Vielleicht erinnern Sie sich. Unser Mandant, der Blogger Nathan Mattes, betreibt eine Homepage namens www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Homepage sammelte er über mehrere Jahre hinweg Zitate von Politikern der AfD, die nicht nur wir erschreckend fanden.
Offenbar gefiel diese Sammlung an gut auffindbarem Ort der AfD nicht. Die rechtsradikale Partei zog vor Gericht und verlangte die Herausgabe der Domain. Angeblich benötigt sie die Seite selbst.
Ihre Klage stützte sie auf das Namensrecht in § 12 BGB. Hier ist geregelt, dass der Inhaber eines Namens als Berechtigter von einem Nichtberechtigten Unterlassung verlangen konnten, wenn der unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Die Gretchenfrage in diesem Fall ist also: Liegt hier eine verbotene Namensanmaßung vor?
Das Landgericht Köln bejahte dies im Februar dieses Jahres. Nach Ansicht der Kölner Richter droht eine Zuordnungsverwirrung, die die AfD sich „nicht gefallen lassen müsse“. Dank der Unterstützung vieler engagierter Bürger konnte Nathan Mattes Berufung einlegen. Zu unserem großen Bedauern hat das OLG Köln das erstinstanzliche Urteil jedoch mit Beschluss vom 27.09.2018 bestätigt.
Wir meinen nach wie vor: Schon die Zuordnungsverwirrung ist ausgesprochen zweifelhaft, ohne die ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB aber gar nicht in Betracht kommt. Erst recht halten wir die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit von Herrn Mattes auf der einen Seite und einem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der AfD auf der anderen Seite für fehlerhaft. Unserer Ansicht nach muss in einer Demokratie sich gerade eine Partei im Meinungskampf deutlich mehr gefallen lassen als beispielsweise ein privates Unternehmen, wie in einem bekannten Fall des Berliner Kammergerichts (KG). In dieser Entscheidung hatten die Berliner Richter seinerzeit unter Hinweis auf die Meinungsfreiheit von Greenpeace in ansonsten recht ähnlicher Konstellation einen Unterlassungsanspruch des Unternehmens Elf Aquitaine verneint. Auch die Drittwirkung des Grundrechts au Meinungsfreiheit hat das OLG Köln aus unserer Sicht nicht hinreichend berücksichtigt.
Trotz deutlicher Hinweise auf den grundlegenden Charakter der Auseinandersetzung und die drohende Divergenz des Urteils aus Köln mit dem aus Berlin hat das OLG Köln nicht einmal die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eröffnet. Eine Überprüfung durch die dritte Instanz, aber auch eine Verfassungsbeschwerde, sitzen deswegen ein sogenanntes Revisionszulassungsverfahren voraus. Ein solches wird Nathan Mattes aber nun anstoßen.
In jedem Fall sollen die teilweise wirklich unglaublichen Zitate weiterhin online verfügbar sein. Unter www.das-ist-afd.de werden sie der Öffentlichkeit auf jeden Fall erhalten bleiben.
Herr Mattes hat auch eine Pressemitteilung herausgegeben. Über Verbreitung freuen auch wir uns.
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