anwendung des Unions­rechts (Fabius Wittmer).

2020-07-30T16:57:33+02:0030. Juli 2020|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt|

Die besAR im EEG: Wann sind Umsatz­erlöse wesentlich genug?

Bei der beson­deren Ausgleichs­re­gelung (besAR) geht es um richtig viel Geld. Denn mit 6,756 ct/kWh ist die EEG-Umlage 2020 so hoch, dass eine Begrenzung nach den § 64 EEG 2017 oft essen­tielle Auswir­kungen auf die Wirtschaft­lichkeit eines Unter­nehmens hat. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass jedes Detail des maßgeb­lichen § 64 EnWG von Letzt­ver­brau­chern wie Behörde auf Herz und Nieren geprüft wird (wie etwa schon grund­le­genden Entschei­dungen 2015). Dies gilt auch für den § 64 Abs. 5 EEG 2017, der regelt, wann die Begrenzung nicht für ein ganzes Unter­nehmen gilt und auch an seinen Zahlen gemessen sind, sondern nur für einen abgrenz­baren selbstän­digen Unter­neh­mensteil. Doch wann liegt ein solcher selbstän­diger Unter­neh­mensteil vor?

Wann das jeden­falls wohl nicht der Fall ist, hatte am 5. März 2020, Az.: 5 K 9248/17.F, in dem Fall einer hessi­schen Gießerei das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt entschieden. Grundlage war die Vorgän­ger­re­gelung des heutigen § 64 Abs. 5 EEG 2017, nämlich der § 41 Abs. 5 EEG 2012. Gegen­stand der Klage war ein besAR-Antrag vom 22. Juni 2012 (ja, zwölf.), bei dessen Bearbeitung durch das BAFA sich heraus­stellte, dass der als selbständig dekla­rierte Unter­neh­mensteil nur 7,14% seiner Umsatz­erlöse mit externen Dritten erzielte. Der gesamte Rest entfiel auf Innen­erlöse, also andere Unter­neh­mens­an­teile. Tatsächlich wurde der ganz, ganz überwie­gende Teil der Gussteile, die der betroffene Unter­neh­mensteil herstellte, an unter­neh­mens­in­terne Einheiten ausge­liefert und dort weiter­ver­ar­beitet. Das aber reichte der Behörde nicht. Sie bemän­gelte einen unzurei­chenden Markt­bezug; die Erlöse würden eben gerade nicht wesentlich mit Dritten erzielt. Am 27. Februar 2013 lehnte sie den auf Begren­zungs­antrag deswegen ab, auch der Wider­spruch blieb fruchtlos.

Nun hat auch das VG Frankfurt bestätigt, dass 7,14% externer Umsatz­erlöse nicht wesentlich genug sind.  Wie schon die Behörde bezieht sich das VG Frankfurt dabei auf die grund­le­gende Entscheidung des BVerwG zur besAR und dem selbstän­digen Unter­neh­mensteil, Urt. vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14. In dieser Entscheidung hatte das BVerwG nämlich damals überhaupt erst das Kriterium heraus­ge­ar­beitet, dass vom selbstän­digen Unter­neh­mensteil wesent­liche Umsatz­erlöse extern erzielt werden müssen; im Gesetz fand sich dies damals nur indirekt wieder. Aller­dings hatte es offen gelassen, ab welchem Anteil Umsatz­erlöse denn genau wesentlich sind.

Das VG Frankfurt arbeitet dies nun anhand einer syste­ma­ti­schen Betrachtung des EEG, aber auch anderer Gesetze in Rn. 21 der Entscheidung heraus und kommt zum Ergebnis, dass mindestens ein Fünftel – also 20% – erfor­derlich sind, um als „wesentlich“ zu gelten.

Diese Feststellung – mag sie auch durchaus anfechtbar sein – macht die Entscheidung auch über das längst verflossene EEG 2012 hinaus inter­essant. Denn die schon erwähnte aktuelle Regelung in § 64 Abs. 5 EEG 2017 ist zwar detail­lierter und enthält nun anders als das EEG 2012 auch explizit das Erfor­dernis der Wesent­lichkeit der externen Umsatz­erlöse. Eine Konkre­ti­sierung dieser Wesent­lichkeit wohnt aber auch der aktuellen Geset­zeslage nicht inne, weswegen die Bezif­ferung durch das VG Frankfurt über die zwischen­zeit­lichen Novellen hinweg ihren Sinn behält (Miriam Vollmer).

2020-07-29T00:19:15+02:0029. Juli 2020|Erneuerbare Energien, Industrie|