Der Landtag und das liebe Geld (zu BVerwG 7 C 7.15)

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.9.2018 (BVerwG 7 C 5.17) geht ein Rechtsstreit zu Ende, der 2013 damit begann, dass der Chefredakteur einer bayerischen Zeitung vom bayerischen Landtag Auskunft darüber verlangte, welches monatliche Bruttogehalt ein Landtagsabgeordneter seiner Frau zahlte, die angeblich als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro des Abgeordneten über acht Jahre tätig war. Die Landtagspräsidentin lehnte ab. Dabei gewährt Art. 4 des bayerischen Pressegesetzes (BayPRG) einen Anspruch auf Auskunft der Presse gegenüber den Behörden. Dieses Auskunftsrecht endet aber dort, wo aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzliche Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht, so Abs. 2 der Norm.

Hierauf berief sich der Landtag. Es bestünde ein gesetzlicher Anspruch auf Versagung der Information in Form des Grundsatzes des freien Mandat des Abgeordneten, dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und dem seiner Frau.

Die Zeitung – bzw. deren Chefredakteur – ließ sich das nicht bieten. Der Kläger wandte sich im Oktober 2013 ans Verwaltungsgericht (VG) München. Das VG München verurteilte am 16.4.2015 den Landtag zur Auskunft über die jährliche Bruttovergütung der Ehefrau für die angebliche Tätigkeit als Sekretärin. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, weil kein Verwaltungsakt vorliege. Die Auskunft sei von einem Berechtigten erhoben worden, ihre Erfüllung möglich, und ein Auskunftsverweigerungsrecht bestünde nicht. Bei Abwägung der Rechtspositionen der Presse einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der Behörde und des Abgeordneten und seiner Frau andererseits überwiege das Informationsrecht der Presse. Das Gericht sah damals kein Beeinträchtigung des freien Mandats, schließlich könne der Abgeordnete mit seinem ihm für den Bürobetrieb zur Verfügung gestellten Geld im Wesentlichen machen, was er für richtig halte, er müsse es nur offen liegen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht greifen nicht, den ein Abgeordneter sei eine Person des öffentlichen Lebens und die informationelle Selbstbestimmung seiner Frau werde durch die Publikation ihrer Einnahmen nicht unangemessen oder unverhältnismäßig beeinträchtigt. Schließlich wisse auch bei allen anderen Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst jeder, was diese Leute verdienen.

Der Landtag ließ das Urteil vom VGH Bayern überprüfen. Dieser hob es am 24. November 2016 auf und wies die Klage auf die Berufung ab. Seiner Ansicht nach gab es keinen Anspruch auf eine presserechtliche Auskunft, weil im Zuge der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Interessen des Abgeordneten seiner Frau vorgehen würden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde keine Einschränkung dadurch erfahren, dass jemand Landtagsabgeordneter sei. Der VGH wies darauf hin, dass der Abgeordnete wegen einer Altfallregelung seine Frau beschäftigen durfte (heute ist das nicht mehr in dieser Form möglich). Für ein Fehlverhalten des Abgeordneten gebe es keine Anhaltspunkte. Außerdem sei seine Frau keine Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Im Übrigen sah der VGH das Informationsinteresse der Presse nicht als beeinträchtigt an, schließlich könne die Presse ja auch Fragen stellen.

Dies wiederum akzeptierte der Chefredakteur nicht. Er rief das BVerwG an. Dieses hat nun, am 27.9.2018, entschieden, dass die begehrte Auskunft gegeben werden muss. Das BVerwG stellte sich auf den Standpunkt, dass im Rahmen der Abwägung der Auskunftsanspruch der Presse überwiegt. Die Auskunft muss also gegeben werden. Allerdings dürfte es nicht ganz fernliegend sein, dass die nun unterlegene Seite wegen des Bezugs zum freien Mandat, aber auch zur informationellen Selbstbestimmung, sich noch einmal an das Bundesverfassungsgericht wenden wird. Es bleibt damit unter Umständen spannend.

2018-09-30T23:45:56+02:0030. September 2018|Verwaltungsrecht|

Das Vattenfall-Schiedsverfahren geht weiter

Neues vom Atomausstieg: Vattenfall hatte neben einer Verfassungsklage 2012 wegen des Atomausstiegs Schadensersatz von der Bundesrepublik vor einem ICSID-Schiedsgericht in Washington verlangt. Konkret ging es um das Erlöschen der Betriebsgenehmigungen für die Kraftwerke Krümmel und Brunsbüttel. 

