Blogger Nathan Mattes zieht gegen die AfD vor den BGH

Vielleicht erinnern Sie sich. Unser Mandant, der Blogger Nathan Mattes, betreibt eine Homepage namens www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Homepage sammelte er über mehrere Jahre hinweg Zitate von Politikern der AfD, die nicht nur wir erschre­ckend fanden. 

Offenbar gefiel diese Sammlung an gut auffind­barem Ort der AfD nicht. Die rechts­ra­dikale Partei zog vor Gericht und verlangte die Herausgabe der Domain. Angeblich benötigt sie die Seite selbst.

Ihre Klage stützte sie auf das Namens­recht in § 12 BGB. Hier ist geregelt, dass der Inhaber eines Namens als Berech­tigter von einem Nicht­be­rech­tigten Unter­lassung verlangen konnten, wenn der unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Die Gretchen­frage in diesem Fall ist also: Liegt hier eine verbotene Namens­an­maßung vor?

Das Landge­richt Köln bejahte dies im Februar dieses Jahres. Nach Ansicht der Kölner Richter droht eine Zuord­nungs­ver­wirrung, die die AfD sich „nicht gefallen lassen müsse“. Dank der Unter­stützung vieler engagierter Bürger konnte Nathan Mattes Berufung einlegen. Zu unserem großen Bedauern hat das OLG Köln das erstin­stanz­liche Urteil jedoch mit Beschluss vom 27.09.2018 bestätigt.

Wir meinen nach wie vor: Schon die Zuord­nungs­ver­wirrung ist ausge­sprochen zweifelhaft, ohne die ein Unter­las­sungs­an­spruch nach § 12 BGB aber gar nicht in Betracht kommt. Erst recht halten wir die Abwägung zwischen der Meinungs­freiheit von Herrn Mattes auf der einen Seite und einem allge­meinen Persön­lich­keits­recht der AfD auf der anderen Seite für fehlerhaft. Unserer Ansicht nach muss in einer Demokratie sich gerade eine Partei im Meinungs­kampf deutlich mehr gefallen lassen als beispiels­weise ein privates Unter­nehmen, wie in einem bekannten Fall des Berliner Kammer­ge­richts (KG). In dieser Entscheidung hatten die Berliner Richter seinerzeit unter Hinweis auf die Meinungs­freiheit von Green­peace in ansonsten recht ähnlicher Konstel­lation einen Unter­las­sungs­an­spruch des Unter­nehmens Elf Aquitaine verneint. Auch die Dritt­wirkung des Grund­rechts au Meinungs­freiheit hat das OLG Köln aus unserer Sicht nicht hinrei­chend berücksichtigt.

Trotz deutlicher Hinweise auf den grund­le­genden Charakter der Ausein­an­der­setzung und die drohende Divergenz des Urteils aus Köln mit dem aus Berlin hat das OLG Köln nicht einmal die Revision zum Bundes­ge­richtshof (BGH) eröffnet. Eine Überprüfung durch die dritte Instanz, aber auch eine Verfas­sungs­be­schwerde, sitzen deswegen ein sogenanntes Revisi­ons­zu­las­sungs­ver­fahren voraus. Ein solches wird Nathan Mattes aber nun anstoßen. 

In jedem Fall sollen die teilweise wirklich unglaub­lichen Zitate weiterhin online verfügbar sein. Unter www.das-ist-afd.de werden sie der Öffent­lichkeit auf jeden Fall erhalten bleiben. 

Herr Mattes hat auch eine Presse­mit­teilung heraus­ge­geben. Über Verbreitung freuen auch wir uns.