BVerwG: UVP kann (manchmal) nachgeholt werden

Erleich­terung: Nachdem das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Greifswald am 5.4.2016 (5 K 4/14) meinte, eine rechts­feh­lerhaft ohne Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung erteilte Änderungs­ge­neh­migung führe zur Aufhebung derselben, hat sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nun mit Urteil vom 27.9.2018 (7 C 24.16) nach einer Rechts­än­derung des Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setzes (UmwRG) nachsich­tiger gezeigt.

Was war passiert? Schon im Jahr 2000 war für eine Müllver­bren­nungs­anlage eine Geneh­migung nach damals korrekt durch­ge­führtem Verfahren erlassen worden. 2006 wurde sodann eine Änderungs­ge­neh­migung zur Errichtung und Inbetrieb­nahme eines Sekun­där­brenn­stoff-Heizkraft­werks (SBHKW) beantragt. Schon im Vorfeld hatten sich die betei­ligten Behörden dahin­gehend geäußert, dass eine solche Änderung keine UVP erfordere. Auch eine Öffent­lich­keits­be­tei­ligung sahen Betreiber wie Behörde nicht als erfor­derlich an.

Die Anlage wurde gebaut und wird betrieben. Dieser Betrieb rief einen Eigen­tümer eines Einfa­mi­li­en­hauses ungefähr 1,6 km von der Anlage entfernt auf den Plan. Er legte Wider­spruch gegen die Geneh­migung ein und zog 2009 gegen dieselbe zu Gericht.

Der Kläger vertrat die Ansicht, die Geneh­migung hätte nicht als Änderungs­ge­neh­migung ergehen dürfen. Es handele sich um eine neue Anlage. Und außerdem sei die Geneh­migung ohne UVP und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung sowieso rechtswidrig.

Das OVG Greifswald gab dem Kläger Recht. Es sah das SBHKW als Neuanlage an. Und deswegen betrachtete es das Fehlen einer UVP und der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung als rechts­feh­lerhaft. In diesem Punkt überzeugte die Entscheidung nun auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt. Auch die Leipziger Richter meinen, dass UVP und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hätten durch­ge­führt werden müssen. Doch während das OVG Greifswald meinte, dass das Fehlen der UVP zur Aufhebung der angefoch­tenen Geneh­migung führe, hält es das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nach der Ergänzung des § 4 Abs. 1b UmwRG für möglich, diesen Fehler im einem ergän­zenden Verfahren zu beheben.

Aller­dings liegt falsch, wer sich nun als Geneh­mi­gungs­be­hörde oder Betreiber einer Anlage entspannt zurück­lehnt. Ein ergän­zendes Verfahren ist kein sicherer Weg zum Erfolg. Auch wenn das UmwRG heute zumindest die Möglichkeit eröffnet, die Geneh­migung zu behalten, ist das letzte Wort in dieser Sache sicherlich noch nicht gesprochen. Im konkreten Fall wird nun erneut das OVG Greifswald entscheiden müssen.