Noch ist Großbri­tannien ja Mitglied der EU und unter­steht damit auch der europäi­schen Beihil­fen­auf­sicht. Das bedeutet, dass die Briten für staat­liche Unter­stüt­zungen für Unter­nehmen die Geneh­migung der Europäi­schen Kommission benötigen.

Eine solche Geneh­migung hat Großbri­tannien für den ersten Neubau eines Atomkraft­werks seit Jahrzehnten erhalten. Denn entgegen einer weit verbrei­teten Annahme ist die Kernkraft nicht an und für sich günstiger als andere Erzeu­gungs­formen. Deswegen haben die Briten den Betreibern des Kraft­werks Hinkley Point C eine hohe Garan­tie­ver­gütung für den erzeugten Strom für gleich 35 Jahre garan­tiert, es gegen politisch bedingte Still­le­gungen per Entschä­digung abgesi­chert und mit einer Kredit­ga­rantie die Inves­tition erleichtert.

Gegen diese Geneh­migung wandte sich Öster­reich. Doch auch das Europäische Gericht sah die Subvention als zulässig an. Mit Urteil vom 12.07.2018 – T‑356/15 -, entschieden die Luxem­burger Richter erstin­stanzlich, dass Großbri­tannien selbst über seinen Strommix bestimmen dürfe. Das umfasse die Nutzung der Kernkraft. Überdies ergebe sich aus dem EURATOM-Vertrag ja schon die grund­sätz­liche Legiti­mität der Kernkraft. Die Beihilfe – so die Richter – sei auch verhältnismäßig.

Öster­reich gibt sich mit diesem Urteil jedoch nicht geschlagen. Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH), also die 2. Instanz der europäi­schen Gerichts­barkeit, die Sache überprüfen. Nach diesem Rechts­mit­tel­ver­fahren ist Schluss: Eine weitere Instanz kennt das EU-Recht nicht mehr. Im konkreten Fall aller­dings besonders pikant: Sollte der EuGH – wie gewöhnlich – ein bis zwei Jahre für ein Urteil brauchen, kann es gut sein, dass die Briten dann schon längst die EU verlassen haben. Mögli­cher­weise sind sie für ein Urteil, das ihnen die Unter­stützung von Hinkley Point C auf Kosten des briti­schen Steuer­zahlers verbietet, dann ohnehin praktisch nicht mehr erreichbar.