Schiedsgerichte wie dieses genießen in der deutschen Öffentlichkeit wenig Ansehen. Man vermutet eine Paralleljustiz für Konzerne. Dabei ist der Grundgedanke natürlich nachvollziehbar: Ohne die Möglichkeit des Rechtsschutzes sind viele Abkommen in der Praxis nicht viel wert. Ein ausländischer Investor muss sich aber darauf verlassen können, dass er vor unrechtmäßigen Enteignungen oder plötzlichen Kurswechsel entgegen laufender Verträge geschützt ist. Ansonsten werden Investitionen im Ausland deutlich erschwert.

So argumentiert hier auch Vattenfall. Der Atomausstieg hätte seine Investitionen in die Kernkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel beschädigt und seine Gewinnerwartungen frustriert. Aber kann es wirklich sein, dass die Spielräume der nationalen Politik durch solche Abkommen und Schiedsgerichte wirklich so einschneidend verkleinert werden? Und ist das auch zwischen EU-Mitgliedsstaaten zulässig?

Eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 6.3.2018 (Rs.: C-284/16) schien die Bundesregierung in ihrer Skepsis gegenüber der Klage des schwedischen Energiekonzerns zu bestätigen. In dieser Entscheidung hatten die Luxemburger Richter über ein Schiedsverfahren geurteilt, das in Frankfurt auf Betreiben eines niederländischen Unternehmens gegen die slowakische Republik stattfand, weil letztere eine Liberalisierung des Versicherungsmarktes erst vorgenommen und dann wieder rückgängig gemacht hat. Die slowakische Republik berief sich darauf, dass Art. 19 EUV und Art. 344 AEUV Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten auf die in den Verträgen vorgesehenen Wege beschränkt. Zuständig sind also die europäischen Gerichte, keine Schiedsgericht.

Mit diesem Argument war die Bundesregierung im Streit mit Vattenfall auch nach Washington bezogen. Das internationale Schiedsgericht sei unzuständig. Dies sieht das Gericht, wie nun bekannt wurde, aber anders. Der Grund: Die EU sei Vertragspartei der Streitgrundlage. Entsprechend gehe die Schiedsgerichtsvereinbarung den Verträgen vor, sodass die Beschränkung auf die supranationalen Gerichte nicht greife. Es bleibt also abzuwarten, ob die Bundesrepublik für den Atomausstieg ein weiteres Mal tief in die Tasche greifen muss. 

2018-09-28T14:32:18+02:0028. September 2018|Strom|

Preisanpassung in der Grundversorgung

Die Brennstoffkosten steigen und mit ihnen steigen vielfach die Preise für Haushaltsstrom. Doch Energieversorger können viel falsch machen, wenn sie ihre Preise erhöhen. Dies liegt auch an den Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre, die vielfach langgeübte Praktiken von Unternehmen für rechtswidrig erklärt haben. Besonders im nach wie vor wichtigen Bereich der Grundversorgung müssen Unternehmen nun Einiges beachten, wenn sie die Preise den gestiegenen Bezugskosten anpassen. Das Wichtigste in aller Kürze:

Der Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 29.10.2015, VIII ZR 13/12 und VIII ZR 158/11, geht davon aus, dass der Versorger ein Preisanpassungsrecht besitzt. Es beruht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung. Schließlich kann niemand davon ausgehen, dass er für alle Zeiten denselben Strom- oder Gaspreis bezahlt, und sein Lieferant alle Kostensteigerungen trägt.

Aber Achtung! Gestiegene Kosten dürfen weitergegeben werden. Gesunkene Kosten müssen aber auch weitergegeben werden. Rosinenpicken ist nicht erlaubt. Auch nicht erlaubt: Die Marge darf nicht steigen. Da der Versorger das im Streit nachweisen muss, ist eine saubere Kalkulation unbedingt nötig.

Obacht ist auch bei der Umsetzung geboten. Hier ist eine öffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vor der Preisanpassung nötig. Das allein reicht aber nicht. Zeitgleich muss der Versorger diese zusätzlich per Brief an seine Kunden kommunizieren. Und sie im Internet veröffentlichen. Hier reicht auch nicht ein ganz knapper Hinweis. Vielmehr muss er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden zur Kündigung kommunizieren.

Diese Veröffentlichungspflichten und – daran anknüpfend – auch das Sonderkündigungsrecht bestehen auch dann, wenn der Versorger nur Abgaben und Umlagen 1:1 weitergibt. Das haben in der Vergangenheit nicht ganz wenige Versorger anders gehalten. Einen Trost immerhin gibt es: Ist es schiefgelaufen und die Preisanpassung unwirksam, so kann der Kunde nur für einen Zeitraum von drei Jahren seit der Rechnungsstellung rügen. Widerspricht er solange nicht, kann er später für die weiter zurückliegende Zeiten keine Rückzahlungen geltend machen.

 

Sie brauchen einen Check der Preisanpassung und eine Schritt-für-Schritt-Liste für die Umsetzung? Rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0. Oder sprechen Sie uns an

 

2018-09-27T00:14:33+02:0027. September 2018|Gas, Strom|