Es ist ein ehernes Gesetz: Irgendwer motzt immer. Wenn der Strom- oder Gaslie­ferant die Preise anpasst, ist der Ärger aller­dings nicht in jedem Fall ganz nachzu­voll­ziehen. Schließlich hat der Bürger seit 1998 die Auswahl aus einer Vielzahl von Liefe­ranten und ist nicht an ein bestimmtes Unter­nehmen gekettet.

Was genau den Sonder­kunden eines nordrhein-westfä­li­schen Gasver­sorgers bewogen hat, 2007 den Gaspreis als überhöht zu geißeln, dann aber nicht zu wechseln, sondern schlicht die Zahlung einzu­stellen, bleibt auch in dieser inter­es­santen Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Hamm dunkel. Schließlich kann er nicht wirklich angenommen haben, dass er dann gar nichts würde zahlen müssen. Denn was passiert mit einem Kunden, der nicht zahlt? Ihm wird gekündigt. Und was passiert mit einem Kunden, der keinen Sonder­kun­den­vertrag mehr hat? Richtig, er landet in der Grund­ver­sorgung. Fairer­weise hatte der Versorger ihm das im Kündi­gungs­schreiben sogar mitgeteilt.

Der Grund­ver­sor­gungs­tarif ist aber wegen kürzerer Laufzeiten und der fehlenden Möglichkeit der Kunden­auswahl regel­mäßig teurer als ein Sonder­kun­den­vertrag. Mit anderen Worten: Der unzufriedene Kunde hatte faktisch vom günsti­geren Vertrag des Versorgers in dessen teuersten Tarif gewechselt.

Mögli­cher­weise hatte der Kunde angenommen, darauf komme es nicht an, weil er ja ohnehin nicht zahlte. Doch kann ein Kunde ernsthaft darauf setzen, dass Unzufrie­denheit einem Gericht als hinrei­chender Grund für die Zahlungs­ver­wei­gerung ausreichen würde? Natürlich nicht, und deswegen verur­teilte ihn erst das Landge­richt Bielefeld und nun das OLG Hamm zur Zahlung von immerhin (es geht ja um einige Jahre) rund 26.700 EUR.

Zwar ist gegen diese Entscheidung noch die Revision anhängig. Doch es spricht viel dafür, dass sich an der Entscheidung an sich nichts mehr ändert, die auch in Hinblick auf die Dreijah­res­re­gelung des BGH, hier nun auch für einen Sonder­kun­den­vertrag, überzeugt.