Schade, schade: Das Energiesammelgesetz und der Mieterstrom

Schön wär’s gewesen: Wegen allzu viel Bürokratie und Hemmnissen bei Versorgungsmodellen im Quartier gibt es bisher weniger Mieterstrommodelle, als erhofft. Dabei wollte der Gesetzgeber des Mieterstromgesetzes gleich zwei Fliegen mit einer Klappe erwischen. Zum einen sollte endlich auch einmal der Mieter von Solar-Aufdachanlagen profitieren, indem er verbilligt Strom bezieht und einige Umlagen und die Netzentgelte spart. Zum anderen sollten die erheblichen Ausbaupotentiale für Photovoltaik auf Dächern endlich erschlossen werden. Einen Mieterstromzuschlag sieht das Gesetz auch vor.

Leider erwies sich das Modell nicht als erfolgreich. Zu bürokratisch, wurde bemängelt. Zudem urteilten Gerichte, dass die wirtschaftlich und technisch besonders reizvollen größeren Quartierslösungen “zu groß” seien, um als Mieterstrommodelle zu gelten. Viele potentielle Vorhabenträger wurden so abgeschreckt.

Die Hoffnungen ruhten auf dem Gesetzgeber. Dieser sollte das Gesetz vereinfachen und den Boden für mehr und bessere Modelle bereiten. Angesichts dieser Erwartungen war die Enttäuschung um so größer, als der Kabinettsentwurf des Energiesammelgesetzes nicht nur keine der Kritikpunkte anging. Sondern vielmehr die Bedingungen für Mieterstrommodelle deutlich verschlechterte. Insbesondere die Kürzung der Vergütung für größere Photovoltaik-Dachanlagen von 40 bis 750 kWp ab Januar um 20 Prozent von den bisherigen 10,36 Cent auf 8,33 Cent je Kilowattstunde wurde intensiv kritisiert, da sich die Höhe der EEG-Vergütung direkt auf den Mieterstromzuschlag auswirkt.

Im Gesetzgebungsprozess bleibt es nun leider bei einer Verschlechterung, nur nicht so schnell und nicht so intensiv. Der pauschale Abzug vom Mieterstromzuschlag soll mit nur 8 ct. geringer ausfallen. Die EEG-Vergütung für diese Größenklasse soll nicht um 20%, sondern “nur” um 15% gekürzt und zeitlich gestreckt werden: Die Vergütung für diese Anlagen wird ab Februar 2019 auf zunächst 9,87 Cent, ab März 2019 auf 9,39 und ab April auf 8,90 Cent abgesenkt werden.

Mehr Mieterstrommodelle wird es damit wohl eher nicht geben.

2018-11-30T08:24:53+01:0030. November 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Wunderwaffe im Verbraucherschutz? Die neue Musterfeststellungsklage

Anders als die USA tut sich Deutschland mit kollektivem Rechtsschutz eher schwer. Voraussetzung für den Zugang zu den Gerichten ist nach herkömmlicher Dogmatik nämlich die Betroffenheit in eigenen Rechten – und die kann grundsätzlich nur jeder für sich selbst geltend machen. Im Umweltrecht hat sich das mit der Verbandsklage für anerkannte Umweltverbände schon seit einiger Zeit geändert. Nun gibt es seit Anfang dieses Monats auch im Verbraucherschutz ein Instrument, das mit den §§ 606 ff. in die Zivilprozessordnung (ZPO) eingefügt worden ist. Die sogenannte Musterfeststellungsklage, bzw. kurz: Musterklage. Droht nun eine Schwemme von „Sammelklagen“?

Durch die Musterfeststellungsklage erhalten nun auch bestimmte, gesetzlich näher qualifizierte Verbraucherschutzverbände ein Klagerecht in Zivilsachen. Allerdings bezieht sich das Klagerecht nur auf die Feststellung der Voraussetzungen von Ansprüchen oder anderen Rechtsverhältnissen. Es kann also anders als bei den Sammelklagen nach amerikanischer Art nicht direkt auf Zahlung, Leistung oder Unterlassung geklagt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage – und das ist ein Unterschied zur umweltrechtlichen „altruistischen“ Verbandsklage – ist nach § 606 Absatz 3 Nr. 2 und 3 ZPO, dass zehn individuelle Verbraucher ihre Betroffenheit in eigenen Rechten glaubhaft machen. Innerhalb von zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben.

Anlass für die Einführung der Musterfeststellungsklage war der Dieselskandal. Weil die Ansprüche gegen die Volkswagen AG drei Jahre nach dem Bekanntwerden der ‚Unregelmäßigkeiten‘ bei der Abgasreinigung zu Neujahr 2019 verjähren würden, wurde die Klageart noch kurz vorher, nämlich zum 1. November 2018 eingeführt. Am selben Tag hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Kooperation mit dem ADAC Klage gegen VW eingereicht, die nun öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit der Klage soll festgestellt werden, dass Volkswagen seine Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihnen Schadensersatz schuldet. Gesucht wurden zunächst noch 50 Verbraucher, die ihre Rechte wirksam anmelden, was vermutlich nicht schwer fallen dürfte. Die Anmeldung als Betroffener im Klageregister ist nämlich nicht mit keinerlei Kosten oder Risiken verbunden – und selbst das Anmeldungsformular lässt sich in wenigen Minuten ausfüllen.

