Bekanntlich ist der Gesetz­geber nicht immer ein Rennpferd, sondern manches Mal auch eine alte Mähre. In Hinblick auf die Neure­gelung einer auf 40% reduzierten EEG-Umlage für den Eigen­ver­brauch neuerer, hochef­fi­zi­enter KWK-Anlagen zeigt sich der Bundes­ge­setz­geber aber als ganz besonders gemächlich.

Dabei sah es im Mai so gut aus. Nachdem die Europäische Kommission den alten § 61b EEG für beihil­fe­widrig erklärt hatte, der für den Eigen­ver­brauch der betrof­fenen Anlagen gar keine EEG-Umlage vorsah, hatten sich Kommission und Bundes­re­publik darauf geeinigt, dass für KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Silvester 2017 in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW nur 40 % EEG-Umlage gezahlt werden müsste. Und für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear ansteigen, bis bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte.

Auch wir nahmen damals an, dass eine gesetz­liche Neure­gelung nur noch eine reine Forma­lität sei. Der Bundes­ge­setz­geber wollte dies im sogenannten „100-Tage-Gesetz“ in Kraft setzen. Doch wegen der strit­tigen Sonder­aus­schreibung für Wind- und Solar­energie wurde daraus nichts. Vor der Sommer­pause kam es nicht mehr zu Entschei­dungen. Und noch immer tut sich nichts im zustän­digen Wirtschaftsministerium. 

Inzwi­schen hat nun in der Sitzung vom 21.9.2018 auch der Bundesrat, also die Vertretung der Bundes­länder, offenbar die Geduld mit dem Gesetz­geber verloren. Er fordert in einer Entschließung die Bundes­re­gierung nunmehr offiziell auf, die doch schon abschließend disku­tierte Ermäßigung der EEG-Umlage schnellst­möglich umzusetzen. Weiter fordert er weitere Anpas­sungs­er­for­der­nisse, die ins KWKG aufge­nommen werden sollten. So wünschen sich die Länder eine verlän­gerte Inbetrieb­nah­me­frist der nach den KWKG geför­derten Anlagen. Eine Beibe­haltung der Höhe der Forderung für die KWK-Bestands­an­lagen, und einige Klärungen und Verein­fa­chungen im Energie­recht. Zudem soll eine Reihe weiterer Entlas­tungen her, unter anderem Bagatell­grenze für Dritts­trom­mengen, verein­fachte Meßkon­zepte für einen Übergangs­zeitraum, harmo­ni­sierte Melde­fristen und einiges mehr.

Aus ökolo­gi­scher Sicht wie auch in Hinblick auf Versor­gungs­si­cherheit ist eine Stärkung der KWK nur zu wünschen. Doch ob die europäische Kommission die Verlän­gerung des KWKG so positiv sieht wie die Bundes­länder? Doch ungeachtet der Frage, ob Novel­lie­rungen in Brüssel auf Zustimmung stoßen, sollte der Bundes­ge­setz­geber jetzt alles tun, um möglichst schnell Sicherheit für Unter­nehmen zu schaffen. Konkret: Wenn eine schnelle Regelung für Strom­aus­schrei­bungen und KWK-Eigen­ver­brauch nicht möglich ist, dann sollten diese Punkte vonein­ander entkoppelt werden.