Verschleppt, gelöscht: Emissionsberechtigungen am Ende der 2. HP
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich Zeit gelassen: Am 26. April 2018 hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Revision eines Anlagenbetreibers zurückgewiesen, der zuvor schon vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos einen Mehrzuteilungsanspruch bezogen auf Emissionsberechtigungen geltend gemacht hat. Erst jetzt liegen die Gründe vor.
Materiell ging es um eine sicherlich nur für wenige Unternehmen relevante Frage der richtigen Benchmarkbestimmung. Was den Fall aber interessant für viele machte: Während des laufenden Verfahrens endete die 2. Handelsperiode. Die Zertifikate der zweiten Handelsperiode wurden umgetauscht. Wer gestern noch Berechtigungen der zweiten Handelsperiode hatte, fand heute also solche der dritten Handelsperiode vor. Das musste doch auch für unerfüllte Zuteilungsansprüche gelten. Oder?
Wer den Emissionshandel schon länger verfolgt, erinnert sich. Recht kurzfristig vor dem Ende platzte die Bombe: Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ging vom Erlöschen der ungeklärten Zuteilungsansprüche aus, die noch bei Gericht oder gar bei der Behörde lagen. Für viele Betreiber war das ein Schock. Sie hatten – oft gegen die Kürzung der Zuteilung zu Versteigerungszwecken – Widerspruch eingelegt, der lange bei der DEHSt lag. Sie hatten geklagt, nachdem endlich Widerspruchsbescheide vorlagen. Jahre waren vergangen, während einige Musterverfahren sehr langsam von den Gerichten abgearbeitet wurden. Nicht zuletzt, weil die Behörde sich Zeit gelassen hatte. Und nun sollte der Behörde ihre zögerliche Abarbeitung den Sieg vor Gericht eintragen?
Doch die Gerichte – auch das BVerwG – bestätigten die Ansicht der DEHSt. Dass schon zugeteilte Berechtigungen umgetauscht werden, weist in den Augen der Richter nicht darauf hin, dass das auch für unerfüllte Zuteilungsansprüche gelten sollte. Es handele sich auch beim Anspruch nicht um ein wesensgleiches Minus zur Berechtigung selbst. Auch eine Analogie sah das Gericht nicht, weil es keine Regelungslücke erkannte. Das sei auch nicht verfassungswidrig, insbesondere sei der Untergang notwendig, weil für die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des Emissionshandelssystems ein bilanzieller Abschluss nötig sei. Das sei auch nicht problematisch, weil es die Klägerin auf den – nur summarischen, also nicht genauso gründlichen – Eilrechtsschutz verwiesen hätte, und auch nicht unionsrechtswidrig.
Für die Anlagenbetreiber ist dies bedauerlich. Viele hatten sich mit guten Argumenten auf einen Rechtsstreit eingelassen und erleben es als ausgesprochen ärgerlich, dass es der Behörde gelungen war, allein durch Zuwarten den Anspruchsuntergang auszulösen.