Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß

Erinnern Sie sich an diese Welle der Panik im Frühjahr? Die Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) musste bis zum 25.05.2018 umgesetzt werden, und alle, die über mehrere Jahre hinweg den Daten­schutz auf die sehr leichte Schulter genommen hatten, befiehl die Angst. Lauerten etwa im Dickicht der vielen neuen (und manchmal auch nur gefühlt neuen) Pflichten schon die Abmahn­an­wälte, um Unter­nehmen, die beispiels­weise ihre Daten­schutz­er­klärung nicht bis ins letzte korrekt gefasst hatten, kosten­pflichtig abzumahnen?

Schon damals wurde disku­tiert, ob das überhaupt recht­mäßig möglich sei. Unter anderem der Vater der DSGVO, der grüne Europa­po­li­tiker Jan Philipp Albrecht (heute Minister in Kiel) verneinten dies. Art. 80 Abs. 2 die DSGVO ordne nämlich an, dass die DSGVO die Rechts­folgen von Verstößen abschließend regele. Abmah­nungen sind in der DSGVO aber nicht erwähnt. Die Daten­schutz­be­hörden sind hier vielmehr als Wächter des Daten­schutzes instal­liert, faktisch sind sie aber weit weniger gefürchtet als die Glücks-und Gebüh­ren­jäger, die im Auftrag von Konkur­renten tätig werden.

Schon damals im Mai war durchaus zweifelhaft, ob diese beruhi­gende Auskunft wirklich stimmt. Denn schließlich war auch in der Vergan­genheit über § 3a UWG der Daten­schutz­verstoß als wettbe­werbs­wid­riger Rechts­bruch abmahnbar. Entspre­chend ist es keine wirkliche Überra­schung, dass das Landge­richt (LG) Würzburg am 13.9.2018 (Az.: 11 O 1741/18) als erstes Landge­richt eine Abmahnung wegen fehler­hafter Daten­schutz­er­klärung für recht­mäßig erklärt und den Verwender der unzurei­chenden Daten­schutz­er­klärung zur Unter­lassung verur­teilt hat. Die größte Überra­schung an diesem Verfahren ist höchstens, dass nicht nur der Abmah­nende, sondern auch der abgemahnte ein Rechts­anwalt ist.

Doch natürlich ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Unabhängig von der Frage, ob der hier Unter­legene die Angele­genheit überprüfen lässt, wird es sicherlich weitere Verfahren und irgendwann ober- und höchst­ge­richt­licher Entschei­dungen geben. Doch mindestens bis zu diesem Zeitpunkt muss man davon ausgehen, dass Abmah­nungen wegen Daten­schutz­ver­stößen eine ernst zu nehmendes Risiko darstellen. Entspre­chend heißt es jetzt: Wer sich immer noch nicht sicher ist, ob der Daten­schutz in seinem Unter­nehmen, auf jeden Fall aber auf seiner Homepage, so aussieht, wie die DSGVO es verlangt, sollte unbedingt nachlegen.