Schade, schade: Das Energie­sam­mel­gesetz und der Mieterstrom

Schön wär’s gewesen: Wegen allzu viel Bürokratie und Hemmnissen bei Versor­gungs­mo­dellen im Quartier gibt es bisher weniger Mieter­strom­mo­delle, als erhofft. Dabei wollte der Gesetz­geber des Mieter­strom­ge­setzes gleich zwei Fliegen mit einer Klappe erwischen. Zum einen sollte endlich auch einmal der Mieter von Solar-Aufdach­an­lagen profi­tieren, indem er verbilligt Strom bezieht und einige Umlagen und die Netzent­gelte spart. Zum anderen sollten die erheb­lichen Ausbau­po­ten­tiale für Photo­voltaik auf Dächern endlich erschlossen werden. Einen Mieter­strom­zu­schlag sieht das Gesetz auch vor.

Leider erwies sich das Modell nicht als erfolg­reich. Zu bürokra­tisch, wurde bemängelt. Zudem urteilten Gerichte, dass die wirtschaftlich und technisch besonders reizvollen größeren Quartiers­lö­sungen „zu groß“ seien, um als Mieter­strom­mo­delle zu gelten. Viele poten­tielle Vorha­ben­träger wurden so abgeschreckt.

Die Hoffnungen ruhten auf dem Gesetz­geber. Dieser sollte das Gesetz verein­fachen und den Boden für mehr und bessere Modelle bereiten. Angesichts dieser Erwar­tungen war die Enttäu­schung um so größer, als der Kabinetts­entwurf des Energie­sam­mel­ge­setzes nicht nur keine der Kritik­punkte anging. Sondern vielmehr die Bedin­gungen für Mieter­strom­mo­delle deutlich verschlech­terte. Insbe­sondere die Kürzung der Vergütung für größere Photo­voltaik-Dachan­lagen von 40 bis 750 kWp ab Januar um 20 Prozent von den bishe­rigen 10,36 Cent auf 8,33 Cent je Kilowatt­stunde wurde intensiv kriti­siert, da sich die Höhe der EEG-Vergütung direkt auf den Mieter­strom­zu­schlag auswirkt.

Im Gesetz­ge­bungs­prozess bleibt es nun leider bei einer Verschlech­terung, nur nicht so schnell und nicht so intensiv. Der pauschale Abzug vom Mieter­strom­zu­schlag soll mit nur 8 ct. geringer ausfallen. Die EEG-Vergütung für diese Größen­klasse soll nicht um 20%, sondern „nur“ um 15% gekürzt und zeitlich gestreckt werden: Die Vergütung für diese Anlagen wird ab Februar 2019 auf zunächst 9,87 Cent, ab März 2019 auf 9,39 und ab April auf 8,90 Cent abgesenkt werden.

Mehr Mieter­strom­mo­delle wird es damit wohl eher nicht geben.

2018-11-30T08:24:53+01:0030. November 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Wunder­waffe im Verbrau­cher­schutz? Die neue Musterfeststellungsklage

Anders als die USA tut sich Deutschland mit kollek­tivem Rechts­schutz eher schwer. Voraus­setzung für den Zugang zu den Gerichten ist nach herkömm­licher Dogmatik nämlich die Betrof­fenheit in eigenen Rechten – und die kann grund­sätzlich nur jeder für sich selbst geltend machen. Im Umwelt­recht hat sich das mit der Verbands­klage für anerkannte Umwelt­ver­bände schon seit einiger Zeit geändert. Nun gibt es seit Anfang dieses Monats auch im Verbrau­cher­schutz ein Instrument, das mit den §§ 606 ff. in die Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) eingefügt worden ist. Die sogenannte Muster­fest­stel­lungs­klage, bzw. kurz: Muster­klage. Droht nun eine Schwemme von „Sammel­klagen“?

