Kommt das Ende des Abmahnanwalts?

Das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium (BMJV) will missbräuch­liche Abmah­nungen eindämmen. Das ist tatsächlich ein ehren­wertes Anliegen. Jeder kennt ja die Fälle, in denen beispiels­weise Inhaber von Online-Shops wegen gering­fü­giger Fehler im Impressum oder einzelner Vertrags­klauseln abgemahnt worden sind von Unter­nehmen, die angeblich Wettbe­werber sein wollten, von denen das abgemahnte Unter­nehmen tatsächlich aber noch nie gehört hatte. Faktisch stehen hinter solchen Abmah­nungen nicht selten Anwalts­kanz­leien, die aus Abmah­nungen ein Geschäft gemacht haben. Ziel ist es allzu oft nicht, die Einhaltung fairer Wettbe­werbs­be­din­gungen zu sichern, sondern schlicht Geld zu verdienen.

Dies soll künftig schwie­riger werden. Heute ist es so, dass an das Wettbe­werbs­ver­hältnis keine besonders hohen Anfor­de­rungen gestellt werden. In Zukunft sollen Mitbe­werber nur noch dann abmahnen dürfen, wenn sie in erheb­lichem Maße ähnliche Waren oder Dienst­leis­tungen vertreiben oder nachfragen. Aber ob das wirklich etwas nützt? Faktisch müsste in einer solchen Situation doch der Abgemahnte darlegen, dass das abmah­nende Unter­nehmen tatsächlich kein echter Wettbe­werber ist. Das stellen wir uns nicht immer einfach vor. Was wir auch kritisch sehen: Verbände sollen nur noch unter erschwerten Bedin­gungen abmahnen dürfen. Künftig soll ein Verband wohl 50 Mitglieder vorweisen müssen, die ähnliche Waren oder Dienst­leis­tungen auf demselben Markt vertreiben. Bei kleineren Märkten wird das sicherlich schwierig. Und auch ein kleiner Verband kann sehr berech­tigte Inter­essen schlag­kräftig vertreten. Außerdem – so das Minis­terium – sollen die Verbände nicht nur deswegen aktiv werden, um Einnahmen zu erzielen. Wie das beweisen?

Auch über das Geld will man Abmah­nungen weniger attraktiv machen. Der ansetzbare Streitwert soll sinken. Heute liegen die Streit­werte bei wettbe­werbs­recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen je nach Anzahl der Verstöße bei 10.000 € – 15.000 € oder mehr, in Einzel­fällen bis zu 50.000 € oder gar 70.000 € sind die Grundlage für die Gebüh­ren­be­rechnung, auf der die ersatz­fä­higen Kosten beruhen. Künftig soll der Streitwert bei unerheb­lichen Verstößen aber nur noch 1000 € betragen. Bei minimalen Fehlern im Impressum etwa erscheint das sinnvoll. Bei ernst­haften wettbe­werbs­rechts­recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen bedeutet das aber, dass der Verletzte am Ende seine Anwalts­kosten zum großen Teil selbst zu tragen hat, weil kaum eine Anwalts­kanzlei auf Basis des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setzes (RVG) aktiv wird. Grundlage für solche wettbe­werb­lichen Strei­tig­keiten sind regel­mäßig Honorar­ver­ein­ba­rungen. Sinken die Streit­werte, hat der wettbe­werbs­rechtlich Verletzte damit schon heute oft nicht nur einen (meist nicht ersatz­fä­higen) Wettbe­werbs­schaden, sondern auch noch erheb­liche Rechts­ver­fol­gungs­kosten. Diese würden künftig weiter steigen.

Auch nicht glücklich ist der Plan des Minis­te­riums, den fliegenden Gerichts­stand abzuschaffen. Geklagt werden müsste dann dort, wo der Abgemahnte ansässig ist. Aber nützt das wirklich etwas? Das abgemahnte Unter­nehmen hat weniger anwalt­liche Reise­kosten, wenn der eigene Anwalt am heimi­schen Landge­richt auftritt. Aber macht das den Kohl wirklich fett? Wo ein Prozess statt­findet, ist heute eigentlich gleich­gültig. Dazu ist es zweifelhaft, ob eine Festlegung des Gerichts­standes auf dem Gerichts­stand des abgemahnten Unter­nehmens mit den Festle­gungen des Europa­rechts vereinbar ist.

Es mag sein, dass einige Auswüchse durch ein solches neues Gesetz tatsächlich beschnitten würden. Doch das Grund­problem bleibt: Das Wettbe­werbs­recht legt die Einhaltung wichtiger Spiel­regeln im Kampf um den Kunden in die Hand des Marktes, also der Wettbe­werber. Unter dieser Prämisse ist es schwierig, Abmah­nungen wirksam zu regulieren. Missbrauch und berech­tigte Verfolgung von Wettbe­werbs­in­ter­essen sind anhand neutraler Kriterien nur schwer ausein­an­der­zu­halten. Gleich­zeitig kann und darf es nicht sein, dass wichtige Regeln des Wettbe­werbs­rechts faktisch nicht mehr verfolgt werden, weil sich die Verfolgung auch für wirklich Betroffene finan­ziell nicht nur nicht lohnt, sondern ganz im Gegenteil erheb­liche eigene Kosten auslöst. 

