Von Facebook rausgeworfen

Das Internet also. Eigentlich eine tolle Sache. Man kann – ohne das Haus zu verlassen – die Perspek­tiven von Leuten erfahren, die man in echt so nie getroffen hätte. Hat Zugang zum gesamten Weltwissen, nicht zu vegessen die Millionen von Katzen­videos, und wenn man seinen Drucker nicht instal­liert bekommt, hat garan­tiert schon mal jemand in einem Forum ganz genau geschrieben, was man machen muss. Ein Paradies quasi. Aber kein Paradies ohne Schlange: Der Troll ist überall und auch Hasskom­men­ta­toren machen öffent­liche Diskus­sionen schwierig bis unmöglich.

Einen solchen Nutzer hat Facebook vor einer Weile einmal für 30 Tage gesperrt. Er hatte mindestens hundertmal (!) denselben Kommentar in Diskus­sionen gepostet, in dem er Inter­nie­rungen aller Flücht­linge bis zu deren Ausreise gefordert hatte. Neben der Sperrung löschte Facebook die betref­fenden Kommentare auch noch.

Die Sperrung und Löschung wollte der Nutzer sich auf sich sitzen­lassen. Er zog vor Gericht und beantragte im Wege des Eilrechts­schutzes, Facebook zu verpflichten, den Kommentar nicht zu löschen und ihn auch nicht zu sperren. Dabei berief er sich auf die Meinungs­freiheit: Facebook müsse es akzep­tieren, dass er auf diese Weise die deutsche Politik auffordern wolle, wie von ihm vorge­schlagen vorzugehen.

Das Landge­richt Karlsruhe wies seinen Antrag ab. Ebenso – wie vor einigen Tagen bekannt wurde – sah das von dem Nutzer angerufene Oberlan­des­ge­richt (OLG) Karlsruhe die Sache.

Rechtlich ist diese Entscheidung überzeugend. Zwar darf Facebook keineswegs Nutzer einfach ausschließen. Facebook ist zwar kostenlos, aber zwischen dem Unter­nehmen und den Nutzern entsteht trotzdem ein bindender Vertrag. Es liegt keine reine Gefäl­ligkeit vor. Schli­ßelich „bezahlen“ die Nutzer durchaus, nämlich mindestens mit ihren werbe­re­le­vanten Daten, aber auch mit Inhalten generell, die ein für Werbung gegenüber Driutten inter­es­santes Umfeld erst schaffen.

Der Gemein­schafts­standard von Facebook stellt damit einen Teil der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen dar. In diese hatte der Nutzer einge­willigt, es gibt auch keinen Hnweis darauf, dass sie unwirksam sind. Zu diesem Standard gehört auch Ziff. 12, der Hassreden verbietet. Offenbar sah das Gericht die Kommentare ebenso wie Facebook nicht mehr als legitime Meinungs­äu­ßerung an, sondern als Hassrede, wofür angesichts des Umstandes, dass die Forderung des eifrigen Kommen­tators sowohl gegen Völker- als auch gegen Gemein­schafts­recht und Verfa­susngs­recht verstößt, viel spricht. Der Bezug zur Meinungs­freiheit half dem Nutzer daher nichts, denn es verbietet ihm zwar niemand, auch rechts­widrige Wünsche zu hegen. Doch selbst wenn diese Meinung an sich schutz­würdig sein sollte: Facebook ist für den Wunsch nach Verbreitung dieser Ansicht der falsche Adressat. Facebook ist als privates Unter­nehmen nur im Wege der mittel­baren Dritt­wirkung an die Grund­rechte gebunden. Auch wenn die Bedeutung von Facebook für die Meinungs­freiheit eine diffe­ren­zierte Einordnung fordert. Aber solange Facebook nicht quasi alter­na­tivlos ist, kann das Unter­nehmen Nutzer, die gegen seine AGB verstoßen, ebenso sperren und löschen wie jeder Gastronom einen randa­lie­renden Gast.