KWK-Eigenverbrauch: Dem Bundesrat geht die Geduld aus

Bekanntlich ist der Gesetzgeber nicht immer ein Rennpferd, sondern manches Mal auch eine alte Mähre. In Hinblick auf die Neuregelung einer auf 40% reduzierten EEG-Umlage für den Eigenverbrauch neuerer, hocheffizienter KWK-Anlagen zeigt sich der Bundesgesetzgeber aber als ganz besonders gemächlich.

Dabei sah es im Mai so gut aus. Nachdem die Europäische Kommission den alten § 61b EEG für beihilfewidrig erklärt hatte, der für den Eigenverbrauch der betroffenen Anlagen gar keine EEG-Umlage vorsah, hatten sich Kommission und Bundesrepublik darauf geeinigt, dass für KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2014 und Silvester 2017 in der Leistungsklasse zwischen 1 und 10 MW nur 40 % EEG-Umlage gezahlt werden müsste. Und für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinausgehende Produktion sollte die EEG-Umlage linear ansteigen, bis bei 7.000 Vollbenutzungsstunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte.

Auch wir nahmen damals an, dass eine gesetzliche Neuregelung nur noch eine reine Formalität sei. Der Bundesgesetzgeber wollte dies im sogenannten “100-Tage-Gesetz” in Kraft setzen. Doch wegen der strittigen Sonderausschreibung für Wind- und Solarenergie wurde daraus nichts. Vor der Sommerpause kam es nicht mehr zu Entscheidungen. Und noch immer tut sich nichts im zuständigen Wirtschaftsministerium.

Inzwischen hat nun in der Sitzung vom 21.9.2018 auch der Bundesrat, also die Vertretung der Bundesländer, offenbar die Geduld mit dem Gesetzgeber verloren. Er fordert in einer Entschließung die Bundesregierung nunmehr offiziell auf, die doch schon abschließend diskutierte Ermäßigung der EEG-Umlage schnellstmöglich umzusetzen. Weiter fordert er weitere Anpassungserfordernisse, die ins KWKG aufgenommen werden sollten. So wünschen sich die Länder eine verlängerte Inbetriebnahmefrist der nach den KWKG geförderten Anlagen. Eine Beibehaltung der Höhe der Forderung für die KWK-Bestandsanlagen, und einige Klärungen und Vereinfachungen im Energierecht. Zudem soll eine Reihe weiterer Entlastungen her, unter anderem Bagatellgrenze für Drittstrommengen, vereinfachte Meßkonzepte für einen Übergangszeitraum, harmonisierte Meldefristen und einiges mehr.

Aus ökologischer Sicht wie auch in Hinblick auf Versorgungssicherheit ist eine Stärkung der KWK nur zu wünschen. Doch ob die europäische Kommission die Verlängerung des KWKG so positiv sieht wie die Bundesländer? Doch ungeachtet der Frage, ob Novellierungen in Brüssel auf Zustimmung stoßen, sollte der Bundesgesetzgeber jetzt alles tun, um möglichst schnell Sicherheit für Unternehmen zu schaffen. Konkret: Wenn eine schnelle Regelung für Stromausschreibungen und KWK-Eigenverbrauch nicht möglich ist, dann sollten diese Punkte voneinander entkoppelt werden.

2018-09-25T22:55:07+02:0025. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Der Zug rollt: Fahrplan für die 4. HP

Der Sommer ist vorbei, und die novellierte Emissionshandelsrichtlinie schon bald ein halbes Jahr in Kraft: Die Grundlage für die nächste Handelsperiode ist am 8.4.2018 in Kraft getreten. Nur wenige Wochen später stellte die Kommission eine erste, noch vorläufige Liste der von Abwanderung bedrohten Sektoren vor. Diese immerhin 44 Sektoren und Subsektoren gelten als „sichere Bank“. Sehr viel weniger CL-Mengen als in der letzten Handelsperiode würden es künftig wohl danach gar nicht. Gleichwohl waren nicht auf der Liste Verzeichnete aufgerufen, sich noch einmal zu melden.

In den nächsten Wochen sollten nun ursprünglich die Zuteilungsregeln verabschiedet werden. In mehr als nur groben Zügen sind sie bereits der Richtlinie zu entnehmen. Doch Details sind immer noch offen, etwa die Frage, wie die geplante dynamische Allokation genau aussehen soll. Zwar kursieren Entwürfe und Gerüchte, es bleibt aber noch spannend. 

Derzeit sieht der Zeitplan wohl noch vor, dass Ende des Jahres eine endgültige Liste der von Abwanderung bedrohten Sektoren vorliegt, so dass Weihnachten klar sein sollte, welche Unternehmen sich über eine kostenlose Zuteilung in Höhe von 100 % der Benchmarkzuteilung freuen dürfen, statt wie andere mit 30% zu starten und dann (bis auf Fernwärme) auf eine Nullzuteilung zu sinken. 

Im nächsten Jahr wird es dann ernst. Anfang des Jahres soll das TEHG in Kraft treten. Ein erster Entwurf liegt bereits vor. Das Bundeskabinett hat beschlossen. Und auch im Bundesrat hat man sich bereits mit dem TEHG beschäftigt.

