Kommt das Ende des Abmahnanwalts?

Das Bundesjustizministerium (BMJV) will missbräuchliche Abmahnungen eindämmen. Das ist tatsächlich ein ehrenwertes Anliegen. Jeder kennt ja die Fälle, in denen beispielsweise Inhaber von Online-Shops wegen geringfügiger Fehler im Impressum oder einzelner Vertragsklauseln abgemahnt worden sind von Unternehmen, die angeblich Wettbewerber sein wollten, von denen das abgemahnte Unternehmen tatsächlich aber noch nie gehört hatte. Faktisch stehen hinter solchen Abmahnungen nicht selten Anwaltskanzleien, die aus Abmahnungen ein Geschäft gemacht haben. Ziel ist es allzu oft nicht, die Einhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sondern schlicht Geld zu verdienen.

Dies soll künftig schwieriger werden. Heute ist es so, dass an das Wettbewerbsverhältnis keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. In Zukunft sollen Mitbewerber nur noch dann abmahnen dürfen, wenn sie in erheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Aber ob das wirklich etwas nützt? Faktisch müsste in einer solchen Situation doch der Abgemahnte darlegen, dass das abmahnende Unternehmen tatsächlich kein echter Wettbewerber ist. Das stellen wir uns nicht immer einfach vor. Was wir auch kritisch sehen: Verbände sollen nur noch unter erschwerten Bedingungen abmahnen dürfen. Künftig soll ein Verband wohl 50 Mitglieder vorweisen müssen, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt vertreiben. Bei kleineren Märkten wird das sicherlich schwierig. Und auch ein kleiner Verband kann sehr berechtigte Interessen schlagkräftig vertreten. Außerdem – so das Ministerium – sollen die Verbände nicht nur deswegen aktiv werden, um Einnahmen zu erzielen. Wie das beweisen?

Auch über das Geld will man Abmahnungen weniger attraktiv machen. Der ansetzbare Streitwert soll sinken. Heute liegen die Streitwerte bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen je nach Anzahl der Verstöße bei 10.000 € – 15.000 € oder mehr, in Einzelfällen bis zu 50.000 € oder gar 70.000 € sind die Grundlage für die Gebührenberechnung, auf der die ersatzfähigen Kosten beruhen. Künftig soll der Streitwert bei unerheblichen Verstößen aber nur noch 1000 € betragen. Bei minimalen Fehlern im Impressum etwa erscheint das sinnvoll. Bei ernsthaften wettbewerbsrechtsrechtlichen Auseinandersetzungen bedeutet das aber, dass der Verletzte am Ende seine Anwaltskosten zum großen Teil selbst zu tragen hat, weil kaum eine Anwaltskanzlei auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) aktiv wird. Grundlage für solche wettbewerblichen Streitigkeiten sind regelmäßig Honorarvereinbarungen. Sinken die Streitwerte, hat der wettbewerbsrechtlich Verletzte damit schon heute oft nicht nur einen (meist nicht ersatzfähigen) Wettbewerbsschaden, sondern auch noch erhebliche Rechtsverfolgungskosten. Diese würden künftig weiter steigen.

Auch nicht glücklich ist der Plan des Ministeriums, den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen. Geklagt werden müsste dann dort, wo der Abgemahnte ansässig ist. Aber nützt das wirklich etwas? Das abgemahnte Unternehmen hat weniger anwaltliche Reisekosten, wenn der eigene Anwalt am heimischen Landgericht auftritt. Aber macht das den Kohl wirklich fett? Wo ein Prozess stattfindet, ist heute eigentlich gleichgültig. Dazu ist es zweifelhaft, ob eine Festlegung des Gerichtsstandes auf dem Gerichtsstand des abgemahnten Unternehmens mit den Festlegungen des Europarechts vereinbar ist.

Es mag sein, dass einige Auswüchse durch ein solches neues Gesetz tatsächlich beschnitten würden. Doch das Grundproblem bleibt: Das Wettbewerbsrecht legt die Einhaltung wichtiger Spielregeln im Kampf um den Kunden in die Hand des Marktes, also der Wettbewerber. Unter dieser Prämisse ist es schwierig, Abmahnungen wirksam zu regulieren. Missbrauch und berechtigte Verfolgung von Wettbewerbsinteressen sind anhand neutraler Kriterien nur schwer auseinanderzuhalten. Gleichzeitig kann und darf es nicht sein, dass wichtige Regeln des Wettbewerbsrechts faktisch nicht mehr verfolgt werden, weil sich die Verfolgung auch für wirklich Betroffene finanziell nicht nur nicht lohnt, sondern ganz im Gegenteil erhebliche eigene Kosten auslöst.