Der allseits missbil­ligte Missbrauch von Abmah­nungen ist mögli­cher­weise schlicht die Kehrseite der Sparsamkeit des Staates, der die Überwa­chung des Wettbe­werbs nicht selbst leisten kann und will.

2018-09-12T22:39:46+02:0012. September 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Der Abenteu­er­tarif

Vertriebs­leiter Valk ist wirklich mit allen Wassern gewaschen. Aber selbst ihm fällt es nicht leicht, den Grund­ver­sor­gungs­tarif der Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) anzupreisen. Er ist schließlich deutlich teurer als der Grund­ver­sor­gungs­tarif in anderen Gemeinden. Und viel, viel teurer als alle anderen Tarife der SWO ist er auch. Warum Valk trotzdem versucht, ihn anzupreisen: Er ist extrem profitabel. 

Zwar kann die SWO sich die Kunden in der Grund­ver­sorgung nicht aussuchen. Aber immerhin sind diese Kunden nicht so preis­be­wusst wie andere. Sie, die noch nie gewechselt haben, sind die treuesten Kunden und machen bis heute rund 40 % der Stromerlöse der SWO aus. 

Aller­dings kann man den Tarif ja schlecht genau so anpreisen. Für den günstigen Online-Tarif mit zwei Jahre Laufzeit, Bankeinzug und Rechnung per E‑Mail hat Valk sich den schönen Namen „Sparschwein-Tarif“ einfallen lassen. Der Tarif mit zweijäh­riger Mindest­ver­trags­laufzeit in Kombi­nation mit 42 km Fahrt mit einem der beiden Car-Sharing-Elektro­mobile der SWO heißt der Marathon-Tarif. „Sicherheit auf langen Wegen“ lautet der Slogan. Aber wie zum Teufel soll der Grund­ver­sor­gungs­tarif nur heißen?

Schließlich kommt Valk die rettende Idee. Der „Abenteurer-Tarif“ soll die Grund­ver­sorgung künftig betitelt werden. Zwar ist der durch­schnitt­liche Grund­ver­sor­gungs­kunde Rentner und alles andere als abenteu­erlich veranlagt. Aber ein bisschen abenteu­erlich ist die Grund­ver­sorgung schon, findet Valk. Denn niemand ist ja so spontan wie der Grund­ver­sor­gungs­kunde: Alle anderen Tarife der SEO laufen nämlich mindestens zwei Jahre. Nur diesen Tarif kann der Kunde – das ist gesetzlich so vorge­schrieben – kurzfristig kündigen.

Spontan wie keiner“ schreibt Valk kurz entschlossen. Dann schickt er den Flyer mit seinen drei Tarifen in die Druckerei und lässt die Flyer verteilen. Doch nur wenige Tage später flattert erneut eine Abmahnung ins Haus. § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nummer zehn des Anhangs zum UWG sei verletzt, behaupten die Stadt­werke Unter­al­theim GmbH, die SWU. Hier ist nämlich verboten, den unzutref­fenden Eindruck zu erwecken, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Beson­derheit des Angebots darstellen. 

Valk jedoch denkt nicht daran, sich zu unter­werfen. Natürlich, so diktiert er der Justi­tiarin Frau Berlach in die Feder, sei das Recht zur kurzfris­tigen Kündigung eine Beson­derheit des Grund­ver­sor­gungs­tarifs. Aber doch nicht gegenüber der SWU, die ebenfalls einen Grund­ver­sor­gungs­tarif anbieten muss, da sie in Unter­al­theim – aber eben nicht in Oberal­theim – die Grund­ver­sor­ger­funktion erfüllt. Nein, lediglich gegenüber den anderen Tarifen, die die SWO selbst anbietet, sei die kurzfristige Kündi­gungs­mög­lichkeit etwas Besonderes.

Valk hätte es auch diesmal auf eine gericht­liche Ausein­an­der­setzung ankommen lassen. Doch Geschäfts­füh­rerin Göker reicht es diesmal. Sie greift zum Hörer. Die SWU verzichtet auf alle Rechte aus der Abmahnung. Die SWO bezahlt der SWU dafür eine Anzeige für ihren Strom­ver­trieb im „Altheimer Tageblatt“ der 30 km entfernten Kreisstadt.

Machen Sie sich nichts daraus, da haben wir doch eh kaum Kunden.“, tröstet Frau Göker Herrn Valk. Und dass die Abonnenten des „Altheimer Tageblatts“ den Flyer der SWO am Folgetag als Beilage erhalten: Das wird in Unter­al­theim vermutlich nie jemand erfahren.

2018-09-12T08:11:15+02:0012. September 2018|Wettbewerbsrecht|