Dass den letzten die Hunde beißen, ist aus dem Immissionsschutzrecht unter dem Stichpunkt Critical Loads bekannt. Wir erinnern uns etwa an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster, das zu der Entscheidung kam, dass zusätzliche Schadstoffeinträge durch ein weiteres, später als andere Neubauten genehmigtes Kraftwerk im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) additiv berücksichtigt werden müssen. Deswegen hob es 2011 Teilgenehmigung und Vorbescheid für das Kohlekraftwerk Lünen der Trianel auf.
Wiederum das OVG Münster hat sich nun mit Datum vom 18.09.2018 (Az.: 8 A 1884/16; 8A1886/16) zu einem anderen Prioritätsverhältnis geäußert. In dieser interessanten Entscheidung geht es um Windkraftanlagen (WKA). Die beiden konkurrierenden WKA liegen rund 200 Meter auseinander. Bei bestimmten Windrichtungen muss eine der Anlagen abgeschaltet werden, sonst kommt es zu die Standsicherheit beeinträchtigenden Turbulenzen. Doch wonach richtet sich, wer nun seine Anlage abschalten muss? Unfair wäre es, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Denn das würde der Manipulation Tür und Tor öffnen: Durch Vorlage eines nahezu inhaltsleeren schnellen Antrags könnte ein pfiffiger Betreiber sich Vorteile verschaffen, auch wenn er wüsste, dass der Antrag in dieser Form komplett chancenlos sei. Ebenso wäre es nicht sachgerecht, auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Denn dann ginge es von Zufälligkeiten in der Genehmigungsbehörde und anderen beteiligten Behörden ab, welcher Bescheid zuerst das Haus verlässt. Das OVG Münster hat deswegen auf die Einreichung eines prüffähigen Antrags abgestellt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass auch ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid reicht, um das Erstgeburtsrecht der Anlage zu sichern.
Die Entscheidung ist für Anlagenbetreiber, aber insbesondere auch für Planungsbüros interessant. Immerhin ist es nicht fernliegend, dass aus kleinen Fehlern oder Verzögerungen bei der Erbringung von Planungsleistungen, insbesondere auch Gutachten, die für den Genehmigungsantrag erforderlich sind, echte finanzielle Nachteile entstehen, die weit über einen leicht verzögerten Start hinausgehen. Auch abseits der Frage, wie gut das einzelne Planungsbüro versichert ist, sollte dies gerade in begehrten, guten Lagen im Hinterkopf bleiben.
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