Der Mieter ante Portas: Die neue Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie ertüchtigt den Mieter

Fernwärm­erzeuger müssen ihre Preise wie auch ihre Preis­ent­wick­lungen tradi­tionell weniger oft vertei­digen als Strom­ver­sorger. Mögli­cher­weise beruht dies auch auf dem Umstand, dass der Vermieter zwar Vertrags­partner ist, aber die Kosten für Fernwärme ja einfach weiter­reicht. Und die Mieter sie zwar letztlich tragen, aber nicht Vertrags­partner sind und meist nur erfahren, was auf der Neben­kos­ten­ab­rechnung steht. Zwar haben Mieter Anspruch auf eine kosten­günstige Bewirt­schaftung, so dass sie weit überhöhte Preise nicht tragen müssten (LG Potsdam, Urt. vom 5.6.2003, 11 S 233/02), aber faktisch gehen nur wenige Mieter gegen ihre Heizkosten an oder fragen beim Versorger nach.

Mögli­cher­weise wird sich dies künftig ändern. Denn zu den bisher wenig beach­teten Neuerungen im sog. EU-Winter­paket gehört eine derzeit laufende Überar­beitung der EU-Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie (hier in der Trilog­version von Juni), die neben höheren Effizi­enz­an­for­de­rungen einige praktische Neuerungen enthält, die dem Mieter mehr Infor­ma­tionen über die Grund­lagen seiner Wärme­ver­sor­gungen vermitteln sollen.

Die in Art. 9b des Entwurfs vorge­se­henen indivi­du­ellen Wärme­zähler sind bereits heute gem. § 4 Abs. 1 HeizkostenV deutscher Standard. Hier ist wohl – wenn überhaupt – nur eher wenig Nachsteue­rungs­bedarf. Aller­dings müssen die Zähler künftig fernaus­lesbar sein, auch im Bestand wohl spätestens 2027. Das ist heute nicht der Fall, hier muss nun auch die Wärme den Anschluss an den techni­schen Fortschritt schaffen.

Neu ist aller­dings Art. 10a des Entwurfs. Dieser sieht deutlich mehr Infor­ma­ti­ons­rechte für den Endver­braucher, also den Mieter, vor, und zwar auch dann, wenn dieser nicht selbst Vertrags­partner ist. Hier heißt es:

Member States shall ensure that, where meters or heat cost allocators are installed, billing and consumption infor­mation is reliable, accurate and based on actual consumption or heat cost allocator readings, in accordance with points 1 and 2 of Annex VIIa for all final users, namely for natural or legal persons purchasing heating, cooling or hot water for their own end use, or natural or legal persons occupying an individual building or a unit in a multi-apartment or multi-purpose building supplied with heating, cooling or hot water from a central source who has no direct or individual contract with the energy supplier.“

Zwar ist offen, wie die Bundes­re­publik diese sehr weitge­henden Infor­ma­ti­ons­pflichten ausge­staltet. Klar ist aber: Wenn der Mieter alle Abrech­nungs- und Verbrauchs­in­for­ma­tionen besitzt, werden Versorger sich vermehrt kriti­schen Fragen gegenüber sehen. Schließlich geht es um das Geld der Mieter. Diesen können die meisten Versorger zwar insofern beruhigt entge­gen­sehen, als dass auch die Sektor­un­ter­su­chungen ergeben haben, dass es nur wenige Unter­nehmen gibt, deren Preise überhaupt Fragen aufwerfen. Doch in jedem Falle müssen Unter­nehmen mehr und anders kommu­ni­zieren. Denn statt der Profis der Wohnungs­wirt­schaft werden künftig mehr Fragen aus dem Kreise der nicht einschlägig vorge­bil­deten Endver­braucher gestellt werden. Das erfordert andere Kommu­ni­ka­ti­ons­stra­tegien als bisher.
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