Vor der Flut

Die Energie­preise steigen. Die mehrjährige Phase niedriger Preise scheint vorerst zu Ende zu sein. 

Viel spricht dafür, dass das kein vorüber­ge­hendes Phänomen ist. Dafür spricht vor allem das verän­derte Regelwerk für den EU-Emissi­ons­handel. Anders als in der Vergan­genheit gibt es für die anste­hende 4. Handel­s­pe­riode Regelungen, die Überschüsse automa­tisch abschmelzen, so dass ein so rapider Preis­verfall wie in der Vergan­genheit ausge­schlossen sein dürfte. Emissi­ons­be­rech­ti­gungen sind aber ebenso Betriebs­mittel wie Kohle oder Gas. Steigende Preise für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen bedeuten deswegen steigende Strom­kosten. Steigende Gaspreise tun ihr Übriges. 

Die meisten Verbraucher müssen also mit steigenden Preise rechnen. Aber auch Versorger kann die Preis­ent­wicklung an den Großmärkten nicht kalt lassen. Zwar können sie an ihre Sonder­ver­trags­kunden meist per Preis­gleit­klausel steigende Kosten weiter­wälzen. Und auch die Preise in der Grund­ver­sorgung Strom und Gas bzw. die Preise, die den Entnah­me­kunden in der Wärme berechnet werden, sind nicht fest, sondern können steigen, wenn die Bezugs­preise steigen. Doch diese auf den ersten Blick komfor­table Situation ist keineswegs ausrei­chend, um sich als Energie­ver­sorger wieder hinzulegen:

Zum einen bedeuten steigende Preise mehr kritische Blicke. Die Preig­leit­klauseln werden überprüft. Unter­nehmen und Privat­per­sonen legen Wider­spruch gegen Preis­er­hö­hungen ein, zahlen ggfls. nur noch unter Vorbehalt und ziehen vor Gericht bzw. verweigern die Zahlung und lassen sich verklagen. Zum anderen kommt mehr Bewegung in den Markt. Wenn Preise sinken, ist die Motivation gering, den Versorger zu wechseln. Steigt der Preis dagegen, werden Verbraucher eher untreu. 

Auf beide Entwick­lungen müssen Versorger reagieren. Energie­lie­fer­ver­träge sollten recht­zeitig überprüft und ggfls. geändert werden, um keine Angriffs­punkte zu bieten. Dies gilt auch, wenn die Preis­gleit­klauseln sauber kalku­liert wurden und die Verträge fachkundig erstellt wurden. Denn wenn sich zwischen der Vertrags­ein­führung und der Preis­er­höhung in techni­scher oder auch rechts­tech­ni­scher Hinsicht etwas tut, kann man sich nicht darauf berufen, dass der Vertrag einmal ordnungs­gemäß war. Und auch von der erhöhten Wechsel­be­reit­schaft kann man durchaus profi­tieren: Schließlich betrifft dies auch die Kunden anderer Unter­nehmen. Es gilt also, den Markt zu beobachten. Eventuell mit neuen Produkten auf verän­derte Kunden­be­dürf­nisse zu reagieren. Unter Umständen gerade die grund­ver­sorgten Kunden aktiv anzusprechen und Produkte anzubieten, bevor die Konkurrenz es tut. Und nicht zuletzt eine – wettbe­werbs­rechts­kon­forme! – Kunden-Rückge­win­nungs­stra­tegie aufzu­setzen, um auf Abwan­de­rungen adäquat reagieren zu können. 

Viel Zeit bleibt absehbar dafür nicht: Die Umsetzung muss vor der nächsten Preis­er­höhung abgeschlossen sein. Schließlich hat auch Noah seine Arche gebaut, als er erfuhr, dass es regnen würde. Und nicht, als schon Tropfen fielen. 

2018-09-04T22:13:15+02:004. September 2018|Allgemein|

Öster­reich klagt weiter gegen Hinkley Point C

Noch ist Großbri­tannien ja Mitglied der EU und unter­steht damit auch der europäi­schen Beihil­fen­auf­sicht. Das bedeutet, dass die Briten für staat­liche Unter­stüt­zungen für Unter­nehmen die Geneh­migung der Europäi­schen Kommission benötigen.

Eine solche Geneh­migung hat Großbri­tannien für den ersten Neubau eines Atomkraft­werks seit Jahrzehnten erhalten. Denn entgegen einer weit verbrei­teten Annahme ist die Kernkraft nicht an und für sich günstiger als andere Erzeu­gungs­formen. Deswegen haben die Briten den Betreibern des Kraft­werks Hinkley Point C eine hohe Garan­tie­ver­gütung für den erzeugten Strom für gleich 35 Jahre garan­tiert, es gegen politisch bedingte Still­le­gungen per Entschä­digung abgesi­chert und mit einer Kredit­ga­rantie die Inves­tition erleichtert.

Gegen diese Geneh­migung wandte sich Öster­reich. Doch auch das Europäische Gericht sah die Subvention als zulässig an. Mit Urteil vom 12.07.2018 – T‑356/15 -, entschieden die Luxem­burger Richter erstin­stanzlich, dass Großbri­tannien selbst über seinen Strommix bestimmen dürfe. Das umfasse die Nutzung der Kernkraft. Überdies ergebe sich aus dem EURATOM-Vertrag ja schon die grund­sätz­liche Legiti­mität der Kernkraft. Die Beihilfe – so die Richter – sei auch verhältnismäßig.

Öster­reich gibt sich mit diesem Urteil jedoch nicht geschlagen. Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH), also die 2. Instanz der europäi­schen Gerichts­barkeit, die Sache überprüfen. Nach diesem Rechts­mit­tel­ver­fahren ist Schluss: Eine weitere Instanz kennt das EU-Recht nicht mehr. Im konkreten Fall aller­dings besonders pikant: Sollte der EuGH – wie gewöhnlich – ein bis zwei Jahre für ein Urteil brauchen, kann es gut sein, dass die Briten dann schon längst die EU verlassen haben. Mögli­cher­weise sind sie für ein Urteil, das ihnen die Unter­stützung von Hinkley Point C auf Kosten des briti­schen Steuer­zahlers verbietet, dann ohnehin praktisch nicht mehr erreichbar.

2018-09-04T08:57:13+02:004. September 2018|Energiepolitik, Strom|