Dumm gelaufen

Es ist ein ehernes Gesetz: Irgendwer motzt immer. Wenn der Strom- oder Gaslieferant die Preise anpasst, ist der Ärger allerdings nicht in jedem Fall ganz nachzuvollziehen. Schließlich hat der Bürger seit 1998 die Auswahl aus einer Vielzahl von Lieferanten und ist nicht an ein bestimmtes Unternehmen gekettet.

Was genau den Sonderkunden eines nordrhein-westfälischen Gasversorgers bewogen hat, 2007 den Gaspreis als überhöht zu geißeln, dann aber nicht zu wechseln, sondern schlicht die Zahlung einzustellen, bleibt auch in dieser interessanten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm dunkel. Schließlich kann er nicht wirklich angenommen haben, dass er dann gar nichts würde zahlen müssen. Denn was passiert mit einem Kunden, der nicht zahlt? Ihm wird gekündigt. Und was passiert mit einem Kunden, der keinen Sonderkundenvertrag mehr hat? Richtig, er landet in der Grundversorgung. Fairerweise hatte der Versorger ihm das im Kündigungsschreiben sogar mitgeteilt.

Der Grundversorgungstarif ist aber wegen kürzerer Laufzeiten und der fehlenden Möglichkeit der Kundenauswahl regelmäßig teurer als ein Sonderkundenvertrag. Mit anderen Worten: Der unzufriedene Kunde hatte faktisch vom günstigeren Vertrag des Versorgers in dessen teuersten Tarif gewechselt.

Möglicherweise hatte der Kunde angenommen, darauf komme es nicht an, weil er ja ohnehin nicht zahlte. Doch kann ein Kunde ernsthaft darauf setzen, dass Unzufriedenheit einem Gericht als hinreichender Grund für die Zahlungsverweigerung ausreichen würde? Natürlich nicht, und deswegen verurteilte ihn erst das Landgericht Bielefeld und nun das OLG Hamm zur Zahlung von immerhin (es geht ja um einige Jahre) rund 26.700 EUR.

Zwar ist gegen diese Entscheidung noch die Revision anhängig. Doch es spricht viel dafür, dass sich an der Entscheidung an sich nichts mehr ändert, die auch in Hinblick auf die Dreijahresregelung des BGH, hier nun auch für einen Sonderkundenvertrag, überzeugt.

2018-07-09T23:30:35+02:009. Juli 2018|Gas, Strom|

Der Anwalt aus dem Ausland

Stellen wir uns Herrn Rechtsanwalt R. vor, wie er fröhlich an seinem Schreibtisch sitzt mit einer Tasse Kaffee. Neben seinem Büro sitzt sein Sekretariat, in seinem Sekretariat steht ein Schrank, und in dem Schrank stehen Akten. In den Akten stehen alle Möglichen teilweise brisanten Informationen aus internen Ermittlungen bei einem Mandanten. Nennen wir ihn das Unternehmen V.

Stellen wir uns weiter Frau Staatsanwältin S. vor. Auch sie sitzt an ihrem Schreibtisch, in der Rechten eine Tasse Tee, und denkt darüber nach, wie sie endlich Licht in die duiosen Abläufe beim Unternehmen V. bekommt. An R.’s Akten müsste man ran, denkt Frau S. und träumt vom § 94 StPO.

Zwei Tage später ordnet Frau S. die Durchsuchung und Beschlagnahme der Akten aus Rechtsanwalt R.’s Büro an. R. tobt. Die schönen Geheimnisse. Wie kann das überhaupt sein, schließlich gelten doch für ihn als Anwalt § 97 Abs. 1 Nr. 3 und § 160a StPO, die ein Beschlagnahmeverbot auch für den Anwalt eines Beschuldigten enthalten.

Mit einer solchen Konstellation hat sich – nach erfolgloser Anrufung der Fachgerichte – nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt und ist zu einem überraschenden Ergebnis gekommen. Ganz abseits der – spezialisierten Kollegen vorbehaltenen – Frage, wie die Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und dem Anwaltsprivileg zu beurteilen ist: Kann es wirklich richtig sein, dass das BVerfG ausländische Kanzleien weniger schützen will als deutsche Häuser?

Hintergrund dieser Differenzierung: Das Grundgesetz unterscheidet zwischen ausländischen und inländischen juristischen Personen. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 GG, wo es heißt:

“Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.”

Eine Kanzlei, die im Ausland ihren Hauptsitz hat und deren Entscheidungen im Ausland getroffen werden, hat danach eine schwächere Rechtsstellung als eine deutsche Kanzlei (vgl. Rz. 25 der Entscheidung 2 BvR 1287/17). So weit, so gut. Die Kanzlei kann sich also nicht auf Grundrechte berufen.

Doch kann es für die Schutzwürdigkeit von Rechtsanwalt R.’s Akten wirklich einen Unterschied machen, ob er zur Partnerversammlung nach Berlin oder nach NYC fährt? Anwälte sind Freiberufler, sie bringen sich als Person ein, und werden auch als Person am anwaltlichen Standesrecht gemessen. Herr R. ist nicht nur ein Mitarbeiter einer ausländischen Kanzlei. Er ist ein deutscher Anwalt. Dies hat, meinen wir, das BVerfG nicht zutreffend gewürdigt.

2018-07-09T12:53:36+02:009. Juli 2018|Allgemein|