Vor der Flut

Die Energiepreise steigen. Die mehrjährige Phase niedriger Preise scheint vorerst zu Ende zu sein. 

Viel spricht dafür, dass das kein vorübergehendes Phänomen ist. Dafür spricht vor allem das veränderte Regelwerk für den EU-Emissionshandel. Anders als in der Vergangenheit gibt es für die anstehende 4. Handelsperiode Regelungen, die Überschüsse automatisch abschmelzen, so dass ein so rapider Preisverfall wie in der Vergangenheit ausgeschlossen sein dürfte. Emissionsberechtigungen sind aber ebenso Betriebsmittel wie Kohle oder Gas. Steigende Preise für Emissionsberechtigungen bedeuten deswegen steigende Stromkosten. Steigende Gaspreise tun ihr Übriges. 

Die meisten Verbraucher müssen also mit steigenden Preise rechnen. Aber auch Versorger kann die Preisentwicklung an den Großmärkten nicht kalt lassen. Zwar können sie an ihre Sondervertragskunden meist per Preisgleitklausel steigende Kosten weiterwälzen. Und auch die Preise in der Grundversorgung Strom und Gas bzw. die Preise, die den Entnahmekunden in der Wärme berechnet werden, sind nicht fest, sondern können steigen, wenn die Bezugspreise steigen. Doch diese auf den ersten Blick komfortable Situation ist keineswegs ausreichend, um sich als Energieversorger wieder hinzulegen:

Zum einen bedeuten steigende Preise mehr kritische Blicke. Die Preigleitklauseln werden überprüft. Unternehmen und Privatpersonen legen Widerspruch gegen Preiserhöhungen ein, zahlen ggfls. nur noch unter Vorbehalt und ziehen vor Gericht bzw. verweigern die Zahlung und lassen sich verklagen. Zum anderen kommt mehr Bewegung in den Markt. Wenn Preise sinken, ist die Motivation gering, den Versorger zu wechseln. Steigt der Preis dagegen, werden Verbraucher eher untreu. 

Auf beide Entwicklungen müssen Versorger reagieren. Energielieferverträge sollten rechtzeitig überprüft und ggfls. geändert werden, um keine Angriffspunkte zu bieten. Dies gilt auch, wenn die Preisgleitklauseln sauber kalkuliert wurden und die Verträge fachkundig erstellt wurden. Denn wenn sich zwischen der Vertragseinführung und der Preiserhöhung in technischer oder auch rechtstechnischer Hinsicht etwas tut, kann man sich nicht darauf berufen, dass der Vertrag einmal ordnungsgemäß war. Und auch von der erhöhten Wechselbereitschaft kann man durchaus profitieren: Schließlich betrifft dies auch die Kunden anderer Unternehmen. Es gilt also, den Markt zu beobachten. Eventuell mit neuen Produkten auf veränderte Kundenbedürfnisse zu reagieren. Unter Umständen gerade die grundversorgten Kunden aktiv anzusprechen und Produkte anzubieten, bevor die Konkurrenz es tut. Und nicht zuletzt eine – wettbewerbsrechtskonforme! – Kunden-Rückgewinnungsstrategie aufzusetzen, um auf Abwanderungen adäquat reagieren zu können. 

Viel Zeit bleibt absehbar dafür nicht: Die Umsetzung muss vor der nächsten Preiserhöhung abgeschlossen sein. Schließlich hat auch Noah seine Arche gebaut, als er erfuhr, dass es regnen würde. Und nicht, als schon Tropfen fielen. 

2018-09-04T22:13:15+02:004. September 2018|Allgemein|

Österreich klagt weiter gegen Hinkley Point C

Noch ist Großbritannien ja Mitglied der EU und untersteht damit auch der europäischen Beihilfenaufsicht. Das bedeutet, dass die Briten für staatliche Unterstützungen für Unternehmen die Genehmigung der Europäischen Kommission benötigen.

Eine solche Genehmigung hat Großbritannien für den ersten Neubau eines Atomkraftwerks seit Jahrzehnten erhalten. Denn entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist die Kernkraft nicht an und für sich günstiger als andere Erzeugungsformen. Deswegen haben die Briten den Betreibern des Kraftwerks Hinkley Point C eine hohe Garantievergütung für den erzeugten Strom für gleich 35 Jahre garantiert, es gegen politisch bedingte Stilllegungen per Entschädigung abgesichert und mit einer Kreditgarantie die Investition erleichtert.

Gegen diese Genehmigung wandte sich Österreich. Doch auch das Europäische Gericht sah die Subvention als zulässig an. Mit Urteil vom 12.07.2018 – T-356/15 -, entschieden die Luxemburger Richter erstinstanzlich, dass Großbritannien selbst über seinen Strommix bestimmen dürfe. Das umfasse die Nutzung der Kernkraft. Überdies ergebe sich aus dem EURATOM-Vertrag ja schon die grundsätzliche Legitimität der Kernkraft. Die Beihilfe – so die Richter – sei auch verhältnismäßig.

Österreich gibt sich mit diesem Urteil jedoch nicht geschlagen. Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH), also die 2. Instanz der europäischen Gerichtsbarkeit, die Sache überprüfen. Nach diesem Rechtsmittelverfahren ist Schluss: Eine weitere Instanz kennt das EU-Recht nicht mehr. Im konkreten Fall allerdings besonders pikant: Sollte der EuGH – wie gewöhnlich – ein bis zwei Jahre für ein Urteil brauchen, kann es gut sein, dass die Briten dann schon längst die EU verlassen haben. Möglicherweise sind sie für ein Urteil, das ihnen die Unterstützung von Hinkley Point C auf Kosten des britischen Steuerzahlers verbietet, dann ohnehin praktisch nicht mehr erreichbar.

2018-09-04T08:57:13+02:004. September 2018|Energiepolitik, Strom|