Schon wieder das beA

Wetten Sie eigentlich gern? Wir würden mit Ihnen wetten. Wir wetten mit Ihnen um Schokolade, dass am 3. September das besondere elektro­nische Anwalts­postfach beA nicht am Start ist. Wenn Sie dagegen meinen, die Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) zieht das jetzt durch, dann schreiben Sie uns einfach eine E‑Mail mit Ihrem Namen, erklären sich einver­standen, dass wir diesen Akt der Tollkühnheit auf dieser Seite publi­zieren, und dann warten wir es ab. Wir können uns nämlich irgendwie nicht vorstellen, dass die BRAK tatsächlich am 3. September ein System verbindlich startet, das es theore­tisch ermög­licht, dass ein krimi­neller Innen­täter sämtliche versandte Nachrichten liest. Immerhin sind Anwälte eine Gruppe, durch deren Hände eine Vielzahl heikler, sehr, sehr vertrau­licher Infor­ma­tionen geht. Die stehen dann auch in unseren Dokumenten. Wir sind unseren Mandanten gegenüber zum Schweigen verpflichtet. Das ist Teil des Kerns anwalt­licher Tätigkeit: Dass jeder sicher sein kann, dass seine Geheim­nisse, wie peinlich oder strafbar sie auch immer sein mögen, bei seinem Anwalt sicher sind.

Sollte dieses Vertrauen wirklich darunter leiden, dass die Kommu­ni­kation zwischen EGVP und beA unbedingt aufrecht­erhalten werden, aber gleich­zeitig das beA so schnell wie möglich an den Start gehen soll? Wäre es nicht vertretbar, sich von einem zunehmend auch in der Öffent­lichkeit mit Misstrauen betrach­tetem System zu verabschieden?

Wir jeden­falls warten diesmal so lange wie möglich ab, bis wir den neuen beA-Client instal­lieren. Und wenn wir am 2. September schimpfend und schwitzend an unserer EDV herum­schrauben (lassen). Wir können uns aber gut vorstellen, dass bis dahin entweder der BGH die Sache stoppt, der in seiner Entscheidung vom 28.06.2018 (AnwZ (Brfg) 5/18) ausdrücklich anspricht, dass seine Entscheidung zugunsten der Nutzungs­pflicht eines elektro­ni­schen Postfachs sich nicht mit diesem Postfach in seiner konkreten techni­schen Gestalt beschäftige, mit anderen Worten: Dass seine Entscheidung, die Nutzungs­pflicht sei schon in Ordnung, nicht bedeutet, dass auch das beA in Ordnung ist. Oder das System schlicht nicht so funktio­niert, wie die BRAK es sich vorstellt. Es bleibt also spannend.