Preisanpassung in der Grundversorgung
Die Brennstoffkosten steigen und mit ihnen steigen vielfach die Preise für Haushaltsstrom. Doch Energieversorger können viel falsch machen, wenn sie ihre Preise erhöhen. Dies liegt auch an den Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre, die vielfach langgeübte Praktiken von Unternehmen für rechtswidrig erklärt haben. Besonders im nach wie vor wichtigen Bereich der Grundversorgung müssen Unternehmen nun Einiges beachten, wenn sie die Preise den gestiegenen Bezugskosten anpassen. Das Wichtigste in aller Kürze:
Der Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 29.10.2015, VIII ZR 13/12 und VIII ZR 158/11, geht davon aus, dass der Versorger ein Preisanpassungsrecht besitzt. Es beruht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung. Schließlich kann niemand davon ausgehen, dass er für alle Zeiten denselben Strom- oder Gaspreis bezahlt, und sein Lieferant alle Kostensteigerungen trägt.
Aber Achtung! Gestiegene Kosten dürfen weitergegeben werden. Gesunkene Kosten müssen aber auch weitergegeben werden. Rosinenpicken ist nicht erlaubt. Auch nicht erlaubt: Die Marge darf nicht steigen. Da der Versorger das im Streit nachweisen muss, ist eine saubere Kalkulation unbedingt nötig.
Obacht ist auch bei der Umsetzung geboten. Hier ist eine öffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vor der Preisanpassung nötig. Das allein reicht aber nicht. Zeitgleich muss der Versorger diese zusätzlich per Brief an seine Kunden kommunizieren. Und sie im Internet veröffentlichen. Hier reicht auch nicht ein ganz knapper Hinweis. Vielmehr muss er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden zur Kündigung kommunizieren.
Diese Veröffentlichungspflichten und – daran anknüpfend – auch das Sonderkündigungsrecht bestehen auch dann, wenn der Versorger nur Abgaben und Umlagen 1:1 weitergibt. Das haben in der Vergangenheit nicht ganz wenige Versorger anders gehalten. Einen Trost immerhin gibt es: Ist es schiefgelaufen und die Preisanpassung unwirksam, so kann der Kunde nur für einen Zeitraum von drei Jahren seit der Rechnungsstellung rügen. Widerspricht er solange nicht, kann er später für die weiter zurückliegende Zeiten keine Rückzahlungen geltend machen.
Sie brauchen einen Check der Preisanpassung und eine Schritt-für-Schritt-Liste für die Umsetzung? Rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0. Oder sprechen Sie uns an