Durch die Muster­fest­stel­lungs­klage erhalten nun auch bestimmte, gesetzlich näher quali­fi­zierte Verbrau­cher­schutz­ver­bände ein Klage­recht in Zivil­sachen. Aller­dings bezieht sich das Klage­recht nur auf die Feststellung der Voraus­set­zungen von Ansprüchen oder anderen Rechts­ver­hält­nissen. Es kann also anders als bei den Sammel­klagen nach ameri­ka­ni­scher Art nicht direkt auf Zahlung, Leistung oder Unter­lassung geklagt werden. Voraus­setzung für die Zuläs­sigkeit der Klage – und das ist ein Unter­schied zur umwelt­recht­lichen „altru­is­ti­schen“ Verbands­klage – ist nach § 606 Absatz 3 Nr. 2 und 3 ZPO, dass zehn indivi­duelle Verbraucher ihre Betrof­fenheit in eigenen Rechten glaubhaft machen. Innerhalb von zwei Monaten nach öffent­licher Bekannt­ma­chung müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben.

Anlass für die Einführung der Muster­fest­stel­lungs­klage war der Diesel­skandal. Weil die Ansprüche gegen die Volks­wagen AG drei Jahre nach dem Bekannt­werden der ‚Unregel­mä­ßig­keiten‘ bei der Abgas­rei­nigung zu Neujahr 2019 verjähren würden, wurde die Klageart noch kurz vorher, nämlich zum 1. November 2018 einge­führt. Am selben Tag hat der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­verband (vzbv) in Koope­ration mit dem ADAC Klage gegen VW einge­reicht, die nun öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit der Klage soll festge­stellt werden, dass Volks­wagen seine Käufer vorsätzlich sitten­widrig geschädigt hat und ihnen Schadens­ersatz schuldet. Gesucht wurden zunächst noch 50 Verbraucher, die ihre Rechte wirksam anmelden, was vermutlich nicht schwer fallen dürfte. Die Anmeldung als Betrof­fener im Klage­re­gister ist nämlich nicht mit keinerlei Kosten oder Risiken verbunden – und selbst das Anmel­dungs­for­mular lässt sich in wenigen Minuten ausfüllen.

Falls Sie also zufällig ein Fahrzeug der Marke Volks­wagen, Audi, Seat oder Skoda mit einem Diesel­motor des Typs VW EA189 gekauft haben, für die ein Rückruf ausge­sprochen wurde, könnten Sie sich ebenfalls ins Klage­re­gister eintragen. Wenn die Muster­fest­stel­lungs­klage erfolg­reich ist, wird vom Gericht festge­stellt, dass ein Schaden vorliegt. Nach einem positiven Feststel­lungs­urteil müssten die Verbraucher ihre Schaden­er­satz­an­sprüche zwar noch indivi­duell durch­setzen. Das Prozess­risiko lässt sich dann aber überschauen, so dass ein hoher Anreiz zur Klage besteht, wenn nicht ohnehin ein Vergleich geschlossen wurde.

Wie Sie vielleicht schon erraten haben, wurden die Paragrafen zur Regelung der Muster­fest­stel­lungs­klage nicht bloß wegen des Diesel­skandals in die Zivil­pro­zess­ordnung eingefügt. Allgemein war es vielen Verbrau­chern bislang schlicht zu lästig, mit relativ hohem Aufwand und erheb­lichem Kosten­risiko gegen Rechts­ver­stöße von Unter­nehmen vorzu­gehen, wenn der eigene Schaden nur gering war. Das könnte sich in Zukunft ändern, da nach einer erfolg­reichen Muster­fest­stel­lungs­klage eine indivi­duelle Schaden­er­satz­klage angesichts des geringen Beweis­auf­wands und Kosten­ri­sikos auch für Verbraucher ökono­misch lukrativ ist. Laut Erläu­te­rungen im Inter­net­auf­tritt des Bundes­rates soll das neue Verfahren vielmehr „bei so genannten Massen­ge­schäften wie Preis­er­hö­hungen von Banken oder Energie­lie­fe­ranten oder auch unfairen Vertrags­klauseln“ helfen. Es ist also nicht auszu­schließen, dass die Unter­al­theim GmbH in Zukunft auf Verbrau­cher­schützer noch schlechter zu sprechen ist, als das bisher bereits der Fall war. Wie gut, dass die Stadt­werke Oberal­theim ihre Energie­lie­fer­ver­träge zum Jahresende überar­beitet haben.

