Verspätete Umsetzung der BVT-Schluss­fol­ge­rungen 2017/1442

Der Mecha­nismus der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie (IED) 2010/75/EU ist eigentlich klar: Alle acht Jahre werden die geltenden Grenz­werte für große Feuerungs­an­lagen mit 50 MW Feuerungs­wär­me­leistung (FWL) und mehr in jeweils neuen BVT-Schluss­fol­ge­rungen dem techni­schen Fortschritt angepasst. Vier Jahre später müssen alle vom Anwen­dungs­be­reich erfassten Anlagen diese Grenz­werte einhalten. Eine solche Anpassung hat die europäische Kommission am 31.07.2017 in Form des Beschlusses 2017/1442/EU erlassen (hierzu mehr). Für Kraft­werke und andere große Indus­trie­an­lagen sind dort insbe­sondere schärfere Emissi­ons­grenz­werte für Schwe­fel­dioxid, Stick­oxide, Queck­silber und Feinstaub vorgesehen.

Einige betroffene Unter­nehmen und Verbände, aber auch einige osteu­ro­päische Länder und der Freistaat Sachsen als Unter­stützer wenden sich gegen diesen Beschluss vor Gericht. Doch diese Klagen haben keine aufschie­bende Wirkung: 2021 müssen alle betrof­fenen Anlagen wohl oder übel die Grenz­werte einhalten. Und auch für den Gesetz­geber gelten Fristen. Gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 des Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes (BImSchG) muss die Bundes­re­gierung innerhalb eines Jahres nach Veröf­fent­li­chung der BVT-Schluss­fol­ge­rungen eine Überprüfung und Anpassung der betref­fenden Rechts­ver­ord­nungen vollziehen. In diesem Fall sind das vor allem die 13. und die 17. BImSchV. 

Da die Schluss­fol­gerung Ende Juli 2017 vorgelegt wurde, müsste also eigentlich eine Änderung bereits vorge­nommen worden sein. Bis jetzt ist das aber, gleichwohl bereits September 2018, nicht der Fall. Dabei scheint es sich auch nicht um ein Versehen zu handeln. Denn auf eine Kleine Anfrage der Grünen hat das Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Natur­schutz und nukleare Sicherheit (BMU) am 31.08.2018 geant­wortet, dass über die Art und Weise der Umsetzung der Schluss­fol­ge­rungen erst im Zusam­menhang mit der Kohle­kom­mission entschieden würde.

Die Bundes­re­publik ist also aktuell schon im Verzug. Für die betrof­fenen Anlagen­be­treiber ist das zumindest ärgerlich. Denn die Umsetzung ist kein reines Abschreiben der europäi­schen Vorgaben; es existieren durchaus Spiel­räume für den Verord­nungs­geber. Da das Zögern der Bundes­re­gierung keinen Einfluss darauf hat, dass 2021 die Grenz­werte scharf geschaltet werden, sollte die Bundes­re­gierung spätestens dann Entwürfe vorlegen, wenn sich heraus­stellt, dass die Kohle­kom­mission weiterhin so schleppend disku­tiert, wie es sich derzeit abzeichnet. Ansonsten geschieht etwas, was wohl auch innerhalb der Bundes­re­gierung niemand will: Auch die vielen Anlagen­be­treiber, die von der Kohle­kom­mission und ihrer Arbeit gar nicht betroffen sind, weil sie andere Brenn­stoffe nutzen, werden länger als nötig im Ungewissen gelassen.

2018-09-19T22:45:47+02:0019. September 2018|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Ratten­rennen der Windkraft­an­lagen: Entscheidung des OVG Münster v. 18.09.2018

Dass den letzten die Hunde beißen, ist aus dem Immis­si­ons­schutz­recht unter dem Stich­punkt Critical Loads bekannt. Wir erinnern uns etwa an eine Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Münster, das zu der Entscheidung kam, dass zusätz­liche Schad­stoff­ein­träge durch ein weiteres, später als andere Neubauten geneh­migtes Kraftwerk im Rahmen einer Verträg­lich­keits­prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richt­linie (FFH-Richt­linie) additiv berück­sichtigt werden müssen. Deswegen hob es 2011 Teilge­neh­migung und Vorbe­scheid für das Kohle­kraftwerk Lünen der Trianel auf.

Wiederum das OVG Münster hat sich nun mit Datum vom 18.09.2018 (Az.: 8 A 1884/16; 8A1886/16) zu einem anderen Priori­täts­ver­hältnis geäußert. In dieser inter­es­santen Entscheidung geht es um Windkraft­an­lagen (WKA). Die beiden konkur­rie­renden WKA liegen rund 200 Meter ausein­ander. Bei bestimmten Windrich­tungen muss eine der Anlagen abgeschaltet werden, sonst kommt es zu die Stand­si­cherheit beein­träch­ti­genden Turbu­lenzen. Doch wonach richtet sich, wer nun seine Anlage abschalten muss? Unfair wäre es, auf den Zeitpunkt der Antrag­stellung abzustellen. Denn das würde der Manipu­lation Tür und Tor öffnen: Durch Vorlage eines nahezu inhalts­leeren schnellen Antrags könnte ein pfiffiger Betreiber sich Vorteile verschaffen, auch wenn er wüsste, dass der Antrag in dieser Form komplett chancenlos sei. Ebenso wäre es nicht sachge­recht, auf den Zeitpunkt der Geneh­mi­gungs­er­teilung abzustellen. Denn dann ginge es von Zufäl­lig­keiten in der Geneh­mi­gungs­be­hörde und anderen betei­ligten Behörden ab, welcher Bescheid zuerst das Haus verlässt. Das OVG Münster hat deswegen auf die Einrei­chung eines prüffä­higen Antrags abgestellt. Gleich­zeitig hat es festge­stellt, dass auch ein immis­si­ons­schutz­recht­licher Vorbe­scheid reicht, um das Erstge­burts­recht der Anlage zu sichern.

Die Entscheidung ist für Anlagen­be­treiber, aber insbe­sondere auch für Planungs­büros inter­essant. Immerhin ist es nicht fernliegend, dass aus kleinen Fehlern oder Verzö­ge­rungen bei der Erbringung von Planungs­leis­tungen, insbe­sondere auch Gutachten, die für den Geneh­mi­gungs­antrag erfor­derlich sind, echte finan­zielle Nachteile entstehen, die weit über einen leicht verzö­gerten Start hinaus­gehen. Auch abseits der Frage, wie gut das einzelne Planungsbüro versi­chert ist, sollte dies gerade in begehrten, guten Lagen im Hinterkopf bleiben.

2018-09-19T08:34:25+02:0019. September 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|