Der allseits missbilligte Missbrauch von Abmahnungen ist möglicherweise schlicht die Kehrseite der Sparsamkeit des Staates, der die Überwachung des Wettbewerbs nicht selbst leisten kann und will.

2018-09-12T22:39:46+02:0012. September 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Der Abenteuertarif

Vertriebsleiter Valk ist wirklich mit allen Wassern gewaschen. Aber selbst ihm fällt es nicht leicht, den Grundversorgungstarif der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) anzupreisen. Er ist schließlich deutlich teurer als der Grundversorgungstarif in anderen Gemeinden. Und viel, viel teurer als alle anderen Tarife der SWO ist er auch. Warum Valk trotzdem versucht, ihn anzupreisen: Er ist extrem profitabel.

Zwar kann die SWO sich die Kunden in der Grundversorgung nicht aussuchen. Aber immerhin sind diese Kunden nicht so preisbewusst wie andere. Sie, die noch nie gewechselt haben, sind die treuesten Kunden und machen bis heute rund 40 % der Stromerlöse der SWO aus.

Allerdings kann man den Tarif ja schlecht genau so anpreisen. Für den günstigen Online-Tarif mit zwei Jahre Laufzeit, Bankeinzug und Rechnung per E-Mail hat Valk sich den schönen Namen „Sparschwein-Tarif“ einfallen lassen. Der Tarif mit zweijähriger Mindestvertragslaufzeit in Kombination mit 42 km Fahrt mit einem der beiden Car-Sharing-Elektromobile der SWO heißt der Marathon-Tarif. “Sicherheit auf langen Wegen” lautet der Slogan. Aber wie zum Teufel soll der Grundversorgungstarif nur heißen?

Schließlich kommt Valk die rettende Idee. Der “Abenteurer-Tarif” soll die Grundversorgung künftig betitelt werden. Zwar ist der durchschnittliche Grundversorgungskunde Rentner und alles andere als abenteuerlich veranlagt. Aber ein bisschen abenteuerlich ist die Grundversorgung schon, findet Valk. Denn niemand ist ja so spontan wie der Grundversorgungskunde: Alle anderen Tarife der SEO laufen nämlich mindestens zwei Jahre. Nur diesen Tarif kann der Kunde – das ist gesetzlich so vorgeschrieben – kurzfristig kündigen.

“Spontan wie keiner” schreibt Valk kurz entschlossen. Dann schickt er den Flyer mit seinen drei Tarifen in die Druckerei und lässt die Flyer verteilen. Doch nur wenige Tage später flattert erneut eine Abmahnung ins Haus. § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nummer zehn des Anhangs zum UWG sei verletzt, behaupten die Stadtwerke Unteraltheim GmbH, die SWU. Hier ist nämlich verboten, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Besonderheit des Angebots darstellen. 

Valk jedoch denkt nicht daran, sich zu unterwerfen. Natürlich, so diktiert er der Justitiarin Frau Berlach in die Feder, sei das Recht zur kurzfristigen Kündigung eine Besonderheit des Grundversorgungstarifs. Aber doch nicht gegenüber der SWU, die ebenfalls einen Grundversorgungstarif anbieten muss, da sie in Unteraltheim – aber eben nicht in Oberaltheim – die Grundversorgerfunktion erfüllt. Nein, lediglich gegenüber den anderen Tarifen, die die SWO selbst anbietet, sei die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit etwas Besonderes.

Valk hätte es auch diesmal auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Doch Geschäftsführerin Göker reicht es diesmal. Sie greift zum Hörer. Die SWU verzichtet auf alle Rechte aus der Abmahnung. Die SWO bezahlt der SWU dafür eine Anzeige für ihren Stromvertrieb im “Altheimer Tageblatt” der 30 km entfernten Kreisstadt.

“Machen Sie sich nichts daraus, da haben wir doch eh kaum Kunden.“, tröstet Frau Göker Herrn Valk. Und dass die Abonnenten des “Altheimer Tageblatts” den Flyer der SWO am Folgetag als Beilage erhalten: Das wird in Unteraltheim vermutlich nie jemand erfahren.

2018-09-12T08:11:15+02:0012. September 2018|Wettbewerbsrecht|