2018-11-29T09:20:42+01:0029. November 2018|Allgemein, Vertrieb|

Unerfreu­liches vom Emissionshandel

Das geht ja gut los. Wer sich noch am letzten Freitag, dem Tag des Frist­ab­laufs, an der Konsul­tation der europäi­schen Kommission zu den Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen in der nächsten vierten Handel­s­pe­riode betei­ligen wollte, konnte etwas erleben. In vielen Fällen funktio­nierte die Einrei­chung von Stellung­nahmen nicht. Betreiber konnten diese zwar hochladen, offenbar kamen sie aber teilweise nicht an. Zumindest sind sie auf der Homepage nicht zu finden. Wem es so erging, der musste sich nachträglich auf anderem Wege an die Kommission wenden. Eine Reihe von Unter­nehmen hat dies zwischen­zeitlich getan und hofft nun, dass auch ihre Stimme noch gehört wird. Angesichts der Unnach­gie­bigkeit, mit der techni­schen Pannen und gering­fü­gigen Verspä­tungen seitens Anlagen­be­treibern von den mit dem Emissi­ons­handel betrauten Behörden begegnet wird, haben viele Unter­nehmen herzlich wenig Verständnis für solche Pannen und befürchten, dass weitere im sensiblen Zutei­lungs­ver­fahren folgen werden.

Doch nicht nur die Technik entspricht nicht dem, worauf Betreiber gehofft haben. Dies gilt in beson­derem Maße für die Erzeuger von Fernwärme. Zwar ist es erfreulich, dass die Fernwär­me­ver­sorger auch in den Jahren bis 2030 noch eine kostenlose stabile Zuteilung von 30 % einer Bench­mark­zu­teilung bekommen sollen. Aller­dings wird die Zuteilung deutlich geringer ausfallen, als viele erwartet haben. Denn der Benchmark bleibt nicht bei den 62,3 t CO2 pro TJ, wie heute. Dieser Wert beruht auf den Emissionen eines modernen erdgas­ge­feu­erten Kessels mit einem Wirkungsgrad von ca. 90 %. In Zukunft soll der Maßstab für den Wärmebenchmark sich aber drama­tisch ändern. Statt des Erdgas­kessels soll auch Wärme aus KWK, Biomasse und exotherme Prozesse einbe­zogen werden. Dies wird in einer Verrin­gerung des Wärmebench­marks von ungefähr 30 % münden.

Fatal wirkt sich auch Art. 10a Abs. 4 der Richt­linie aus. Hier steht nämlich, dass der lineare Faktor (der den Emissi­ons­min­de­rungspfad beschreibt) von 2,2 % beginnend vom Jahr 2013 aus angewandt werden soll. Damit starten die Zutei­lungen für Fernwärme mit einem Minus von 14 %. Da bleibt natürlich nicht viel übrig.

Endgültige Sicherheit wird aber erst das Zutei­lungs­ver­fahren bringen. Anders als in der Vergan­genheit werden die Bench­marks nicht vorab festgelegt, sondern auf der Grundlage der Anlagen­daten, die in Zutei­lungs­ver­fahren zusam­men­ge­tragen werden, ermittelt. Doch schon überschlägige Berech­nungen auf der Grundlage der heute bekannten Fakten zeigen: Auch kommunale Fernwär­me­ver­sorger brauchen eine von langer Hand angelegte Beschaf­fungs­stra­tegie. Sie sollten schon deswegen nicht warten, was kommt, sondern jetzt ihren Bedarf ermitteln und Strategien erarbeiten.

Wenn auch Sie eine solche Zutei­lungs­pro­gnose benötigen, melden Sie sich bitte bei uns.

2018-11-28T09:21:35+01:0028. November 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|