Fahrverbot erst ab 50 Mikrogramm?

Die Bundesregierung will, dass Fahrverbote in der Regel nur in Gebieten in Betracht kommen, in denen die Belastung durch Stickstoffdioxid 50 µg/Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschreitet. Soweit, so gut. Das Problem an der Sache: In der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa ist nicht von 50 µg, sondern von 40 µg die Rede. Und in Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz zwei dieser Richtlinie heißt es, dass die in Anhang XI festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Benzol von dem dort festgelegten Zeitpunkt an nicht mehr überschritten werden dürfen. Der dort festgelegte Zeitpunkt war der 1. Januar 2010.

Die Bundesregierung hält die zusätzlichen zehn µg trotzdem für zulässig. Sie geht offenbar davon aus, dass ein so einschneidender Schritt wie ein Fahrverbot aufgrund seines Charakters als allerletzte Möglichkeit zur Einhaltung der Grenzwerte nicht schon bei jeder Überschreitung, sondern nur bei schweren Überschreitungen in Frage kommt. Dass das Fahrverbot nicht ein beliebiges Mittel, sondern die allerletzte Waffe zur Durchsetzung der Luftqualität ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Februar klargestellt.

Doch kann eine faktische Anhebung des Grenzwerts richtig sein? Die Frage nach dem richtigen Instrument zur Durchsetzung der Luftqualität hat nichts mit dem Ziel an sich zu tun. Mit anderen Worten: Dass nicht gleich alle denkbaren Maßnahmen ergriffen werden dürfen, ändert den Zielwert rein gar nicht. Und die Richtlinie enthält auch keine Regelung, auf die die Bundesrepublik eine Grenzwertabweichung stützen könnte. Dass Grenzwertüberschreitungen an sich bereits Verletzungen von Art. 13 der Richtlinie darstellen, hat der EuGH im Übrigen bereits Bulgarien ins Stammbuch geschrieben. Wenn dem so ist, dann muss die Bundesrepublik alles tun, damit die 40 µg gehalten werden, notfalls eben per Fahrverbot.

Es spricht also Einiges dafür, dass das Vorgehen der Bundesregierung vielleicht den Zeitgewinn dient, aber dem scharfen Blick der Gemeinschaftsgerichte mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht gewachsen sein wird.

2018-10-31T00:15:29+01:0031. Oktober 2018|Verkehr|

Waffengleichheit im Wettbewerbsprozess: Zu den Entscheidungen des BVerfG vom 30.09.2018

Aber was hat mit mir zu tun, werden Sie sich fragen, wenn Sie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30.09.2018 (Beschl. v. 30.09.2018, Az. 1 BvR 1783/17; 1 BvR 2421/17) lesen. Sie sind schließlich kein Jurist, und wer wem was im Zivilprozess vorzulegen hat, ist ihnen deswegen eigentlich egal. Überhaupt, diese Juristen immer. Mit ihren Säcken Papier. Ob die das eigentlich selber alles lesen?

Diese Entscheidung ist aber auch für Sie nicht egal. Da geht es zwar vordergründig um die Presse, und sie haben ja gar keine Zeitung, sondern machen – das nehmen wir jetzt einfach mal so an – etwas mit Energie. Gleichwohl mahnen auch Sie gelegentlich ab. Oder Sie werden abgemahnt. Meistens geht es dabei um wettbewerbsrechtliche Fragen. Die Konkurrenz erzählt zB Unwahrheiten über Sie. In unserer Praxis geht es dabei oft auch um Kontaktaufnahmen ohne Einwilligung oder unzulässige AGB. Ab und zu schlagen sich die Werke auch um energiespezifische Fragen rund ums Unbundling, Wechselprozesse usw.

Wenn unsere Mandanten sich gegen Wettbewerber zur Wehr setzen, mahnen wir meistens schon ab, damit Sie nicht auf Kosten sitzenbleiben, wenn die Gegenseite sofort die geforderte Unterlassungserklärung abgibt. Manchmal reichen Abmahnungen auch schon, damit wieder Ruhe ist. Aber gelegentlich ziehen wir auch vorwarnungslos vor Gericht oder unserer Mandantschaft wird aus vorgeblich heiterem Himmel eine einstweilige Verfügung vom Gericht zugestellt, die ein Konkurrent erwirkt hat. Manchmal hat man auch abgemahnt, dann hat die Gegenseite sich aber nicht unterworfen, man beantragt einen möglichst umfassenden Unterlassungstitel im Eilrechtsschutz, und den bekommt man dann eben auch. Ganz oft ohne dass die Gegenseite vor Erlass noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung bekäme.

