Fernwärmerzeuger müssen ihre Preise wie auch ihre Preisentwicklungen traditionell weniger oft verteidigen als Stromversorger. Möglicherweise beruht dies auch auf dem Umstand, dass der Vermieter zwar Vertragspartner ist, aber die Kosten für Fernwärme ja einfach weiterreicht. Und die Mieter sie zwar letztlich tragen, aber nicht Vertragspartner sind und meist nur erfahren, was auf der Nebenkostenabrechnung steht. Zwar haben Mieter Anspruch auf eine kostengünstige Bewirtschaftung, so dass sie weit überhöhte Preise nicht tragen müssten (LG Potsdam, Urt. vom 5.6.2003, 11 S 233/02), aber faktisch gehen nur wenige Mieter gegen ihre Heizkosten an oder fragen beim Versorger nach.
Möglicherweise wird sich dies künftig ändern. Denn zu den bisher wenig beachteten Neuerungen im sog. EU-Winterpaket gehört eine derzeit laufende Überarbeitung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (hier in der Trilogversion von Juni), die neben höheren Effizienzanforderungen einige praktische Neuerungen enthält, die dem Mieter mehr Informationen über die Grundlagen seiner Wärmeversorgungen vermitteln sollen.
Die in Art. 9b des Entwurfs vorgesehenen individuellen Wärmezähler sind bereits heute gem. § 4 Abs. 1 HeizkostenV deutscher Standard. Hier ist wohl – wenn überhaupt – nur eher wenig Nachsteuerungsbedarf. Allerdings müssen die Zähler künftig fernauslesbar sein, auch im Bestand wohl spätestens 2027. Das ist heute nicht der Fall, hier muss nun auch die Wärme den Anschluss an den technischen Fortschritt schaffen.
Neu ist allerdings Art. 10a des Entwurfs. Dieser sieht deutlich mehr Informationsrechte für den Endverbraucher, also den Mieter, vor, und zwar auch dann, wenn dieser nicht selbst Vertragspartner ist. Hier heißt es:
„Member States shall ensure that, where meters or heat cost allocators are installed, billing and consumption information is reliable, accurate and based on actual consumption or heat cost allocator readings, in accordance with points 1 and 2 of Annex VIIa for all final users, namely for natural or legal persons purchasing heating, cooling or hot water for their own end use, or natural or legal persons occupying an individual building or a unit in a multi-apartment or multi-purpose building supplied with heating, cooling or hot water from a central source who has no direct or individual contract with the energy supplier.“
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