Im Frühling soll sodann die Datenerhebung stattfinden. Diese ist – zusammen mit Daten aus früheren Berichterstattungen – Grundlage der künftigen Zuteilung. Ein reguläres Antragsverfahren wie in der Vergangenheit soll wohl schon deswegen nicht mehr stattfinden, weil es keine Wahlmöglichkeiten oder Spielräume mehr geben soll. 

Im Herbst 2019 sollen diese Daten dann von der Bundesrepublik an die Kommission übermittelt werden. Erst 2020 sollen die Benchmarks feststehen, die die Kommission aus den Daten berechnen wird. Und erst Ende des Jahres 2020, also mit viel Optimismus knapp vor Beginn der neuen Handelsperiode, ist wohl frühestens mit Zuteilungsbescheiden zu rechnen. Doch Bescheide, die erst nach Beginn der Handelsperiode kommen, kennen wir ja schon. 

2018-09-24T23:14:56+02:0024. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

Vertragsbedingungen in der Fernwärmeversorgung: Zu BGH VIII ZR 111/13

Aufgrund der steigenden Preise für Öl und Gas werden in den nächsten Wochen viele Unternehmen die Energiepreise anheben, weil ihre Preisentwicklung an die Preisentwicklung der von ihnen verwendeten Brennstoffträger geknüpft ist. Es ist zu erwarten, dass dies nicht wenige Kunden zum Anlass nehmen werden, um über ihre Verträge noch einmal nachzudenken. In diesem Zusammenhang sei an eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.1.2014 (VIII ZR111/13) erinnert. In dieser Entscheidung ging es um Fernwärme.

Für Fernwärme gilt für die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsmuster und -bedingungen die AVBFernwärmeV. Sie enthält eine Vielzahl von Regelungen, die das Verhältnis von Fernwärmeversorger zu Kunden speziell ordnen. Zu diesen Regelungen gehört auch § 32 AVBFernwärmeV, der eine maximale Laufzeit von Fernwärmeversorgungsverträgen von stattlichen zehn Jahren vorsieht. Und eine Kündigungsfrist von immerhin neun Monaten bis Vertragsende, ansonsten verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils weitere fünf Jahre.

Diese Regelung von § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV gilt aber nicht immer schon dann, wenn Fernwärme geliefert wird. Der BGH hat in der erwähnten Entscheidung klargestellt, dass § 32 Abs. 1AVBFernwärmeV nur das maximale Maß des Möglichen regelt. Aber nicht gilt, wenn keine vertragliche Regelung zwischen den Parteien die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist regelt.

In dem entschiedenen Fall waren keine dies anordnenden Versorgungsbedingungen vereinbart worden. Zwar unterhielt das Fernwärmeversorgungsunternehmen allgemeine Versorgungsbedingungen, die es auch veröffentlicht hatte. Diese waren in dem Verhältnis zwischen den Parteien aber nicht einbezogen worden. Der BGH erinnerte zu Recht daran, dass dies nur aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung möglich ist. Eine solche sah der BGH aber nicht. Vielmehr hatte das versorgte Unternehmen Fernwärme als sogenannter Entnahmekunde bezogen. Es war also kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen worden. Vielmehr wurde Fernwärme einfach entnommen.

Für solche Entnahmen gilt gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV der für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltende Preis. Aber nach Ansicht des BGH eben auch nur dieser. Die sonstigen Versorgungsbedingungen des Fernwärmeunternehmens werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Das ist für viele Einzelregelungen misslich, die einem Fernwärmeversorger wichtig sind. Besonders gilt dies aber für Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen. Preis und Versorgungsbedingungen sind zwei Paar Schuhe.

In der Konsequenz hat der BGH das Recht des Kunden bestätigt, solche Verträge jederzeit ohne Einhaltung der neuen Monatsfrist zu kündigen. Der BGH hat es in der damaligen Entscheidung offen gelassen, ob eine solche Kündigung von einem Tag auf den anderen zulässig sei, oder eine zweimonatige Frist, minimal aber eine zweiwöchige Frist wie bei Strom und Gas gilt. In jedem Fall kommt der Entnahmekunde schnell aus seinem Vertrag heraus. Für ein auf langfristige Planungssicherheit angewiesenes Fernwärmeversorgungsunternehmen gilt deswegen, dass solche Verträge kritisch zu betrachten sind. Fernwärmeversorger sind deswegen aufgerufen, ihre bestehenden Kundenverhältnisse sorgfältig daraufhin zu überprüfen, wie die Vertragslage eigentlich aussieht. Insbesondere dann, wenn versorgte Liegenschaften mehrfach den Eigentümer gewechselt haben, der jeweils neue Eigentümer aber gemäß § 32 Abs. 3 AVBFernwärmeV nicht mitgeteilt wurde, sollte ein Fernwärmeversorgungsunternehmen sich um eine Ordnung seiner Vertragsverhältnisse spätestens jetzt bemühen, wenn die Preise nach einer mehrjährigen Phase der Stabilität wieder steigen.

2018-09-24T09:52:27+02:0024. September 2018|Wärme|