KWK-Eigenverbrauch: Dem Bundesrat geht die Geduld aus
Bekanntlich ist der Gesetzgeber nicht immer ein Rennpferd, sondern manches Mal auch eine alte Mähre. In Hinblick auf die Neuregelung einer auf 40% reduzierten EEG-Umlage für den Eigenverbrauch neuerer, hocheffizienter KWK-Anlagen zeigt sich der Bundesgesetzgeber aber als ganz besonders gemächlich.
Dabei sah es im Mai so gut aus. Nachdem die Europäische Kommission den alten § 61b EEG für beihilfewidrig erklärt hatte, der für den Eigenverbrauch der betroffenen Anlagen gar keine EEG-Umlage vorsah, hatten sich Kommission und Bundesrepublik darauf geeinigt, dass für KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2014 und Silvester 2017 in der Leistungsklasse zwischen 1 und 10 MW nur 40 % EEG-Umlage gezahlt werden müsste. Und für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinausgehende Produktion sollte die EEG-Umlage linear ansteigen, bis bei 7.000 Vollbenutzungsstunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte.
Auch wir nahmen damals an, dass eine gesetzliche Neuregelung nur noch eine reine Formalität sei. Der Bundesgesetzgeber wollte dies im sogenannten „100-Tage-Gesetz“ in Kraft setzen. Doch wegen der strittigen Sonderausschreibung für Wind- und Solarenergie wurde daraus nichts. Vor der Sommerpause kam es nicht mehr zu Entscheidungen. Und noch immer tut sich nichts im zuständigen Wirtschaftsministerium.
Inzwischen hat nun in der Sitzung vom 21.9.2018 auch der Bundesrat, also die Vertretung der Bundesländer, offenbar die Geduld mit dem Gesetzgeber verloren. Er fordert in einer Entschließung die Bundesregierung nunmehr offiziell auf, die doch schon abschließend diskutierte Ermäßigung der EEG-Umlage schnellstmöglich umzusetzen. Weiter fordert er weitere Anpassungserfordernisse, die ins KWKG aufgenommen werden sollten. So wünschen sich die Länder eine verlängerte Inbetriebnahmefrist der nach den KWKG geförderten Anlagen. Eine Beibehaltung der Höhe der Forderung für die KWK-Bestandsanlagen, und einige Klärungen und Vereinfachungen im Energierecht. Zudem soll eine Reihe weiterer Entlastungen her, unter anderem Bagatellgrenze für Drittstrommengen, vereinfachte Meßkonzepte für einen Übergangszeitraum, harmonisierte Meldefristen und einiges mehr.
Aus ökologischer Sicht wie auch in Hinblick auf Versorgungssicherheit ist eine Stärkung der KWK nur zu wünschen. Doch ob die europäische Kommission die Verlängerung des KWKG so positiv sieht wie die Bundesländer? Doch ungeachtet der Frage, ob Novellierungen in Brüssel auf Zustimmung stoßen, sollte der Bundesgesetzgeber jetzt alles tun, um möglichst schnell Sicherheit für Unternehmen zu schaffen. Konkret: Wenn eine schnelle Regelung für Stromausschreibungen und KWK-Eigenverbrauch nicht möglich ist, dann sollten diese Punkte voneinander entkoppelt werden.