Falls Sie also zufällig ein Fahrzeug der Marke Volkswagen, Audi, Seat oder Skoda mit einem Dieselmotor des Typs VW EA189 gekauft haben, für die ein Rückruf ausgesprochen wurde, könnten Sie sich ebenfalls ins Klageregister eintragen. Wenn die Musterfeststellungsklage erfolgreich ist, wird vom Gericht festgestellt, dass ein Schaden vorliegt. Nach einem positiven Feststellungsurteil müssten die Verbraucher ihre Schadenersatzansprüche zwar noch individuell durchsetzen. Das Prozessrisiko lässt sich dann aber überschauen, so dass ein hoher Anreiz zur Klage besteht, wenn nicht ohnehin ein Vergleich geschlossen wurde.

Wie Sie vielleicht schon erraten haben, wurden die Paragrafen zur Regelung der Musterfeststellungsklage nicht bloß wegen des Dieselskandals in die Zivilprozessordnung eingefügt. Allgemein war es vielen Verbrauchern bislang schlicht zu lästig, mit relativ hohem Aufwand und erheblichem Kostenrisiko gegen Rechtsverstöße von Unternehmen vorzugehen, wenn der eigene Schaden nur gering war. Das könnte sich in Zukunft ändern, da nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage eine individuelle Schadenersatzklage angesichts des geringen Beweisaufwands und Kostenrisikos auch für Verbraucher ökonomisch lukrativ ist. Laut Erläuterungen im Internetauftritt des Bundesrates soll das neue Verfahren vielmehr „bei so genannten Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln“ helfen. Es ist also nicht auszuschließen, dass die Unteraltheim GmbH in Zukunft auf Verbraucherschützer noch schlechter zu sprechen ist, als das bisher bereits der Fall war. Wie gut, dass die Stadtwerke Oberaltheim ihre Energielieferverträge zum Jahresende überarbeitet haben.

2018-11-29T09:20:42+01:0029. November 2018|Allgemein, Vertrieb|

Unerfreuliches vom Emissionshandel

Das geht ja gut los. Wer sich noch am letzten Freitag, dem Tag des Fristablaufs, an der Konsultation der europäischen Kommission zu den Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der nächsten vierten Handelsperiode beteiligen wollte, konnte etwas erleben. In vielen Fällen funktionierte die Einreichung von Stellungnahmen nicht. Betreiber konnten diese zwar hochladen, offenbar kamen sie aber teilweise nicht an. Zumindest sind sie auf der Homepage nicht zu finden. Wem es so erging, der musste sich nachträglich auf anderem Wege an die Kommission wenden. Eine Reihe von Unternehmen hat dies zwischenzeitlich getan und hofft nun, dass auch ihre Stimme noch gehört wird. Angesichts der Unnachgiebigkeit, mit der technischen Pannen und geringfügigen Verspätungen seitens Anlagenbetreibern von den mit dem Emissionshandel betrauten Behörden begegnet wird, haben viele Unternehmen herzlich wenig Verständnis für solche Pannen und befürchten, dass weitere im sensiblen Zuteilungsverfahren folgen werden.

Doch nicht nur die Technik entspricht nicht dem, worauf Betreiber gehofft haben. Dies gilt in besonderem Maße für die Erzeuger von Fernwärme. Zwar ist es erfreulich, dass die Fernwärmeversorger auch in den Jahren bis 2030 noch eine kostenlose stabile Zuteilung von 30 % einer Benchmarkzuteilung bekommen sollen. Allerdings wird die Zuteilung deutlich geringer ausfallen, als viele erwartet haben. Denn der Benchmark bleibt nicht bei den 62,3 t CO2 pro TJ, wie heute. Dieser Wert beruht auf den Emissionen eines modernen erdgasgefeuerten Kessels mit einem Wirkungsgrad von ca. 90 %. In Zukunft soll der Maßstab für den Wärmebenchmark sich aber dramatisch ändern. Statt des Erdgaskessels soll auch Wärme aus KWK, Biomasse und exotherme Prozesse einbezogen werden. Dies wird in einer Verringerung des Wärmebenchmarks von ungefähr 30 % münden.

Fatal wirkt sich auch Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie aus. Hier steht nämlich, dass der lineare Faktor (der den Emissionsminderungspfad beschreibt) von 2,2 % beginnend vom Jahr 2013 aus angewandt werden soll. Damit starten die Zuteilungen für Fernwärme mit einem Minus von 14 %. Da bleibt natürlich nicht viel übrig.

Endgültige Sicherheit wird aber erst das Zuteilungsverfahren bringen. Anders als in der Vergangenheit werden die Benchmarks nicht vorab festgelegt, sondern auf der Grundlage der Anlagendaten, die in Zuteilungsverfahren zusammengetragen werden, ermittelt. Doch schon überschlägige Berechnungen auf der Grundlage der heute bekannten Fakten zeigen: Auch kommunale Fernwärmeversorger brauchen eine von langer Hand angelegte Beschaffungsstrategie. Sie sollten schon deswegen nicht warten, was kommt, sondern jetzt ihren Bedarf ermitteln und Strategien erarbeiten.

Wenn auch Sie eine solche Zuteilungsprognose benötigen, melden Sie sich bitte bei uns.

2018-11-28T09:21:35+01:0028. November 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|