Die Organe der EU haben Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie beschlossen, nun stehen noch die konkreten Zuteilungsregeln aus, und um die erst im Entwurf vorliegende Liste der abwanderungsbedrohten Branchen (CL-Liste) gibt es ein Hauen und Stechen der Verbände. Gleichzeitig scharren alle Beteiligten ungeduldig mit den metaphorischen Füßen, denn das Antragsverfahren für die nächste Handelsperiode des Emissionshandels steht schon bald vor der Tür.
Oh, aber Moment: Haben Sie auch gerade ein Déjà-vu? Ganz genau ist die Lage aber dann doch nicht wie 2011. Denn der Referentenentwurf des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) für die bevorstehende vierte Handelsperiode weist einige markante Änderungen gegenüber dem aktuellen Rechtszustand auf:
Es gibt keine Zuteilungsverordnung mehr. Während es in der ersten und zweiten Handelsperiode noch richtige deutsche Zuteilungsgesetze gab, reichte in der laufenden Handelsperiode ja schon eine schnöde Verordnung. Und in Zukunft gibt es nicht mal die mehr: Die Zuteilung richtet sich direkt nach Gemeinschaftsrecht. Das neue TEHG sieht deswegen nur noch eine Verordnungsermächtigung als Auffangermächtigung für europarechtlich ungeregelte Punkte vor.
Es gibt keine Härtefallklausel mehr. Wer kein Geld hat, um sich Emissionsberechtigungen zu kaufen, erhält auch dann keine Extraportion, wenn ganz besondere Umstände für sein Problem ursächlich sind. Damit reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des EuGH, der in der laufenden Handelsperiode der Kommission recht gab, die den Deutschen die im derzeit noch geltenden TEHG eigentlich noch angeordneten Härtefallzuteilungen verbot.
Bisher mussten Zertifikate einer Handelsperiode in solche der nächsten Handelsperiode umgetauscht werden. In Zukunft gilt das nicht mehr, sie gelten einfach weiter. Es steht zu hoffen, dass sich damit auch die Rechtsprechung erledigt, nach der unerfüllte Zuteilungsansprüche ersatzlos erlöschen, wenn im laufenden Prozess die Handelsperiode endet.
Die Kontoführungsgebühren für Emissionsberechtigungen steigen.
Für den bisher nicht ausdrücklich geregelten Insolvenzfall werden die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters festgeschrieben.
Für die Kleinemittenten gibt es noch keine abschließende Regelung, hier enthält der Entwurf einen Platzhalter. Sinnvoll wäre eine Anhebung des Schwellenwerts für kleine, oft kaum emittierende Anlagen gewesen, leider bleiben diese Anlagen weiter im Emissionshandelssystem.
Das neue TEHG enthält zudem Regelungsbrücken ins Gemeinschaftsrecht für den Luftverkehr, nachdem die EU sich 2016 mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) auf einen Mechanismus geeinigt hat, bei dem im Wesentlichen ein Ausgleich bei Emissionen stattfinden soll, die über den Status 2020 hinausgehen.
Diese durchaus überschaubaren Regelungen sollen nun schnell ins Bundesgesetzblatt. Doch wirklich aufregend ist all das nicht. Die wirkliche Musik spielt in Brüssel. Die Branchen warten also gespannt auf die Zuteilungsregeln, vor allem auf die konkreten Benchmarks, und die endgültige CL-Liste. Erst dann ist es für die Unternehmen abschließend absehbar, wie ihre Zuteilung aussehen wird.
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