Noch ist Großbritannien ja Mitglied der EU und untersteht damit auch der europäischen Beihilfenaufsicht. Das bedeutet, dass die Briten für staatliche Unterstützungen für Unternehmen die Genehmigung der Europäischen Kommission benötigen.
Eine solche Genehmigung hat Großbritannien für den ersten Neubau eines Atomkraftwerks seit Jahrzehnten erhalten. Denn entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist die Kernkraft nicht an und für sich günstiger als andere Erzeugungsformen. Deswegen haben die Briten den Betreibern des Kraftwerks Hinkley Point C eine hohe Garantievergütung für den erzeugten Strom für gleich 35 Jahre garantiert, es gegen politisch bedingte Stilllegungen per Entschädigung abgesichert und mit einer Kreditgarantie die Investition erleichtert.
Gegen diese Genehmigung wandte sich Österreich. Doch auch das Europäische Gericht sah die Subvention als zulässig an. Mit Urteil vom 12.07.2018 – T‑356/15 -, entschieden die Luxemburger Richter erstinstanzlich, dass Großbritannien selbst über seinen Strommix bestimmen dürfe. Das umfasse die Nutzung der Kernkraft. Überdies ergebe sich aus dem EURATOM-Vertrag ja schon die grundsätzliche Legitimität der Kernkraft. Die Beihilfe – so die Richter – sei auch verhältnismäßig.
Österreich gibt sich mit diesem Urteil jedoch nicht geschlagen. Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH), also die 2. Instanz der europäischen Gerichtsbarkeit, die Sache überprüfen. Nach diesem Rechtsmittelverfahren ist Schluss: Eine weitere Instanz kennt das EU-Recht nicht mehr. Im konkreten Fall allerdings besonders pikant: Sollte der EuGH – wie gewöhnlich – ein bis zwei Jahre für ein Urteil brauchen, kann es gut sein, dass die Briten dann schon längst die EU verlassen haben. Möglicherweise sind sie für ein Urteil, das ihnen die Unterstützung von Hinkley Point C auf Kosten des britischen Steuerzahlers verbietet, dann ohnehin praktisch nicht mehr erreichbar.
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