Die besondere Ausgleichs­re­gelung im § 64 Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) birgt manche Fallstricke. In vielen Fällen folgt die Realität nämlich nicht der schema­ti­schen Vorstellung, nach der Unter­nehmen entweder zu den ganz besonders strom­kos­ten­in­ten­siven Branchen gehören und deswegen Anspruch auf eine Reduzierung der EEG-Umlage haben. Oder eben nicht. Unter­nehmen sind oft vielge­staltig, und nur einzelne Unter­neh­mens­teile erfüllen die Kriterien, die zur Reduzierung der Umlage berech­tigen. Deswegen hat der Gesetz­geber in § 64 Abs. 5 EEG 2017 eine Sonder­re­gelung für selbst­ständige Unter­neh­mens­teile geschaffen. Danach liegt ein selbst­stän­diger Unter­neh­mens­teilen vor, wenn es sich um einen Teilbe­trieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unter­nehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesent­lichen Funktionen eines Unter­nehmens handelt, der Unter­neh­mensteil jederzeit als rechtlich selbst­stän­diges Unter­nehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnah­me­stelle verfügt.

Wann dies der Fall ist, ist nicht in jedem Fall ganz eindeutig festzu­stellen. In zwei grund­le­genden Entschei­dungen vom 22.07.2015 hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) bezogen auf die Vorgän­gernorm einige Leitplanken aufge­stellt, an denen sich die Praxis bis heute orien­tiert. Besonders wichtig: Die in dem Unter­neh­mens­be­reich herge­stellten Produkte dürfen nicht einfach an die anderen Unter­neh­mens­teile „weiter­ver­kauft“ werden, sondern müssen am Markt platziert werden. Außerdem forderte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt, dass für den Unter­neh­mens­be­reich eine Leitung vorhanden sein muss, die über eine vom Unter­nehmen abgrenzbare eigen­ständige Kompetenz zu unter­neh­me­ri­schen und plane­ri­schen Entschei­dungen verfügt. Mit anderen Worten: Dass es sich beim selbstän­digen Unter­neh­mensteil und dem Rest nicht um mehrere Unter­nehmen handelt, sollte reiner Zufall sein. 

Auch das aktuelle Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen verweist auf diese Entschei­dungen. Auf Seite 45 heißt es auch hier, es müsse eine mit hinrei­chenden Entschei­dungs­be­fug­nissen ausge­stattete Werks-oder Nieder­las­sungs­leitung vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unter­neh­mens­ab­teilung unter­scheiden. Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium hiernach: Die Weisungs­ge­bun­denheit gegenüber der Unternehmensleitung.

Soweit, so gut, so bekannt. Probleme scheint es in der Praxis jedoch dann zu geben, wenn die Leitung des selbst­stän­digen Unter­neh­mens­teils mit der der Unter­neh­mens­leitung insgesamt perso­nen­iden­tisch ist. Gerade im Mittel­stand kommt so etwas bekanntlich häufiger vor. Hier gibt es nicht wenige Unter­nehmen, in denen eine Abteilung vom Chef selbst geleitet wird. Ist ausge­rechnet diese nun der selbst­ständige Unter­neh­mens­teile, so fallen die Leitung des Unter­nehmens insgesamt mit der des selbst­stän­digen Unter­neh­mens­teils eben auch einmal zusammen.

Doch kann das ein Problem sein? Schließlich gibt es auch nicht wenige Geschäfts­führer, die gleich mehreren rechtlich selbstän­digen Unter­nehmen vorstehen. An deren Selbst­stän­digkeit ist jedoch auch nicht zu zweifeln. Und wer wo was zu sagen hat, hängt mit vertraglich verein­barten oder organ­schaft­lichen Befug­nissen zusammen. Nicht dagegen mit der Frage, ob eine Person mehrere der vorge­se­henen Funktionen bekleidet. Auch nach den Entschei­dungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts aus 2015 muss es auf das Unter­nehmen, seine Entschei­dungswege und den Markt­bezug seiner Produkte ankommen. Dies zu prüfen und zu bewerten mag im Einzelfall diffizil sein. Der einfache Blick auf die Zahl der Namen beant­wortet die manchmal komplexe Frage nach dem Vorliegen selbst­stän­diger Unter­neh­mens­teile aber jeden­falls nicht.