Es ist ein ehernes Gesetz: Irgendwer motzt immer. Wenn der Strom- oder Gaslieferant die Preise anpasst, ist der Ärger allerdings nicht in jedem Fall ganz nachzuvollziehen. Schließlich hat der Bürger seit 1998 die Auswahl aus einer Vielzahl von Lieferanten und ist nicht an ein bestimmtes Unternehmen gekettet.
Was genau den Sonderkunden eines nordrhein-westfälischen Gasversorgers bewogen hat, 2007 den Gaspreis als überhöht zu geißeln, dann aber nicht zu wechseln, sondern schlicht die Zahlung einzustellen, bleibt auch in dieser interessanten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm dunkel. Schließlich kann er nicht wirklich angenommen haben, dass er dann gar nichts würde zahlen müssen. Denn was passiert mit einem Kunden, der nicht zahlt? Ihm wird gekündigt. Und was passiert mit einem Kunden, der keinen Sonderkundenvertrag mehr hat? Richtig, er landet in der Grundversorgung. Fairerweise hatte der Versorger ihm das im Kündigungsschreiben sogar mitgeteilt.
Der Grundversorgungstarif ist aber wegen kürzerer Laufzeiten und der fehlenden Möglichkeit der Kundenauswahl regelmäßig teurer als ein Sonderkundenvertrag. Mit anderen Worten: Der unzufriedene Kunde hatte faktisch vom günstigeren Vertrag des Versorgers in dessen teuersten Tarif gewechselt.
Möglicherweise hatte der Kunde angenommen, darauf komme es nicht an, weil er ja ohnehin nicht zahlte. Doch kann ein Kunde ernsthaft darauf setzen, dass Unzufriedenheit einem Gericht als hinreichender Grund für die Zahlungsverweigerung ausreichen würde? Natürlich nicht, und deswegen verurteilte ihn erst das Landgericht Bielefeld und nun das OLG Hamm zur Zahlung von immerhin (es geht ja um einige Jahre) rund 26.700 EUR.
Zwar ist gegen diese Entscheidung noch die Revision anhängig. Doch es spricht viel dafür, dass sich an der Entscheidung an sich nichts mehr ändert, die auch in Hinblick auf die Dreijahresregelung des BGH, hier nun auch für einen Sonderkundenvertrag, überzeugt.
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