Dieser verbreiteten Praxis hat das BVerfG nun zumindest teilweise ein Ende gesetzt. Gestützt auf die prozessuale Waffengleichheit und das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG fordert der 1. Senat, dass der Gegner sich im Verfahren erklären kann, entweder in einer mündlichen Verhandlung oder schriftlich, wenn das wegen begründeter Eile nicht möglich ist. Wenn abgemahnt wurde und schnell geklagt wurde, reichen die Reaktionsmöglichkeiten – also vor allem die Möglichkeit, eine Schutzschrift einzureichen – nur aus, wenn der Eilantrag inhaltlich nicht über die Abmahnung hinaus geht und die Reaktion des Abgemahnten dem Gericht auch vorgelegt wird. Mit anderen Worten: Die Gegenseite muss wissen, dass da etwas unterwegs ist, und sie muss sich dazu äußern können, und wenn sie das tut, muss das Gericht dies wissen und berücksichtigen, bevor es einen Beschluss erlässt. Auch nicht uninteressant: Wenn das Gericht einen Hinweis erlässt, hat der beiden Seiten zuzugehen, nicht nur – wie bisher verbreitete Praxis – dem Antragsteller.

Aber was hat das nun mit Ihnen zu tun? Ihnen vermitteln die neuen Entscheidungen ein Stück mehr Sicherheit, dass Sie nicht aus heiterem Himmel Unterlassungstitel erhalten, die sie dann erst wieder aus der Welt schaffen müssen. Wir begrüßen die Beschlüsse deswegen, auch wenn wir möglicherweise als Angreifer in Zukunft unsere Beschlüsse nicht so schnell bekommen werden wie bisher.

2018-10-30T09:06:06+01:0030. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

Im vorläufigen Rechtsschutz: Kammergericht stoppt Vergabe für Stromnetz Berlin nicht

Erinnert sich noch jemand daran, dass der Betrieb des Stromnetzes Berlin neu vergeben werden sollte? Im Jahre 2011 hatte das Land das Vergabeverfahren für sein Stromnetz initiiert, da die Konzessionen für Strom und Gas im Dezember 2014 auslaufen sollten. Seitdem ist viel Wasser die Spree heruntergeflossen. Heute immerhin hat das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz schon einmal – im sog. „Eilverfahren“ – beschlossen, dass das Konzessionierungsverfahren nicht gestoppt wird. Hintergrund ist ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens gem. § 47 V EnWG im einstweiligen Rechtsschutz, mit dem Vattenfall gegen das Land Berlin bereits letztes Jahr vor dem Landgericht unterlegen war.

Vattenfall hatte seinen Antrag mit Rügen gegen die Auswahlkriterien begründet. Diese seien diskriminierend und intransparent. Das Verfahren solle bis zur Erstellung neuer, rechtmäßiger Kriterien ausgesetzt werden. Demgegenüber hat das Gericht nun entschieden, dass nicht festzustellen sei, dass die von dem Land Berlin formulierten Anforderungen an die Eignung der Bieter in dem gegenwärtigen Verfahrensstadium gegen das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstießen. Die in den Verfahrensbriefen angegebenen Kriterien und Vorgaben für die Auswahl des künftigen Konzessionärs seien weder intransparent noch diskriminierend.

Durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes von 2017 sollen sich Beschwerden bezüglich der Konzessionsvergabe stärker auf das Verfahren und nicht nur auf das Auswahlergebnis beziehen. Dadurch sollte verhindert werden, dass der unterlegene Bieter in der gerichtlichen Anfechtung der endgültigen Auswahlentscheidung eine umfassende Überprüfung verlangen kann. Den verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens entsprechen nach der neuen Rechtslage Rügeobliegenheiten, die, wenn sie ungenutzt verstreichen, zum Ausschluss der Rügemöglichkeit führen (Präklusion). Wegen dieser Präklusionswirkung hat das Kammergericht, anders als das erstinstanzlich mit dem Antrag befasste Landgericht, das Verfahren auf die gerügten Verstöße nicht nur überschlägig, sondern umfassend und detailliert geprüft. Zugleich wurden Rügen, die den späteren Verfahrensschritt der Auswahl des Betreibers betrafen, wie z.B. das Vorbringen, die Vergabestelle sei nicht neutral, der landeseigene Betrieb werde bevorzugt und das Land Berlin missbrauche seine Marktmacht, (noch) nicht zum Gegenstand der Prüfung durch das Kammergericht gemacht.

Am wenigsten dürfte die fortdauernde Verzögerung Vattenfall stören. Denn der Energiekonzern hält aktuell die Konzession und fährt satte Gewinne ein, solange das Stromnetz Berlin noch nicht anderweitig vergeben worden ist. Nun sollte der Auswahl des künftigen Netzbetreibers im Prinzip nichts mehr entgegenstehen, oder etwa nicht? Nun, mit Vattenfall konkurriert Energie Berlin, ein landeseigener Betrieb. Das Ergebnis der Vergabe wird insofern mit Spannung erwartet – oder genauer gesagt… der Ausgang des nun wohl noch zu erwartenden Eilverfahrens hinsichtlich der Auswahlentscheidung. Der Terminus vorläufiger Rechtsschutz dürfte durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes eine ganz neue Bedeutung bekommen.

2018-10-25T18:18:59+02:0025. Oktober 2018|Industrie, Strom|